Schülerbeförderung Erstattung der Kosten in begründeten Ausnahmefällen
    99088011039003

    Schülerbeförderung Erstattung der Kosten in begründeten Ausnahmefällen

    Beschreibung

    Hinweise für Preußisch Oldendorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten durch den Schulträger regelt die Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfKVO NRW). Eine Erstattung kommt u. a. in Betracht, wenn der einfache Schulweg zur Grundschule mehr als 2 km und zur weiterführenden Schule im Sekundarbereich I mehr als 3,5 km bzw. im Sekundarbereich II mehr als 5 km beträgt. Auch können Behinderungen oder die besondere Gefährlichkeit des Schulweges einen Erstattungsanspruch begründen. Dies gilt auch für Schüler*innen der entsprechenden Klassen an Förderschulen. Der Antrag auf Übernahme der Fahrkosten soll unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraumes beim Schulträger gestellt werden. Eine nachträgliche Erstattung ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt wird.
    Die Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten durch den Schulträger regelt die Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfKVO NRW). Eine Erstattung kommt u. a. in Betracht, wenn der einfache Schulweg zur Grundschule mehr als 2 km und zur weiterführenden Schule im Sekundarbereich I mehr als 3,5 km bzw. im Sekundarbereich II mehr als 5 km beträgt. Auch können Behinderungen oder die besondere Gefährlichkeit des Schulweges einen Erstattungsanspruch begründen. Dies gilt auch für Schüler*innen der entsprechenden Klassen an Förderschulen. Der Antrag auf Übernahme der Fahrkosten soll unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraumes beim Schulträger gestellt werden. Eine nachträgliche Erstattung ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt wird.
    Die Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten durch den Schulträger regelt die Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfKVO NRW). Eine Erstattung kommt u. a. in Betracht, wenn der einfache Schulweg zur Grundschule mehr als 2 km und zur weiterführenden Schule im Sekundarbereich I mehr als 3,5 km bzw. im Sekundarbereich II mehr als 5 km beträgt. Auch können Behinderungen oder die besondere Gefährlichkeit des Schulweges einen Erstattungsanspruch begründen. Dies gilt auch für Schüler*innen der entsprechenden Klassen an Förderschulen. Der Antrag auf Übernahme der Fahrkosten soll unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraumes beim Schulträger gestellt werden. Eine nachträgliche Erstattung ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt wird.
    Die Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten durch den Schulträger regelt die Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfKVO NRW). Eine Erstattung kommt u. a. in Betracht, wenn der einfache Schulweg zur Grundschule mehr als 2 km und zur weiterführenden Schule im Sekundarbereich I mehr als 3,5 km bzw. im Sekundarbereich II mehr als 5 km beträgt. Auch können Behinderungen oder die besondere Gefährlichkeit des Schulweges einen Erstattungsanspruch begründen. Dies gilt auch für Schüler*innen der entsprechenden Klassen an Förderschulen. Der Antrag auf Übernahme der Fahrkosten soll unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraumes beim Schulträger gestellt werden. Eine nachträgliche Erstattung ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt wird.
    Die Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten durch den Schulträger regelt die Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfKVO NRW). Eine Erstattung kommt u. a. in Betracht, wenn der einfache Schulweg zur Grundschule mehr als 2 km und zur weiterführenden Schule im Sekundarbereich I mehr als 3,5 km bzw. im Sekundarbereich II mehr als 5 km beträgt. Auch können Behinderungen oder die besondere Gefährlichkeit des Schulweges einen Erstattungsanspruch begründen. Dies gilt auch für Schüler*innen der entsprechenden Klassen an Förderschulen. Der Antrag auf Übernahme der Fahrkosten soll unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraumes beim Schulträger gestellt werden. Eine nachträgliche Erstattung ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt wird.

    Die Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten durch den Schulträger regelt die Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfKVO NRW). Eine Erstattung kommt u. a. in Betracht, wenn der einfache Schulweg zur Grundschule mehr als 2 km und zur weiterführenden Schule im Sekundarbereich I mehr als 3,5 km bzw. im Sekundarbereich II mehr als 5 km beträgt. Auch können Behinderungen oder die besondere Gefährlichkeit des Schulweges einen Erstattungsanspruch begründen.

    Dies gilt auch für Schüler*innen der entsprechenden Klassen an Förderschulen.

    Der Antrag auf Übernahme der Fahrkosten soll unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraumes beim Schulträger gestellt werden. Eine nachträgliche Erstattung ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt wird.

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    Online-Dienst

    Schülerbeförderung

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    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch erstellt am 14.10.2024
    Technisch geändert am 14.10.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Ansprechpartner

    Bürger - & Verwaltungsservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 3
    32361 Preußisch Oldendorf

    Kontakt speichern

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2025
    Technisch geändert am 03.08.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Handlungsgrundlage(n)

    Hinweise für Preußisch Oldendorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfKVO)
    Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfKVO)
    Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfKVO)
    Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfKVO)
    Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfKVO)
    Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfKVO)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Preußisch Oldendorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für die Schülerbeförderung der Förderschulen in Trägerschaft des Kreises Minden-Lübbecke ist der Kreis Minden-Lübbecke zuständig. Die Schülerbeförderung wird durch einen vom Schulträger eingerichteten Schülerspezialverkehr durchgeführt, das heißt durch angemietete Taxen, Mietwagen oder Busse. Bei Nichtbenutzung des Schülerspezialverkehrs entfällt jegliche Erstattung von Fahrkosten. Schulverwaltung Kreis Minden-LübbeckePortastraße 1332423 Minden +49 571 807-21182+49 571 807-31182schulamt@minden-luebbecke.de Für die Schülerbeförderung der Berufsschulen in Trägerschaft des Kreises Minden-Lübbecke sind die Schulbüros der jeweiligen Schule zuständig.
    Für die Schülerbeförderung der Förderschulen in Trägerschaft des Kreises Minden-Lübbecke ist der Kreis Minden-Lübbecke zuständig. Die Schülerbeförderung wird durch einen vom Schulträger eingerichteten Schülerspezialverkehr durchgeführt, das heißt durch angemietete Taxen, Mietwagen oder Busse. Bei Nichtbenutzung des Schülerspezialverkehrs entfällt jegliche Erstattung von Fahrkosten. Schulverwaltung Kreis Minden-LübbeckePortastraße 1332423 Minden +49 571 807-21182+49 571 807-31182schulamt@minden-luebbecke.de Für die Schülerbeförderung der Berufsschulen in Trägerschaft des Kreises Minden-Lübbecke sind die Schulbüros der jeweiligen Schule zuständig.
    Für die Schülerbeförderung der Förderschulen in Trägerschaft des Kreises Minden-Lübbecke ist der Kreis Minden-Lübbecke zuständig. Die Schülerbeförderung wird durch einen vom Schulträger eingerichteten Schülerspezialverkehr durchgeführt, das heißt durch angemietete Taxen, Mietwagen oder Busse. Bei Nichtbenutzung des Schülerspezialverkehrs entfällt jegliche Erstattung von Fahrkosten. Schulverwaltung Kreis Minden-LübbeckePortastraße 1332423 Minden +49 571 807-21182+49 571 807-31182schulamt@minden-luebbecke.de Für die Schülerbeförderung der Berufsschulen in Trägerschaft des Kreises Minden-Lübbecke sind die Schulbüros der jeweiligen Schule zuständig.
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    Typisierung

    4

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Herausgeber

    Import

    LeiKa-Import für Typ 1, 11 und 12 Leistungen

    Version

    Technisch erstellt am 07.10.2024
    Technisch geändert am 24.09.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 02.10.2024