Schülerbeförderung Erstattung der Kosten in begründeten Ausnahmefällen

    Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen

    Hier erhalten Sie Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen. Die Höchstbetragsbegrenzung von 100 Euro gilt nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.

    Beschreibung

    Diese Regelung gilt für Schülerinnen und Schülern, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sie betrifft Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs in Vollzeitform.

    Der Schulträger erstattet unter bestimmten Voraussetzungen die kostengünstigste Variante der Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die kostengünstigste Beförderungsart.

    Fahrkosten werden unabhängig von der Länge des Schulweges erstattet, wenn dieser nach objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist.

    In begründeten Ausnahmefällen können darüber hinaus Schülerfahrkosten übernommen werden:

    • wenn die nächstgelegene Schule außerhalb Nordrhein-Westfalens liegt,
    • wenn für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit in Nordrhein-Westfalen fehlt,
    • für arbeitslose Berufsschulpflichtige.

    Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. Die Erstattung muss beantragt werden.

    Hinweise für Lage: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für den Weg zwischen Schule und Wohnsitz können den Schülerinnen und Schülern Kosten entstehen und zwar dann, wenn der Schulweg eine bestimmte Länge überschreitet. Diese Schülerfahrtkosten werden vom Träger der besuchten Schule übernommen. Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen und zurück notwendig entstehen. Über Art und Umfang der Schülerbeförderung entscheidet der Schulträger, es besteht keine Pflicht zur Beförderung. Der Schulträger entscheidet auch über das zweckmäßigste Verfahren. Antrags- und Bewilligungsverfahren:Der Antrag muss einmalig bei Aufnahme an der Schule im Sekretariat rechtzeitig rechtzeitig vor Schuljahresbeginn gestellt werden. Dort sind auch Antragsformulare erhältlich. Die berechtigten Schüler:innen erhalten dann Schülermonatskarten für den öffentlichen Personennahverkehr. Bewilligungszeitraum ist jeweils das Schuljahr.Bei Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen (z. B. Umzug oder Schulwechsel) sind bereits erhaltene Schülermonatskarten unverzüglich an das Schulsekretariat zurück zu geben.
    Für den Weg zwischen Schule und Wohnsitz können den Schülerinnen und Schülern Kosten entstehen und zwar dann, wenn der Schulweg eine bestimmte Länge überschreitet. Diese Schülerfahrtkosten werden vom Träger der besuchten Schule übernommen. Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen und zurück notwendig entstehen. Über Art und Umfang der Schülerbeförderung entscheidet der Schulträger, es besteht keine Pflicht zur Beförderung. Der Schulträger entscheidet auch über das zweckmäßigste Verfahren. Antrags- und Bewilligungsverfahren:Der Antrag muss einmalig bei Aufnahme an der Schule im Sekretariat rechtzeitig rechtzeitig vor Schuljahresbeginn gestellt werden. Dort sind auch Antragsformulare erhältlich. Die berechtigten Schüler:innen erhalten dann Schülermonatskarten für den öffentlichen Personennahverkehr. Bewilligungszeitraum ist jeweils das Schuljahr.Bei Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen (z. B. Umzug oder Schulwechsel) sind bereits erhaltene Schülermonatskarten unverzüglich an das Schulsekretariat zurück zu geben.

    Online-Dienst

    Schülerbeförderung

    ID: L100002_123255789

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 15.10.2024

    Technisch geändert am 15.10.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Ansprechpartner

    Fachgruppe Schule und Sport

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Drawen Hof 1

    32791 Lage

    Version

    Technisch erstellt am 15.10.2024

    Technisch geändert am 27.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Eigenbetrieb Schulen

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 6

    32756 Lippe

    Öffnungszeiten

    Montag bis Mittwoch: 07:30 - 12:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:00 Uhr ; Montag bis Mittwoch: 07:30 - 12:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-1311

    E-Mail: EB400_Zentrale@kreis-lippe.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Der Eigenbetrieb Schulen (EB Schulen) ist Träger der kreiseigenen Schulen und weiterer Einrichtungen. Die Bildungseinrichtungen des Kreises sind in einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zusammengefasst. Die Schulen werden mit eigenem Budget als Teilbetriebe geführt. Damit ist eine auf die einzelnen Standorte bezogene Vollkostenrechnung möglich.

    Die Kontrolle und Steuerung des EB Schulen erfolgt durch dessen Organe:

    den Kreistag, den Ausschuss für Bildungsentwicklung, Digitalisierung, Sport und Betriebsausschuss Schulen, den Landrat, den Kämmerer und die Betriebsführung.

    Die Aufgaben der Organe sind in der Eigenbetriebsverordnung NRW, der Hauptsatzung und der Betriebssatzung festgeschrieben. Der Eigenbetrieb Schulen unterliegt einer umfassenden politischen Steuerung und Kontrolle.

    Der Eigenbetrieb Schulen wird von der Betriebsleiterin geführt. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt in den Fachgebieten Finanzen und Service sowie Bildung und Inselquartiere. Rund 140 Mitarbeitende kümmern sich um den Betrieb und Ausstattung der kreiseigenen Schulen oder sind bei den weiteren Einrichtungen tätig.

    Detaillierte Informationen zu den einzelnen Aufgaben und aktuellen Projekten finden Sie im aktuellen Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Schulen.

    Wir sind für den Kreis Lippe Träger

    • der Inselquartiere, 2 früheren Landschulheimen auf den ostfriesischen Inseln Langeoog bzw. Norderney, die Gruppen und Individualreisenden zur Verfügung stehen,

    • der PHOENIX CONTACT arena, ein Sport-, Kultur- und Veranstaltungszentrum,

    • der Schule im Klinikum, einer Klinikschule mit Standorten in Bad Salzuflen und Detmold.

    • der Villa Kunterbunt, einer inklusiven und heilpädagogischen Kindertageseinrichtung,

    • von 4 Berufskollegs,

    • von 6 Förderschulen mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten,

    • von 1 Gesamtschule.

    Weitere Details können Sie der jeweiligen Leistung entnehmen.

    Version

    Technisch erstellt am 28.03.2025

    Technisch geändert am 10.04.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.10.2024

    Technisch geändert am 02.10.2024

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der besuchten Schule
    • Weitere Nachweise je nach Ausnahmefall.
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Analoger Antrag über die Schulsekretariate.

    Voraussetzungen

    Ein Ausnahmefall liegt vor (individuelle Prüfung notwendig).

    Hinweise für Lage: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Schülerfahrkostenverordnung des Landes NRW trifft für die zumutbare Länge des Schulwegs folgende Regelung: Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 4 beträgt die Entfernungsgrenze 2,0 Kilometer Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 bis 10 beträgt die Entfernungsgrenze 3,5 Kilometer Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 11 bis 13 beträgt die Entfernungsgrenze 5,0 Kilometer Schulweg ist der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und nächstgelegener Schule der besuchten Schulform. Gesundheitliche Gründe oder die Beschaffenheit des Schulweges können Ausnahmen begründen.
    Die Schülerfahrkostenverordnung des Landes NRW trifft für die zumutbare Länge des Schulwegs folgende Regelung: Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 4 beträgt die Entfernungsgrenze 2,0 Kilometer Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 bis 10 beträgt die Entfernungsgrenze 3,5 Kilometer Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 11 bis 13 beträgt die Entfernungsgrenze 5,0 Kilometer Schulweg ist der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und nächstgelegener Schule der besuchten Schulform. Gesundheitliche Gründe oder die Beschaffenheit des Schulweges können Ausnahmen begründen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune und je nach Ausnahmefall.

    Generell:

    • Beantragung
    • Materielle Prüfung
    • Entscheidung.

    Fristen

    Der Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.

    Kosten

    Atteste sind auf eigene Kosten beizubringen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • individuelle Anwendung
    • spezielle Verfahrensprüfung

    Hinweise für Lage: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei Verlust einer Schüler-Fahrkarte kann in Ausnahmefällen, gegen Entrichtung einer Bearbeitungsgebühr bei der OWL-Verkehr GmbH, ein Ersatz geleistet werden. Die Schülerfahrkarte gilt für die Dauer eines Schuljahres. Der Geltungsbereich der Schülerfahrkarten ist durch die aufgedruckte Tarifzone festgelegt. Die Fahrkarte kann an sieben Tagen in der Woche zu jeder Zeit genutzt werden.
    Bei Verlust einer Schüler-Fahrkarte kann in Ausnahmefällen, gegen Entrichtung einer Bearbeitungsgebühr bei der OWL-Verkehr GmbH, ein Ersatz geleistet werden. Die Schülerfahrkarte gilt für die Dauer eines Schuljahres. Der Geltungsbereich der Schülerfahrkarten ist durch die aufgedruckte Tarifzone festgelegt. Die Fahrkarte kann an sieben Tagen in der Woche zu jeder Zeit genutzt werden.   SchülerTicket Westfalen Die Stadt Lage bietet den Schülern/innen der weiterführenden Schulen der Stadt Lage, die bis jetzt keine Busfahrkarte erhalten haben, die Möglichkeit das „SchülerTicket Westfalen“ zu erhalten. Für das Schuljahr 2024/25 (01.08.2024 – 31.07.2025) können die Schüler/innen auf Antrag, gegen einen Eigenanteil von 7,50 € pro Monat, ohne weitere Voraussetzungen, das „SchülerTicket Westfalen“ erhalten. Das Ticket hat eine Gültigkeit vom 01.08.2024 – 31.07.2025  und ist uneingeschränkt im ganzen Tarifraum Westfalen für den ÖPNV nutzbar. Da das Ticket für den gesamten Zeitraum ausgehändigt wird, ist der Eigenanteil in Höhe von  90 € im Voraus an die Stadt Lage mit dem Verwendungszweck: WestfalenTicket *Name der Schülerin/des Schülers*  zu überweisen.   Erstattung der Wegstreckenpauschale Alle Informationen bezüglich der Erstattung finden Sie im Merkblatt Wegstreckenpauschale. Der Bewilligungszeitraum für die Wegstreckenpauschale ist ein Schuljahr. Die Beantragung auf Übernahme der Wegstreckenpauschale für die Schülerbeförderung ist vor Beginn eines jeden Schuljahres erneut zu stellen.

    Weitere Informationen

    - Fragen und Antworten zu Schülerfahrkosten: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu - Informationen zur Finanzierung von Schülertickets: https://infoportal.mobil.nrw/organisation-finanzierung/finanzierung-von-schuelertickets.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Herausgeber

    Import

    LeiKa-Import für Typ 1, 11 und 12 Leistungen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch erstellt am 07.10.2024

    Technisch geändert am 17.03.2025

    Stichwörter

    Schulweg, Schülerfahrkosten, Zumutbarkeit, Schülerverkehr, Schülerticket, Fahrkosten, Schülerzeitkarte, Schülerspezialverkehr, Wegstreckenentschädigung, Notwendige Fahrkosten, Schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler, Fahrkostenerstattung, Fahrkostenübernahme, Kostenträger

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.10.2024

    Technisch geändert am 02.10.2024