Schülerbeförderung Erstattung der Kosten für Behinderte und Kranke

    Schülerbeförderung Erstattung der Kosten für Behinderte und Kranke

    Hier finden Sie Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten für behinderte und kranke Schülerinnen und Schüler.

    Beschreibung

    Wenn Schülerinnen und Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein anderes Verkehrsmittel (z. B. privater PKW) benutzen müssen, muss der Schulträger die entstehenden Kosten erstatten. Unter bestimmten Voraussetzungen (bei Vorliegen eines besonders begründeten Ausnahmefalls) kann eine Spezialbeförderung (Schülerspezialverkehr) beantragt werden.

    Normalerweise werden höchstens 100 Euro monatlich für Schülerfahrkosten erstattet. Schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sind von dieser Regelung befreit. Bei einer geistigen oder körperlichen Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen die Fahrkosten für eine Begleitperson übernommen werden. Dies gilt auch für die Wegstrecken, die die Begleitperson allein zurückzulegen hat (Leerfahrten).

    Der Nachweis ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in besonderen Zweifelsfällen durch ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG zu führen.

    Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist nächstgelegene Schule die auf der Grundlage des von den Eltern gewählten Förderorts dem festgestellten Förderschwerpunkt entsprechende und von der Schulaufsichtsbehörde vorgeschlagene

    a) allgemeine Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, oder

    b) Förderschule,

    die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

    Bei zielgleicher Förderung ist es die nächstgelegene vorgeschlagene allgemeine Schule der von den Eltern gewählten Schulform oder die nächstgelegene vorgeschlagene Förderschule im Bereich der von den Eltern gewählten Schulform. Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 20 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW abweichend von der Wahl der Eltern einen anderen Förderort bestimmt.

    Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, soweit ein entsprechender geführt wird.

    Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.

    In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Schulträger (Stadt Grevenbroich) trägt unter bestimmten Voraussetzungen die notwendigen Schülerfahrkosten für die wirtschaftlichste Beförderungsart. Die gesetzliche Grundlage bildet die Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung) vom 16. April 2005, in der zuletzt gültigen Fassung. Die Vorschriften können im Fachbereich Schulen der Stadt Grevenbroich eingesehen werden. Über Art und Umfang der Schülerbeförderung entscheidet der Schulträger. Ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung. Eine Fahrkostenübernahme für Schülerinnen und Schüler ist nach der Schülerfahrkostenverordnung möglich, wenn nachstehende Entfernungsgrenzen zwischen Wohnung und nächstgelegener Schule des gewählten Schultyps (kürzester Fußweg) überschritten werden: Primarstufe (Klassen 1 - 4) = mehr als 2,0 km Sekundarstufe I an Haupt-, Real- und Gesamtschulen sowie Sekundarstufe II - Klasse 10 - an Gymnasien (Klassen 5 - 10) = mehr als 3,5 km Sekundarstufe II an Gymnasien (Klassen 11 - 12) = mehr als 5,0 km Sekundarstufe II an Gesamtschulen (Klassen 11 - 13) = mehr als 5,0 km Liegt der Schulweg zur nächstgelegenen Schule des gewählten Schultyps unter der maßgeblichen Entfernungsgrenze, ist eine Fahrkostenübernahme nur dann möglich, wenn a) der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler aller Klassen / Jahrgangsstufen ungeeignet ist, b) die Schülerinnen und Schüler aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer körperlichen Behinderung für eine Dauer von mehr als acht Wochen zwingend auf die Benutzung eines Verkehrsmittels angewiesen sind. In diesen Fällen ist ein ärztliches Zeugnis, in besonderen Zweifelsfällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten, vorzulegen. Schülerfahrkosten werden bis zu einem Höchstbetrag von 100,00 € monatlich übernommen. Diese Höchstgrenze gilt nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler und Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf. Der Schulträger trägt unter den vorgenannten Bedingungen nur die notwendig entstehenden Schülerfahrkosten. Notwendige Schülerfahrkosten sind in der Regel die Kosten, die für die Schülerfahrkarte des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR), das Schoko-Ticket, entstehen. Sofern kein Schülerspezialverkehr eingerichtet ist, erhalten alle anspruchsberechtigten (s.o.) Schülerinnen und Schüler auf Antrag eine Fahrkarte, die zur Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Bereich des Verkehrsverbundes VRR berechtigt. Sie hat ohne Begrenzung auf die Unterrichtszeiten, also auch an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien, Gültigkeit im gesamten Bereich des VRR. Durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Schülerfahrkarte entfällt jeder weitere Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten im Zusammenhang mit dem Besuch allgemeinbildender Schulen im Bereich des VRR. Dies gilt auch dann, wenn von der Schülerin / dem Schüler private Fahrzeuge eingesetzt werden. Antragsformulare für Schoko-Tickets des BVR finden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten durch den Schulträger ausschließlich unter aboportal-nrw.db-bus.com. Informationen zur Beantragung finden Sie im unter Downloads zur Verfügung gestellten Dokument.Antragsformulare für Schoko-Tickets der Unternehmen NEW und SWN erhalten Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten durch den Schulträger ausschließlich im Schulsekretariat ihrer Schule. Die Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte zahlen für das Schoko-Ticket per Einzugsermächtigung einen monatlichen Eigenanteil an das Verkehrsunternehmen. Die Eigenanteile betragen derzeit: für volljährige Schülerinnen / Schüler 14,00 € für das erste minderjährige Kind 14,00 € für das zweite minderjährige Kind 7,00 € ab dem dritten minderjährigen, schulpflichtigen Kind entfällt der Eigenanteil für Empfänger von Arbeitslosengeld II gibt es keine Ermäßigung, es gilt die vorstehende Regelung für Empfänger von Leistungen gemäß SGB XII entfällt der Eigenanteil (nur mit Nachweis) Rechtsgrundlage zur Erhebung der Eigenanteile ist § 2 Abs. 3 der Schülerfahrkostenverordnung. Für Schülerinnen und Schüler ohne Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten durch den Schulträger besteht die Möglichkeit zum Erwerb eines Schoko-Tickets für Selbstzahler. Die Kosten betragen bei einem 12-Monats-Abonnement derzeit pro Monat 39,40 €. Antragsformulare der Unternehmen NEW und SWN für die Schülerinnen und Schüler ohne Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten durch den Schulträger sind bei den Verkehrsunternehmen bzw. als Download im Internet unter www.schokoticket.de erhältlich. Alle Änderungen, die für die Übernahme von Schülerfahrkosten Bedeutung haben (Schulwechsel, Schulentlassung, Wohnungswechsel, Änderung der Bankverbindung, Wegfall der Geschwisterermäßigung oder des Bezuges von Leistungen nach SGB XII), müssen dem Fachbereich Schulen unverzüglich mitgeteilt werden. Eine Kündigung des Schoko-Ticket-Vertrages müssen die Erziehungsberechtigten selbst dem Verkehrsunternehmen gegenüber aussprechen. Sofern die Anspruchsberechtigung nicht mehr besteht, ist die Chip-Karte nach Ablauf des Vertrages innerhalb von acht Tagen an das zuständige Verkehrsunternehmen zurück zu senden. Die Anschriften finden Sie im letzten Teil der Informationen. Die Schoko-Tickets sind auch für ein Betriebspraktikum zu nutzen. Der Praktikumsbetrieb sollte deshalb innerhalb des Geltungsbereiches des VRR liegen. Befindet sich der Praktikumsbetrieb außerhalb des VRR-Gebietes oder die Schülerin / der Schüler besitzt kein Schoko-Ticket, trägt der Schulträger bei Anspruchsberechtigung die Fahrkosten bis zu einer Entfernung von 25 km, alternativ maximal die Kosten für einen Fahrausweis der Preisstufe B des VRR-Tarifes. Darüber hinaus entstehende Fahrkosten tragen die Erziehungsberechtigten. Nehmen sog. Selbstzahler an einem Praktikum teil, können die hierfür anfallenden Kosten anteilig erstattet werden, wenn die nach der Schülerfahrkostenverordnung zugemutete Entfernungsgrenze (s. Seite 1 - Fahrkostenübernahme) von der Wohnung zum Praktikumsbetrieb überschritten wird. Informationen zum Schülerspezialverkehr (Schulbus) Sofern der Schulträger aus wirtschaftlichen Gründen entschieden hat, dass Schüler unter den vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen einen von der Stadt Grevenbroich eingerichteten Schülerspezialverkehr benutzen, erhalten sie zu Beginn eines jeden Schuljahres vom Schulträger eine Berechtigungskarte für die kostenlose Benutzung des Schulbusses, der zwischen ihrem Wohnort und der Schule eingesetzt ist. Eine darüber hinaus gehende Übernahme der Fahrkosten für den Schulbesuch ist ausgeschlossen (z.B. bei späterem Unterrichtsbeginn oder früherem Unterrichtsende). Schülerinnen und Schüler, die den Schülerspezialverkehr benutzen, erhalten kein Schoko-Ticket über den Schulträger. Zeitaufwand Die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs oder von Bussen des Schülerspezialverkehrs ist dann nicht zumutbar, wenn der regelmäßige Schulweg für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet über drei Stunden in Anspruch nimmt oder die Schülerin / der Schüler überwiegend vor 06:00 Uhr die Wohnung verlassen muss. Wartezeiten an der Schule sind bei der Zeitermittlung nicht berücksichtigungsfähig. Aktuelle Fahrpläne des Öffentlichen Personennahverkehrs (Stand 08/2018) sind unten beigefügt. Des Weiteren werden diese vor Schuljahresbeginn den Schulen zur Verfügung gestellt. Für weitere Informationen steht Ihnen der Fachbereich Schulen der Stadt Grevenbroich gerne zur Verfügung. Kontaktdaten Verkehrsunternehmen DB Bahn Busverkehr Rheinland GmbH DB Regio BusOstwall 12, 41515 GrevenbroichTelefon: 02181 / 21 43 234NEW mobil und aktiv Mönchengladbach GmbHVerkehrsmarketingRheinstraße 70, 41065 MönchengladbachTelefon: 02166 / 688 4519Stadtwerke Neuss (SWN)Krefelder Str. 38, 41460 NeussTelefon: 0 18 06 / 50 40 30 Fahrplanauskünfte erhalten Sie bei DB Regiobus Stadtwerke Neuss New Mobil - New AG Verkehrsverbund Rhein-Ruhr

    Online-Dienst

    Schülerbeförderung / Schülerfahrtkosten

    ID: L100002_122963986

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Schulen - 40.1

    Adresse

    Hausanschrift

    Ostwall 4a

    41515 Grevenbroich

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes (sofern die Notwendigkeit der Beförderung nicht offenkundig ist)
    • in besonderen Zweifelsfällen: schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Formular des zuständigen Schulträgers (bei analoger Beantragung).

    Voraussetzungen

    • Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen), durch die die Schülerin oder der Schüler nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann
    • Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
    • schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.
    • Die Übernahme der vollen Taxi- oder Mietwagenkosten steht im Ermessen des Schulträgers. Sie ist auf besonders gelagerte Ausnahmetatbestände beschränkt (z. B. Transport körperlich oder geistig behinderter Kinder).

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)

    Verfahrensablauf

    Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region.

    Generell:

    • Beantragung
    • Materielle Prüfung
    • Entscheidung.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird. Der Antrag auf Erstattung dauert mindestens drei Wochen (abhängig vom Gutachten des Gesundheitsamt/ anderer Dienststellen).

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag möglichst vor Beginn des Schuljahres.

    Bearbeitungsdauer

    - Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn - In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Kommune oder Region.

    Kosten

    Grundsätzlich übernimmt der Schulträger höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Dieser Höchstbetrag gilt jedoch nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Kosten eines Attestes oder Guthaben sind von den Eltern selbst zu tragen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Einzelfallprüfung bei Härtefällen nach § 16 Abs. 2 Schülerfahrkostenverordnung.
    • Spezielle Verfahrensprüfung.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu Schülerfahrkosten: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Informationen zur Finanzierung von Schülertickets: https://infoportal.mobil.nrw/organisation-finanzierung/finanzierung-von-schuelertickets.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Wegsteckenentschädigung, Fahrkosten, Fahrkostenerstattung, Fahrkostenübernahme, Schwerbehinderung, Schulweg, Zumutbarkeit, Schülerfahrkosten, Notwenige Fahrkosten, Schülerzeitkarte, Schülerticket, Schülerspezialverkehr

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English