Schülerbeförderung Erstattung der Kosten in begründeten Ausnahmefällen

    Schülerbeförderung Erstattung der Kosten in begründeten Ausnahmefällen

    Hier erhalten Sie Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen. Die Höchstbetragsbegrenzung von 100 Euro gilt nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.

    Beschreibung

    Diese Regelung gilt für Schülerinnen und Schülern, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sie betrifft Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs in Vollzeitform.

    Der Schulträger erstattet unter bestimmten Voraussetzungen die kostengünstigste Variante der Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die kostengünstigste Beförderungsart.

    Fahrkosten werden unabhängig von der Länge des Schulweges erstattet, wenn dieser nach objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist.

    In begründeten Ausnahmefällen können darüber hinaus Schülerfahrkosten übernommen werden:

    • wenn die nächstgelegene Schule außerhalb Nordrhein-Westfalens liegt,
    • wenn für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit in Nordrhein-Westfalen fehlt,
    • für arbeitslose Berufsschulpflichtige.

    Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. Die Erstattung muss beantragt werden.

    Hinweise für Waldbröl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) für das Land NRW haben freifahrtberechtigte Schüler*innen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in NRW Anspruch auf Erstattung notwendiger Schülerfahrkosten. Freifahrtberechtigt sind Schüler*innen, deren Schulweg im Primarbereich mehr als 2 km, in der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und in der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Schulweg im Sinne der SchfkVO ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schüler*innen und der nächstgelegenen Schule dieser Schulform oder dem Unterrichtsort (bzw. Praktikumsstelle). Der Höchstbetrag der erstattungsfähigen Fahrkosten liegt bei monatlich 100,00 €. Mit dem Höchstbetrag sind neben den Fahrten zur Schule evtl. erforderlich werdende Fahrten zur Praktikumstelle abgegolten. Neben öffentlichen Verkehrsmitteln kommt auch eine Beförderung mit einem Schülerspezialverkehr ("Schulbus") oder mit Privatfahrzeugen der Eltern bzw. Schüler*innen gegen Zahlung einer Wegstreckenentschädigung in Frage. Die Entscheidung über Art und Umfang der Beförderung obliegt dabei dem Schulträger. Ein subjektives Recht auf eine bestimmte Beförderungsart besteht nicht.

    Online-Dienst

    Schülerbeförderung

    ID: L100002_123778745

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachbereich 1 - Schulverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Nümbrechter Straße 19

    51545 Waldbröl

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    OVAG Oberbergische Verkehrsgesellschaft mbH

    Adresse

    Hausanschrift

    Kölner Straße 237

    51645 Gummersbach

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02261 9260-0

    E-Mail: info@ovaginfo.de

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der besuchten Schule
    • Weitere Nachweise je nach Ausnahmefall.
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Analoger Antrag über die Schulsekretariate.

    Voraussetzungen

    Ein Ausnahmefall liegt vor (individuelle Prüfung notwendig).

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Waldbröl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) für das Land NRW

    Verfahrensablauf

    Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune und je nach Ausnahmefall.

    Generell:

    • Beantragung
    • Materielle Prüfung
    • Entscheidung.

    Hinweise für Waldbröl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Übernahme der Schülerfahrkosten erfolgt i.d.R durch Erwerb des Schülertickets. Das Schülerticket gilt an 365 Tagen rund um die Uhr im gesamten Gebiet des Verkehrsbundes Rhein-Sieg (VRS). Das Schülerticket wird mittels Antragsformular des VRS (erhältlich im Sekretariat der jeweiligen Schule) beantragt. Sofern am Wohnort des Kindes ein Schülerspezialverkehr genutzt werden kann, erhalten die Schüler*innen Auskunft hierüber im Schulsekretariat. Die Schule leitet den Antrag an das Schulverwaltungsamt weiter. Dort wird der Status der Freifahrberechtigung festgelegt, bevor der Antrag an die OVAG weitergegeben wird. Das Abonnement beginnt zum 1. eines jeden Monats. Damit das Ticket fristgemäß ausgestellt werden kann, muss der Antrag der OVAG bis zum 10. des Vormonats vorliegen. Die Kosten des Tickets trägt die Marktstadt Waldbröl als Schulträger.

    Fristen

    Der Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.

    Kosten

    Atteste sind auf eigene Kosten beizubringen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • individuelle Anwendung
    • spezielle Verfahrensprüfung

    Weitere Informationen

    - Fragen und Antworten zu Schülerfahrkosten: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu - Informationen zur Finanzierung von Schülertickets: https://infoportal.mobil.nrw/organisation-finanzierung/finanzierung-von-schuelertickets.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Schülerticket, Schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler, Schülerspezialverkehr, Schülerverkehr, Notwendige Fahrkosten, Fahrkostenübernahme, Wegstreckenentschädigung, Fahrkostenerstattung, Schulweg, Fahrkosten, Zumutbarkeit, Kostenträger, Schülerzeitkarte, Schülerfahrkosten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English