Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen
Beschreibung
Diese Regelung gilt für Schülerinnen und Schülern, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sie betrifft Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs in Vollzeitform.
Der Schulträger erstattet unter bestimmten Voraussetzungen die kostengünstigste Variante der Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die kostengünstigste Beförderungsart.
Fahrkosten werden unabhängig von der Länge des Schulweges erstattet, wenn dieser nach objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist.
In begründeten Ausnahmefällen können darüber hinaus Schülerfahrkosten übernommen werden:
- wenn die nächstgelegene Schule außerhalb Nordrhein-Westfalens liegt,
- wenn für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit in Nordrhein-Westfalen fehlt,
- für arbeitslose Berufsschulpflichtige.
Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. Die Erstattung muss beantragt werden.
Hinweise für Lage: Inhalte der zuständigen Stelle
Online-Dienst
Schülerbeförderung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Eigenbetrieb Schulen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch: 07:30 - 12:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:00 Uhr ; Montag bis Mittwoch: 07:30 - 12:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 5231 62-1311
E-Mail: EB400_Zentrale@kreis-lippe.de
Internet
Weitere Informationen
Der Eigenbetrieb Schulen (EB Schulen) ist Träger der kreiseigenen Schulen und weiterer Einrichtungen. Die Bildungseinrichtungen des Kreises sind in einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zusammengefasst. Die Schulen werden mit eigenem Budget als Teilbetriebe geführt. Damit ist eine auf die einzelnen Standorte bezogene Vollkostenrechnung möglich.
Die Kontrolle und Steuerung des EB Schulen erfolgt durch dessen Organe:
den Kreistag, den Ausschuss für Bildungsentwicklung, Digitalisierung, Sport und Betriebsausschuss Schulen, den Landrat, den Kämmerer und die Betriebsführung.
Die Aufgaben der Organe sind in der Eigenbetriebsverordnung NRW, der Hauptsatzung und der Betriebssatzung festgeschrieben. Der Eigenbetrieb Schulen unterliegt einer umfassenden politischen Steuerung und Kontrolle.
Der Eigenbetrieb Schulen wird von der Betriebsleiterin geführt. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt in den Fachgebieten Finanzen und Service sowie Bildung und Inselquartiere. Rund 140 Mitarbeitende kümmern sich um den Betrieb und Ausstattung der kreiseigenen Schulen oder sind bei den weiteren Einrichtungen tätig.
Detaillierte Informationen zu den einzelnen Aufgaben und aktuellen Projekten finden Sie im aktuellen Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Schulen.
Wir sind für den Kreis Lippe Träger
der Inselquartiere, 2 früheren Landschulheimen auf den ostfriesischen Inseln Langeoog bzw. Norderney, die Gruppen und Individualreisenden zur Verfügung stehen,
der PHOENIX CONTACT arena, ein Sport-, Kultur- und Veranstaltungszentrum,
der Schule im Klinikum, einer Klinikschule mit Standorten in Bad Salzuflen und Detmold.
der Villa Kunterbunt, einer inklusiven und heilpädagogischen Kindertageseinrichtung,
von 4 Berufskollegs,
von 6 Förderschulen mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten,
von 1 Gesamtschule.
Weitere Details können Sie der jeweiligen Leistung entnehmen.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der besuchten Schule
- Weitere Nachweise je nach Ausnahmefall.
- Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
- Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).
Formulare
Analoger Antrag über die Schulsekretariate.
Voraussetzungen
Ein Ausnahmefall liegt vor (individuelle Prüfung notwendig).
Hinweise für Lage: Inhalte der zuständigen Stelle
Handlungsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune und je nach Ausnahmefall.
Generell:
- Beantragung
- Materielle Prüfung
- Entscheidung.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
- individuelle Anwendung
- spezielle Verfahrensprüfung
Hinweise für Lage: Inhalte der zuständigen Stelle
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Herausgeber
Import
LeiKa-Import für Typ 1, 11 und 12 Leistungen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021
Stichwörter
Schulweg, Schülerfahrkosten, Zumutbarkeit, Schülerverkehr, Schülerticket, Fahrkosten, Schülerzeitkarte, Schülerspezialverkehr, Wegstreckenentschädigung, Notwendige Fahrkosten, Schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler, Fahrkostenerstattung, Fahrkostenübernahme, Kostenträger