Schülerbeförderung Erstattung der Kosten in begründeten Ausnahmefällen

    Schülerbeförderung Erstattung der Kosten in begründeten Ausnahmefällen

    Hier erhalten Sie Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen. Die Höchstbetragsbegrenzung von 100 Euro gilt nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.

    Beschreibung

    Diese Regelung gilt für Schülerinnen und Schülern, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sie betrifft Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs in Vollzeitform.

    Der Schulträger erstattet unter bestimmten Voraussetzungen die kostengünstigste Variante der Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die kostengünstigste Beförderungsart.

    Fahrkosten werden unabhängig von der Länge des Schulweges erstattet, wenn dieser nach objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist.

    In begründeten Ausnahmefällen können darüber hinaus Schülerfahrkosten übernommen werden:

    • wenn die nächstgelegene Schule außerhalb Nordrhein-Westfalens liegt,
    • wenn für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit in Nordrhein-Westfalen fehlt,
    • für arbeitslose Berufsschulpflichtige.

    Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. Die Erstattung muss beantragt werden.

    Hinweise für Lübbecke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die notwendige Beförderung von Schülern obliegt den öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen der Gemeinden und Schulverbände, sowie die übrigen Schulen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die jeweiligen Stadt- oder Landkreise erstatten die notwendigen Kosten der Beförderung nach Abzug eines Eigenanteils oder sie gewähren einen Zuschuss zu den Kosten. Ein Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Beförderungsangebots besteht jedoch nicht. In den meisten Regionen in NRW gibt es Schülertickets, die entweder nur für den Weg zur Schule (bzw. Praktikumsplatz) und zurück gelten oder aber auch in der Freizeit genutzt werden können. Sie können diese Tickets online oder beim Schulträger beantragen. Unter gewissen Voraussetzungen werden die Kosten ganz oder teilweise übernommen. Außerdem kann die Ersttattung von bereits entstandenen Kosten, z. B. für Schülerzeitkarten oder für die Nutzung privater Verkehrsmittel, online oder beim Schulträger beantragt werden. Übernahme / Erstattung von Kosten: Das Prinzip der Übernahme der notwendigen Schülerfahrkosten durch den Schulträger der besuchten Schule gilt für Schüler*innen, die Ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sie betrifft Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs in Vollzeitform. Der Schulträger erstattet auf der Grundlage der Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung die kostengünstigste Variante der Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die kostengünstigste Beförderungsart. Der jeweilige Schulträger ist nicht dazu verpflichtet, ein Beförderungsmittel anzubieten, aber dazu, die Kosten für die Beförderung zu übernehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Im Regelfall werden die Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule erstattet. Dabei gelten folgende Entfernungsregelungen. Fahrkosten werden erstattet, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Klassen der Förderschulen. Bei Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung, Schule und Unterrichtsort notwendig entstehen. Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unwirtschaftlicher als die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die bei der Beförderung mit einem Schülerspezialverkehr notwendig entstehen. Die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs liegt im Ermessen des Schulträgers. Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Schülerspezialverkehr nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, so hat der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist. Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines Personenkraftwagens 0,13 Euro sonstigen Kraftfahrzeugs 0,05 Euro Fahrrads 0,03 Euro. Daneben gibt es Sonderfälle: Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen (wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung) eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn Schüler*innen nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen müssen. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler*innen ungeeignet ist.

    Online-Dienst

    Schülerfahrkarten (Schülerticket) und Schülerfahrkostenerstattung

    ID: L100002_123373011

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bereich Bildung und Kultur

    Adresse

    Hausanschrift

    Kreishausstraße 2 - 4

    32312 Lübbecke

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der besuchten Schule
    • Weitere Nachweise je nach Ausnahmefall.
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Analoger Antrag über die Schulsekretariate.

    Voraussetzungen

    Ein Ausnahmefall liegt vor (individuelle Prüfung notwendig).

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Lübbecke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Schülerfahrkostenverordnung NRW

    Verfahrensablauf

    Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune und je nach Ausnahmefall.

    Generell:

    • Beantragung
    • Materielle Prüfung
    • Entscheidung.

    Fristen

    Der Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.

    Hinweise für Lübbecke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag möglichst vor Beginn des Schuljahres.

    Kosten

    Atteste sind auf eigene Kosten beizubringen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • individuelle Anwendung
    • spezielle Verfahrensprüfung

    Hinweise für Lübbecke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Schulträger übernimmt höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Für Schüler*innen von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro pro Monat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen. Für schwerbehinderte Schüler*innen sowie für Schüler*innen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten andere Regelungen. Richtet der Schulträger einen Schülerspezialverkehr ein, fallen für Sie keine gesonderten Kosten an. Stellt der Schulträger Schülertickets zur Verfügung, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann er einen von den Eltern oder der/dem volljährigen Schüler*in zu tragenden Eigenanteil von bis zu 14 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 7 Euro je Beförderungsmonat.

    Weitere Informationen

    - Fragen und Antworten zu Schülerfahrkosten: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu - Informationen zur Finanzierung von Schülertickets: https://infoportal.mobil.nrw/organisation-finanzierung/finanzierung-von-schuelertickets.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Schülerticket, Schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler, Schülerspezialverkehr, Schülerverkehr, Notwendige Fahrkosten, Fahrkostenübernahme, Wegstreckenentschädigung, Fahrkostenerstattung, Schulweg, Fahrkosten, Zumutbarkeit, Kostenträger, Schülerzeitkarte, Schülerfahrkosten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English