Diese Regelung gilt für Schülerinnen und Schülern, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sie betrifft Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs in Vollzeitform.
Der Schulträger erstattet unter bestimmten Voraussetzungen die kostengünstigste Variante der Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die kostengünstigste Beförderungsart.
Fahrkosten werden unabhängig von der Länge des Schulweges erstattet, wenn dieser nach objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist.
In begründeten Ausnahmefällen können darüber hinaus Schülerfahrkosten übernommen werden:
- wenn die nächstgelegene Schule außerhalb Nordrhein-Westfalens liegt,
- wenn für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit in Nordrhein-Westfalen fehlt,
- für arbeitslose Berufsschulpflichtige.
Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. Die Erstattung muss beantragt werden.
Hinweise für Paderborn: Inhalte der zuständigen Stelle
Bei der Schülerbeförderung handelt es sich um eine Übernahme der notwendigen Fahrkosten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Viele Kinder und Jugendliche erreichen die Schule mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln. Um Ihnen die Beantragung der Schülerfahrkosten zu erleichtern, erhalten Sie hier einige Informationen, die Ihnen helfen sollen.Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt in der Regel unabhängig vom Wohnsitz des Schülers / der Schülerin die notwendigen entstehenden Fahrkosten zur nächstgelegenen öffentlichen Schule. Der Stadt Paderborn als Schulträger obliegt allerdings keine Pflicht zur Beförderung. Anspruchsvoraussetzungen Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler bzw. die Schülerin der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt.Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers / der Schülerin und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Als Wohnung ist der nicht nur vorübergehende, gewöhnliche Aufenthalt des Schülers / der Schülerin an Unterrichtstagen anzusehen. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstücks. Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, der gewählten Schulart und des gewählten Schultyps, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.Schulen mit einem Angebot besonderer Unterrichtssveranstaltungen, Schulen mit oder ohne Koedukation, das unterschiedliche Angebot der ersten Fremdsprache in einer Schulform sowie unterschiedliche Kursangebote in der gymnasialen Oberstufe begründen keinen eigenen Schultyp und somit keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung.Darüberhinaus kann aus gesundheitlichen Gründen, die das Zurücklegen des Schulwegs nicht nur vorübergehend wesentlich beeinträchtigen, eine Übernahme der Schülerfahrkosten notwendig sein. In diesen Fällen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.AntragsverfahrenSchülerfahrkosten werden nur auf Antrag und jeweils für ein Schuljahr bewilligt. Dabei ist zu beachten, dass der Schulträger die wirtschaftlichste Art der Schulbeförderung festlegt, wobei die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln grundsätzlich Vorrang vor anderen Beförderungsarten hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird seitens der Stadt Paderborn lediglich bei der Zahlung einer Pauschale für die Benutzung des Fahrrads gemacht. Im Rahmen des Projektes "Digitale Heimat PB" steht auch die webbasierte Anwendung "Schülerfahrkosten Online" im Echtzeitbetrieb zur Verfügung. Diese Anwendung bietet den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, Anträge auf Ausstellung eines SchulwegTickets künftig online stellen zu können. Den Link zum Online-Antrag dazu finden sie hier auf dieser Seite unter der Rubrik Online-Dienstleistung. Anträge in Papierform sind daher nicht mehr erforderlich. Wenn ausdrücklich gewünscht, ist natürlich auch weiterhin eine Antragsstellung in Papierform möglich. Da das Erfassen von Papieranträgen hier jedoch zu erheblichem Mehraufwand führt, sollte jedoch nach Möglichkeit auf die digitale Form der Antragsstellung hingewiesen werden. Entsprechende Antragsformulare erhalten Sie im Schulsekretariat oder als Download unter der Rubrik "Downloads". Ein Antrag ist bitte mindestens vier Wochen vor Beginn des Schuljahres zu stellen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Fahrkarte zu Beginn des Unterrichts auch tatsächlich zur Verfügung steht. Die Fahrkarten werden den Schülerinnen und Schülern in der Schule ausgehändigt. Es handelt sich hierbei aktuell um ein Deutschlandticket.Ein erneuter Antrag zum Schuljahresbeginn ist nicht erforderlich, wenn sich im Vergleich zum vorangegangenen Schuljahr keine Änderungen (z. B. Schulwechsel, Umzug, Namensänderung) ergeben haben!Verlässt ein Schüler / eine Schülerin vor Ende des Schuljahres die Schule, so sind die restlichen Wertmarken des Schuljahres unverzüglich durch das Sekretariat an den Schulträger zurückzugeben. Bei einem Umzug muss über die jeweilige Schule ein neuer Antrag auf Ausstellung eines Schulwegtickets gestellt werden. Das Schulverwaltungs- und Sportamt prüft dann erneut den Anspruch damit entschieden werden kann, ob ein Schulwegticket weiterhin gewährt wird. Die Kosten, die durch den Verlust der Kundenkarte oder der Wertmarken entstehen, werden nicht vom Schulträger ersetzt.Auswärtige Schülerinnen und SchülerNotwendige Fahrkosten, die beim Besuch auswärtiger Schülerinnen und Schüler einer weiterführenden Schule in Paderborn entstehen, werden unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls übernommen.