Schülerbeförderung Erstattung der Kosten für Behinderte und Kranke

    Schülerbeförderung Erstattung der Kosten für Behinderte und Kranke

    Hier finden Sie Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten für behinderte und kranke Schülerinnen und Schüler.

    Beschreibung

    Wenn Schülerinnen und Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein anderes Verkehrsmittel (z. B. privater PKW) benutzen müssen, muss der Schulträger die entstehenden Kosten erstatten. Unter bestimmten Voraussetzungen (bei Vorliegen eines besonders begründeten Ausnahmefalls) kann eine Spezialbeförderung (Schülerspezialverkehr) beantragt werden.

    Normalerweise werden höchstens 100 Euro monatlich für Schülerfahrkosten erstattet. Schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sind von dieser Regelung befreit. Bei einer geistigen oder körperlichen Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen die Fahrkosten für eine Begleitperson übernommen werden. Dies gilt auch für die Wegstrecken, die die Begleitperson allein zurückzulegen hat (Leerfahrten).

    Der Nachweis ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in besonderen Zweifelsfällen durch ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG zu führen.

    Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist nächstgelegene Schule die auf der Grundlage des von den Eltern gewählten Förderorts dem festgestellten Förderschwerpunkt entsprechende und von der Schulaufsichtsbehörde vorgeschlagene

    a) allgemeine Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, oder

    b) Förderschule,

    die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

    Bei zielgleicher Förderung ist es die nächstgelegene vorgeschlagene allgemeine Schule der von den Eltern gewählten Schulform oder die nächstgelegene vorgeschlagene Förderschule im Bereich der von den Eltern gewählten Schulform. Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 20 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW abweichend von der Wahl der Eltern einen anderen Förderort bestimmt.

    Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, soweit ein entsprechender geführt wird.

    Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.

    In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.

    Hinweise für Velbert: Inhalte der zuständigen Stelle

    Schokoticket wird DeutschlandTicket Schule Die Stadt Velbert stellt zunächst für das Schuljahr 2024/2025 ebenfalls auf das DeutschlandTicket Schule als Schülerticket um. Anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler erhalten dieses Ticket. Die Anspruchsvoraussetzungen ändern sich nicht. Die Antragstellung erfolgt über den Antrag Deutschlandticket Schule. Auch für nicht anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler (Selbstzahler*innen) besteht die Möglichkeit, das DeutschlandTicket Schule für 29 Euro zu erwerben. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die Verkehrsgesellschaft der Stadt Velbert mbH. Übernahme von Fahrkosten durch den Schulträger Sofern die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, übernimmt die Stadt Velbert in ihrer Funktion als Schulträgerin - unabhängig vom Wohnsitz des Schülers / der Schülerin - die notwendigen entstehenden Fahrkosten zur nächstgelegenen öffentlichen Schule. Sie entscheidet jeweils über die wirtschaftlichste Beförderungsart. Dies ist in der Regel der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV), weshalb dem Schüler / der Schülerin eine Fahrkarte (Deutschlandticket Schule) zu einem ermäßigten Preis zur Verfügung gestellt wird, wenn die in der Schülerfahrkostenverordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Es gibt folgende Möglichkeiten der Antragstellung: OnlineantragDie Beantragung kann online erfolgen. Im Bereich Onlinedienstleistungen finden Sie die entsprechenden Online-Anträge. PapierantragDie Antragsformulare können im Bereich Downloads heruntergeladen und ausgedruckt werden. Die ausgefüllten Anträge sind im Schulsekretariat der besuchten Schule abzugeben.

    Online-Dienst

    Schülerfahrkosten

    ID: L100002_123749334

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Schulverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Thomasstr. 1

    42551 Velbert

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes (sofern die Notwendigkeit der Beförderung nicht offenkundig ist)
    • in besonderen Zweifelsfällen: schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Hinweise für Velbert: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen werden gegebenenfalls diese Unterlagen benötigt: ärztliches Attest aktueller Sozialhilfebescheid (SGB XII)

    Formulare

    Formular des zuständigen Schulträgers (bei analoger Beantragung).

    Voraussetzungen

    • Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen), durch die die Schülerin oder der Schüler nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann
    • Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
    • schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.
    • Die Übernahme der vollen Taxi- oder Mietwagenkosten steht im Ermessen des Schulträgers. Sie ist auf besonders gelagerte Ausnahmetatbestände beschränkt (z. B. Transport körperlich oder geistig behinderter Kinder).

    Hinweise für Velbert: Inhalte der zuständigen Stelle

    Entfernung zur SchuleDie Schülerfahrkosten werden übernommen, wenn der einfache Fußweg von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Schule für die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Klassen 1 bis 4 an Grundschulen) sowie der entsprechenden Klassen der Förderschulen mehr als 2 km der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Gesundheitliche GründeUnabhängig von der Entfernung kann ein Anspruch aus gesundheitlichen Gründen bestehen. Dem Antrag ist in diesem Fall ein ärztliches Attest beizufügen, aus dem folgendes eindeutig erkennbar ist: Umfang der Krankheit oder Behinderung Dauer der Krankheit oder Behinderung Die Benutzung eines Verkehrsmittels ist zwingend geboten SchulwegDarüber hinaus kann ein Anspruch bestehen, wenn der Schulweg besonders gefährlich oder ungeeignet im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Velbert: Inhalte der zuständigen Stelle

    Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz NRW (Schülerfahrkostenverordnung)

    Verfahrensablauf

    Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region.

    Generell:

    • Beantragung
    • Materielle Prüfung
    • Entscheidung.

    Hinweise für Velbert: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Schulverwaltung prüft die Anträge. Liegt eine Anspruchsvoraussetzung für eine Schülerfahrkarte vor, so wird Ihnen diese in Form einer Chipkarte an die im Antrag angegebene Anschrift durch das Verkehrsunternehmen zugesandt. Falls keine Anspruchsvoraussetzung vorliegt, erhalten Sie eine Ablehnung und können dann eigenständig ein Selbstzahler-Deutschlandticket Schule beim Verkehrsunternehmen abonnieren.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird. Der Antrag auf Erstattung dauert mindestens drei Wochen (abhängig vom Gutachten des Gesundheitsamt/ anderer Dienststellen).

    Bearbeitungsdauer

    - Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn - In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Kommune oder Region.

    Hinweise für Velbert: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Bearbeitungszeitraum ist fallbezogen und dauert in der Regel nicht länger als 14 Tage.

    Kosten

    Grundsätzlich übernimmt der Schulträger höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Dieser Höchstbetrag gilt jedoch nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Kosten eines Attestes oder Guthaben sind von den Eltern selbst zu tragen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Einzelfallprüfung bei Härtefällen nach § 16 Abs. 2 Schülerfahrkostenverordnung.
    • Spezielle Verfahrensprüfung.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu Schülerfahrkosten: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Informationen zur Finanzierung von Schülertickets: https://infoportal.mobil.nrw/organisation-finanzierung/finanzierung-von-schuelertickets.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Wegsteckenentschädigung, Fahrkosten, Fahrkostenerstattung, Fahrkostenübernahme, Schwerbehinderung, Schulweg, Zumutbarkeit, Schülerfahrkosten, Notwenige Fahrkosten, Schülerzeitkarte, Schülerticket, Schülerspezialverkehr

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English