Schülerbeförderung Erstattung der Kosten für Behinderte und Kranke

    Schülerbeförderung Erstattung der Kosten für Behinderte und Kranke

    Hier finden Sie Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten für behinderte und kranke Schülerinnen und Schüler.

    Beschreibung

    Wenn Schülerinnen und Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein anderes Verkehrsmittel (z. B. privater PKW) benutzen müssen, muss der Schulträger die entstehenden Kosten erstatten. Unter bestimmten Voraussetzungen (bei Vorliegen eines besonders begründeten Ausnahmefalls) kann eine Spezialbeförderung (Schülerspezialverkehr) beantragt werden.

    Normalerweise werden höchstens 100 Euro monatlich für Schülerfahrkosten erstattet. Schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sind von dieser Regelung befreit. Bei einer geistigen oder körperlichen Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen die Fahrkosten für eine Begleitperson übernommen werden. Dies gilt auch für die Wegstrecken, die die Begleitperson allein zurückzulegen hat (Leerfahrten).

    Der Nachweis ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in besonderen Zweifelsfällen durch ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG zu führen.

    Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist nächstgelegene Schule die auf der Grundlage des von den Eltern gewählten Förderorts dem festgestellten Förderschwerpunkt entsprechende und von der Schulaufsichtsbehörde vorgeschlagene

    a) allgemeine Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, oder

    b) Förderschule,

    die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

    Bei zielgleicher Förderung ist es die nächstgelegene vorgeschlagene allgemeine Schule der von den Eltern gewählten Schulform oder die nächstgelegene vorgeschlagene Förderschule im Bereich der von den Eltern gewählten Schulform. Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 20 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW abweichend von der Wahl der Eltern einen anderen Förderort bestimmt.

    Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, soweit ein entsprechender geführt wird.

    Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.

    In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.

    Hinweise für Waldbröl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) für das Land NRW haben freifahrtberechtigte Schüler*innen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in NRW Anspruch auf Erstattung notwendiger Schülerfahrkosten. Freifahrtberechtigt sind Schüler*innen, deren Schulweg im Primarbereich mehr als 2 km, in der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und in der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Schulweg im Sinne der SchfkVO ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schüler*innen und der nächstgelegenen Schule dieser Schulform oder dem Unterrichtsort (bzw. Praktikumsstelle). Der Höchstbetrag der erstattungsfähigen Fahrkosten liegt bei monatlich 100,00 €. Mit dem Höchstbetrag sind neben den Fahrten zur Schule evtl. erforderlich werdende Fahrten zur Praktikumstelle abgegolten. Neben öffentlichen Verkehrsmitteln kommt auch eine Beförderung mit einem Schülerspezialverkehr ("Schulbus") oder mit Privatfahrzeugen der Eltern bzw. Schüler*innen gegen Zahlung einer Wegstreckenentschädigung in Frage. Die Entscheidung über Art und Umfang der Beförderung obliegt dabei dem Schulträger. Ein subjektives Recht auf eine bestimmte Beförderungsart besteht nicht.

    Online-Dienst

    Schülerbeförderung

    ID: L100002_123778742

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachbereich 1 - Schulverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Nümbrechter Straße 19

    51545 Waldbröl

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    OVAG Oberbergische Verkehrsgesellschaft mbH

    Adresse

    Hausanschrift

    Kölner Straße 237

    51645 Gummersbach

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02261 9260-0

    E-Mail: info@ovaginfo.de

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes (sofern die Notwendigkeit der Beförderung nicht offenkundig ist)
    • in besonderen Zweifelsfällen: schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Formular des zuständigen Schulträgers (bei analoger Beantragung).

    Voraussetzungen

    • Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen), durch die die Schülerin oder der Schüler nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann
    • Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
    • schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.
    • Die Übernahme der vollen Taxi- oder Mietwagenkosten steht im Ermessen des Schulträgers. Sie ist auf besonders gelagerte Ausnahmetatbestände beschränkt (z. B. Transport körperlich oder geistig behinderter Kinder).

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Waldbröl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) für das Land NRW

    Verfahrensablauf

    Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region.

    Generell:

    • Beantragung
    • Materielle Prüfung
    • Entscheidung.

    Hinweise für Waldbröl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Übernahme der Schülerfahrkosten erfolgt i.d.R durch Erwerb des Schülertickets. Das Schülerticket gilt an 365 Tagen rund um die Uhr im gesamten Gebiet des Verkehrsbundes Rhein-Sieg (VRS). Das Schülerticket wird mittels Antragsformular des VRS (erhältlich im Sekretariat der jeweiligen Schule) beantragt. Sofern am Wohnort des Kindes ein Schülerspezialverkehr genutzt werden kann, erhalten die Schüler*innen Auskunft hierüber im Schulsekretariat. Die Schule leitet den Antrag an das Schulverwaltungsamt weiter. Dort wird der Status der Freifahrberechtigung festgelegt, bevor der Antrag an die OVAG weitergegeben wird. Das Abonnement beginnt zum 1. eines jeden Monats. Damit das Ticket fristgemäß ausgestellt werden kann, muss der Antrag der OVAG bis zum 10. des Vormonats vorliegen. Die Kosten des Tickets trägt die Marktstadt Waldbröl als Schulträger.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird. Der Antrag auf Erstattung dauert mindestens drei Wochen (abhängig vom Gutachten des Gesundheitsamt/ anderer Dienststellen).

    Bearbeitungsdauer

    - Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn - In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Kommune oder Region.

    Kosten

    Grundsätzlich übernimmt der Schulträger höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Dieser Höchstbetrag gilt jedoch nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Kosten eines Attestes oder Guthaben sind von den Eltern selbst zu tragen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Einzelfallprüfung bei Härtefällen nach § 16 Abs. 2 Schülerfahrkostenverordnung.
    • Spezielle Verfahrensprüfung.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu Schülerfahrkosten: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Informationen zur Finanzierung von Schülertickets: https://infoportal.mobil.nrw/organisation-finanzierung/finanzierung-von-schuelertickets.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Wegsteckenentschädigung, Fahrkosten, Fahrkostenerstattung, Fahrkostenübernahme, Schwerbehinderung, Schulweg, Zumutbarkeit, Schülerfahrkosten, Notwenige Fahrkosten, Schülerzeitkarte, Schülerticket, Schülerspezialverkehr

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English