Schülerbeförderung Erstattung der Kosten für Behinderte und Kranke

    Schülerbeförderung Erstattung der Kosten für Behinderte und Kranke

    Hier finden Sie Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten für behinderte und kranke Schülerinnen und Schüler.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Kinder, die den Schulweg nicht mit Fahrrad oder ÖPNV bewältigen können, nutzen meist den Schülerspezialverkehr. Der wird vom Schulträger organisiert. Für die Schulen des Kreises Lippe ist das der Eigenbetrieb Schulen (EBS).

    Beschreibung

    Wenn Schülerinnen und Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein anderes Verkehrsmittel (z. B. privater PKW) benutzen müssen, muss der Schulträger die entstehenden Kosten erstatten. Unter bestimmten Voraussetzungen (bei Vorliegen eines besonders begründeten Ausnahmefalls) kann eine Spezialbeförderung (Schülerspezialverkehr) beantragt werden.

    Normalerweise werden höchstens 100 Euro monatlich für Schülerfahrkosten erstattet. Schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sind von dieser Regelung befreit. Bei einer geistigen oder körperlichen Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen die Fahrkosten für eine Begleitperson übernommen werden. Dies gilt auch für die Wegstrecken, die die Begleitperson allein zurückzulegen hat (Leerfahrten).

    Der Nachweis ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in besonderen Zweifelsfällen durch ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG zu führen.

    Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist nächstgelegene Schule die auf der Grundlage des von den Eltern gewählten Förderorts dem festgestellten Förderschwerpunkt entsprechende und von der Schulaufsichtsbehörde vorgeschlagene

    a) allgemeine Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, oder

    b) Förderschule,

    die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

    Bei zielgleicher Förderung ist es die nächstgelegene vorgeschlagene allgemeine Schule der von den Eltern gewählten Schulform oder die nächstgelegene vorgeschlagene Förderschule im Bereich der von den Eltern gewählten Schulform. Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 20 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW abweichend von der Wahl der Eltern einen anderen Förderort bestimmt.

    Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, soweit ein entsprechender geführt wird.

    Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.

    In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Ihr Kind den Schulweg nicht zu Fuß, mit dem Fahrrad oder dem ÖPNV zurücklegen kann, dann organisiert normalerweise der Schulträger den Transport Ihres Kindes von Zuhause zur Schule und wieder zurück. Erster Ansprechpunkt ist immer die Kita beziehungsweise die Förderschule. Für die Schulen des Kreises Lippe, insbesondere die Förderschulen für Geistige Entwicklung sowie für Emotionale und Soziale Entwicklung, hat der Eigenbetrieb Schulen (EBS) diese Aufgabe übernommen. Wir organisieren auch die Beförderung für die Kinder im heilpädagogischen Bereich der Kita "Villa Kunterbunt". Der Transport erfolgt meistens über ein von uns beauftragtes Unternehmen. Dieses holt mit einem Kleinbus die Kinder morgens ab und bringt sie nach dem Tag in der Schule beziehungsweise der Kita wieder zurück. Wo dies im Einzelfall nicht möglich ist, suchen wir in Abstimmung mit Ihnen, den Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten, nach einer anderen Lösung.

    Online-Dienst

    Schülerbeförderung

    ID: L100002_123261768

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachgruppe Schule und Sport

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Drawen Hof 1

    32791 Lage

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Eigenbetrieb Schulen

    Beschreibung

    Der Eigenbetrieb Schulen (EB Schulen) ist Träger der kreiseigenen Schulen und weiterer Einrichtungen. Die Bildungseinrichtungen des Kreises sind in einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zusammengefasst. Die Schulen werden mit eigenem Budget als Teilbetriebe geführt. Damit ist eine auf die einzelnen Standorte bezogene Vollkostenrechnung möglich.Die Kontrolle und Steuerung des EB Schulen erfolgt durch dessen Organe: den Kreistag, den Ausschuss für Bildungsentwicklung, Digitalisierung, Sport und Betriebsausschuss Schulen, den Landrat, den Kämmerer und die Betriebsführung. Die Aufgaben der Organe sind in der Eigenbetriebsverordnung NRW, der Hauptsatzung und der Betriebssatzung festgeschrieben. Der Eigenbetrieb Schulen unterliegt einer umfassenden politischen Steuerung und Kontrolle.Der Eigenbetrieb Schulen wird von der Betriebsleiterin geführt. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt in den Fachgebieten Finanzen und Service sowie Bildung und Inselquartiere. Rund 140 Mitarbeitende kümmern sich um den Betrieb und Ausstattung der kreiseigenen Schulen oder sind bei den weiteren Einrichtungen tätig.Detaillierte Informationen zu den einzelnen Aufgaben und aktuellen Projekten finden Sie im aktuellen Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Schulen.Wir sind für den Kreis Lippe Träger der Inselquartiere, 2 früheren Landschulheimen auf den ostfriesischen Inseln Langeoog bzw. Norderney, die Gruppen und Individualreisenden zur Verfügung stehen, der PHOENIX CONTACT arena, ein Sport-, Kultur- und Veranstaltungszentrum, der Schule im Klinikum, einer Klinikschule mit Standorten in Bad Salzuflen und Detmold. der Villa Kunterbunt, einer inklusiven und heilpädagogischen Kindertageseinrichtung, von 4 Berufskollegs, von 6 Förderschulen mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten, von 1 Gesamtschule. Weitere Details können Sie der jeweiligen Dienstleistung entnehmen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 6

    32756 Detmold

    Öffnungszeiten

    Montag bis Mittwoch:07:30 - 12:00 UhrDonnerstag:07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 UhrFreitag:07:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-1311

    E-Mail: EB400_Zentrale@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes (sofern die Notwendigkeit der Beförderung nicht offenkundig ist)
    • in besonderen Zweifelsfällen: schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    erfragen Sie bei der Schule.

    Formulare

    Formular des zuständigen Schulträgers (bei analoger Beantragung).

    Voraussetzungen

    • Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen), durch die die Schülerin oder der Schüler nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann
    • Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
    • schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.
    • Die Übernahme der vollen Taxi- oder Mietwagenkosten steht im Ermessen des Schulträgers. Sie ist auf besonders gelagerte Ausnahmetatbestände beschränkt (z. B. Transport körperlich oder geistig behinderter Kinder).

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Als Eltern oder Erziehungsberechtigte müssen Sie zustimmen, dass die Kita oder Schule uns den Namen und die Adresse Ihres Kindes übermittelt. Wir geben die Daten dann an das beauftragte Busunternehmen weiter. Ohne Ihre Einwilligung zur Datenweitergabe kann Ihr Kind nicht befördert werden (dem Busunternehmen muss bekannt sein, welches Kind wo abgeholt werden muss).

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)

    Verfahrensablauf

    Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region.

    Generell:

    • Beantragung
    • Materielle Prüfung
    • Entscheidung.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nachdem Ihr Kind in der Kita beziehungsweise Schule aufgenommen wurde, informiert die Schule uns. Wir prüfen, welche Beförderung die wirtschaftlichste ist. Meistens kommt die Beförderung in einer Buslinie in Frage. Dann erhält das beauftragte Busunternehmen Ihre Kontaktdaten und Informationen dazu, wann und wo Ihr Kind zu- und aussteigen soll. Wegen der Einzelheiten setzt sich das Busunternehmen dann mit Ihnen in Verbindung.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird. Der Antrag auf Erstattung dauert mindestens drei Wochen (abhängig vom Gutachten des Gesundheitsamt/ anderer Dienststellen).

    Bearbeitungsdauer

    - Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn - In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Kommune oder Region.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zu Beginn des Kindergartenjahrs / Schuljahrs circa 6 Wochen, im laufenden Jahr in der Regel innerhalb eines Tages

    Kosten

    Grundsätzlich übernimmt der Schulträger höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Dieser Höchstbetrag gilt jedoch nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Kosten eines Attestes oder Guthaben sind von den Eltern selbst zu tragen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Einzelfallprüfung bei Härtefällen nach § 16 Abs. 2 Schülerfahrkostenverordnung.
    • Spezielle Verfahrensprüfung.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für die wirtschaftlichste Beförderung werden mehrere Kinder aus angrenzenden Orten in einem Bus gemeinsam transportiert. Das heißt, der Bus fährt nicht direkt vom Zustiegsort zur Kita beziehungsweise Förderschule, sondern holt die Kinder einer Buslinie nacheinander ab.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu Schülerfahrkosten: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Informationen zur Finanzierung von Schülertickets: https://infoportal.mobil.nrw/organisation-finanzierung/finanzierung-von-schuelertickets.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Wegsteckenentschädigung, Fahrkosten, Fahrkostenerstattung, Fahrkostenübernahme, Schwerbehinderung, Schulweg, Zumutbarkeit, Schülerfahrkosten, Notwenige Fahrkosten, Schülerzeitkarte, Schülerticket, Schülerspezialverkehr

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English