Schülerbeförderung Erstattung der Kosten in begründeten Ausnahmefällen

    Schülerbeförderung Erstattung der Kosten in begründeten Ausnahmefällen

    Hier erhalten Sie Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen. Die Höchstbetragsbegrenzung von 100 Euro gilt nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.

    Beschreibung

    Diese Regelung gilt für Schülerinnen und Schülern, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sie betrifft Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs in Vollzeitform.

    Der Schulträger erstattet unter bestimmten Voraussetzungen die kostengünstigste Variante der Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die kostengünstigste Beförderungsart.

    Fahrkosten werden unabhängig von der Länge des Schulweges erstattet, wenn dieser nach objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist.

    In begründeten Ausnahmefällen können darüber hinaus Schülerfahrkosten übernommen werden:

    • wenn die nächstgelegene Schule außerhalb Nordrhein-Westfalens liegt,
    • wenn für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit in Nordrhein-Westfalen fehlt,
    • für arbeitslose Berufsschulpflichtige.

    Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. Die Erstattung muss beantragt werden.

    Hinweise für Schwalmtal: Inhalte der zuständigen Stelle

    Schülerinnen und Schüler haben unter bestimmten Voraussetzungen (Vorschriften nach der Schülerfahrkostenverordnung) ein Anspruch - ggf. unter Berücksichtigung eines Eigenanteils - auf ein Schülerticket. In der Gemeinde Schwalmtal wird ein Schülerspezialverkehr (Schulbus) eingesetzt und der öffentliche Personennahverkehr (Schokoticket) genutzt. Die Erziehungsberechtigten sind grundsätzlich verpflichtet, selbst dafür Sorge zu tragen, dass ihre schulpflichtigen Kinder zur Schule gelangen. Der Gemeinde Schwalmtal als Schulträger obliegt keine Beförderungspflicht, sondern lediglich eine Verpflichtung zur Übernahme der Schülerfahrkosten, die für die wirtschaftlichste und dem Schüler zumutbare Art der Beförderung notwendig ist. In der Regel ist dies die Beförderung mit dem Schulbus bzw. dem Linienbus. Hinweise Die Gemeinde Schwalmtal trägt die notwendigen Fahrkosten, wenn der kürzeste Schulweg (= Fußweg) in der einfachen Entfernung für Schüler der Primarstufe (Klassen 1 bis 4) mehr als 2 km, Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10) mehr als 3,5 km, Sekundarstufe II (ab Klasse 11) mehr als 5 km beträgt. Die Schülerfahrkosten werden nur auf Antrag übernommen. Antragsformulare erhalten Sie an allen Schulen oder im Rathaus bei Herrn Thomas Drechsler in Zimmer 214. Schulbus Der Schülerspezialverkehr (Schulbus) wird vor allem für die Schüler aus den Außengebieten (d.h. ohne Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr = Linienbus) eingesetzt. Linienbus (Schokoticket) Nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erhalten die Schülerinnen und Schüler ein ermäßigtes Schokoticket für den öffentlichen Personennahverkehr, bei dem ein Eigenanteil zu zahlen ist. Die Kostenübernahme erfolgt bis auf weiteres auch für die folgenden Schuljahre, ohne dass es eines neuen Antrages bedarf. Das Schokoticket ist nur im Jahresabonnement erhältlich. Es wird persönlich ausgestellt und berechtigt nicht zur Mitnahme einer weiteren Person. Das Schokoticket wird durch das entsprechende Verkehrsunternehmen zugeschickt. Es ermöglicht Fahrten im gesamten VRR-Bereich und gilt auch an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien. Gebühren / Höhe des Eigenanteils Der Eigenanteil beträgt ab dem 01.08.2021 monatlich für das erste Kind 14,00 € für das zweite Kind 7,00 € ab dem dritten Kind 0,00 € Der Eigenanteil wird per Einzugsverfahren durch die jeweiligen Verkehrsbetriebe eingezogen. Rechtliche Grundlagen Schulgesetz für das Land NRW (§§ 92, 94 & 97) Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz NRW Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO

    Online-Dienst

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    ID: L100002_121719980

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Für Schwalmtal wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der besuchten Schule
    • Weitere Nachweise je nach Ausnahmefall.
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Analoger Antrag über die Schulsekretariate.

    Voraussetzungen

    Ein Ausnahmefall liegt vor (individuelle Prüfung notwendig).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune und je nach Ausnahmefall.

    Generell:

    • Beantragung
    • Materielle Prüfung
    • Entscheidung.

    Fristen

    Der Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.

    Kosten

    Atteste sind auf eigene Kosten beizubringen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • individuelle Anwendung
    • spezielle Verfahrensprüfung

    Weitere Informationen

    - Fragen und Antworten zu Schülerfahrkosten: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu - Informationen zur Finanzierung von Schülertickets: https://infoportal.mobil.nrw/organisation-finanzierung/finanzierung-von-schuelertickets.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Schülerticket, Schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler, Schülerspezialverkehr, Schülerverkehr, Notwendige Fahrkosten, Fahrkostenübernahme, Wegstreckenentschädigung, Fahrkostenerstattung, Schulweg, Fahrkosten, Zumutbarkeit, Kostenträger, Schülerzeitkarte, Schülerfahrkosten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English