Schülerbeförderung Erstattung der Kosten bei Überschreitung der Mindestentfernung

    Schülerbeförderung Erstattung der Kosten bei Überschreitung der Mindestentfernung

    Schülerfahrkosten werden für die in Nordrhein-Westfalen wohnenden Schülerinnen und Schüler übernommen, die eine Schule in Nordrhein-Westfalen besuchen und für die ein Anspruch nach der Schülerfahrkostenverordnung besteht.

    Beschreibung

    Die Schülerfahrkostenverordnung und das Prinzip der Übernahme der notwendigen Schülerfahrkosten durch den Schulträger der besuchten Schule gilt für Schülerinnen und Schüler, die Ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sie betrifft Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs in Vollzeitform.

    Der Schulträger erstattet auf der Grundlage der Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung die kostengünstigste Variante der Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die kostengünstigste Beförderungsart.

    Die Fahrkosten werden erstattet, wenn der Schulweg (Fußweg) in der einfachen Entfernung für Schülerinnen und Schüler

    -       der Primarstufe mehr als 2 km,

    -       der Sekundarstufe I und der Klasse 10 des achtjährigen Gymnasiums mehr als 3,5 km,

    -       und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt.

    Der jeweilige Schulträger ist nicht dazu verpflichtet, ein Beförderungsmittel anzubieten, aber dazu, die Kosten für die Beförderung zu übernehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Im Regelfall werden die Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule erstattet.

    Bei Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung, Schule und Unterrichtsort notwendig entstehen.

    Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unwirtschaftlicher als die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die bei der Beförderung mit einem Schülerspezialverkehr notwendig entstehen. Die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs liegt im Ermessen des Schulträgers. Für die Eltern bzw. die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler fallen keine Kosten an,

    Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, so hat der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist.

    Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines

    1. Personenkraftwagens 0,13 Euro

    2. sonstigen Kraftfahrzeugs 0,05 Euro

    3. Fahrrads 0,03 Euro.

    Daneben gibt es Sonderfälle:

    Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen (wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung) eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.

    -       Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss.

    Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist.

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Unter bestimmten Voraussetzungen können wir die Kosten für das Deutschlandticket Schule für Schüler*innen der weiterführenden städtischen Schulen anteilig zurückerstatten.

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    Bürgeramt Kalk

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    Kalker Hauptstraße 247-273

    51103 Köln

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    Allgemeine Öffnungszeiten des Bürgeramtes: Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr sowie nach Terminvereinbarung Bürgerberatung: Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr Montag bis Donnerstag, 14 bis 16 Uhr Kundenzentrum für Pass-, Ausweis-, Führerschein- und Meldeangelegenheiten: Montag, 7:30 bis 15 Uhr ohne Terminvereinbarung Dienstag, 9:30 bis 18 Uhr mit vorheriger Terminvereinbarung Mittwoch, 7:30 bis 12 Uhr ohne Terminvereinbarung Donnerstag, 7:30 bis 16 Uhr mit vorheriger Terminvereinbarung Freitag, 7:30 bis 12 Uhr mit vorheriger Terminvereinbarung

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    Amt für Schulentwicklung

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    Montag und Donnerstag, 8 bis 16 Uhr Dienstag, 8 bis 18 Uhr Freitag, 8 bis 12 Uhr sowie nach Terminvereinbarung

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    Bürgeramt Porz

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    Friedrich-Ebert-Ufer 64-70

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    Bürgeramt Nippes

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    Fax: 0221 / 221-95447

    E-Mail: buergeramt-nippes@stadt-koeln.de

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    Bürgeramt Innenstadt

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    Ludwigstraße 8

    50667 Köln

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    Fax: 0221 / 221-26592

    Telefon Festnetz: 0221 / 221-0

    E-Mail: buergeramt-innenstadt@stadt-koeln.de

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    Bürgeramt Chorweiler

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    Pariser Platz 1

    50765 Köln

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    Allgemeine Öffnungszeiten des Bürgeramtes: Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr sowie nach Terminvereinbarung Bürgerberatung: Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr Montag bis Donnerstag, 14 bis 16 Uhr Kundenzentrum für Pass-, Ausweis-, Führerschein- und Meldeangelegenheiten: Montag, 7:30 bis 15 Uhr ohne Terminvereinbarung Dienstag, 9:30 bis 18 Uhr mit vorheriger Terminvereinbarung Mittwoch, 7:30 bis 12 Uhr ohne Terminvereinbarung Donnerstag, 7:30 bis 16 Uhr mit vorheriger Terminvereinbarung Freitag, 7:30 bis 12 Uhr mit vorheriger Terminvereinbarung.

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    Telefon Festnetz: 0221 / 221-0

    Fax: 0221 / 221-96400

    E-Mail: buergeramt-chorweiler@stadt-koeln.de

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    Bürgeramt Rodenkirchen

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    Industriestraße 161 - Haus

    50999 Köln

    - Haus 1

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    Allgemeine Öffnungszeiten des Bürgeramtes (Industriestraße 161, Haus 1): Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr sowie nach Terminvereinbarung Bürgerberatung Persönliche und telefonische Beratung und Anleitung für Antragstellungen (Mannesmannstraße 10): Montag, 7:30 bis 12 Uhr Dienstag, 9:30 bis 18 Uhr Mittwoch, 7:30 bis 12 Uhr Donnerstag, 7:30 bis 16 Uhr Freitag, 7:30 bis 12 Uhr Kundenzentrum (Mannesmannstraße 10) für Pass-, Ausweis-, Führerschein- und Meldeangelegenheiten: Montag, 7:30 bis 15 Uhr ohne Terminvereinbarung Dienstag, 9:30 bis 18 Uhr mit vorheriger Terminvereinbarung Mittwoch, 7:30 bis 12 Uhr ohne Terminvereinbarung Donnerstag, 7:30 bis 16 Uhr mit vorheriger Terminvereinbarung Freitag, 7:30 bis 12 Uhr mit vorheriger Terminvereinbarung

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    Fax: 0221 / 221-92210

    Telefon Festnetz: 0221 / 221-0

    E-Mail: buergeramt-rodenkirchen@stadt-koeln.de

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    Bürgeramt Ehrenfeld

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    Venloer Straße 419-421

    50825 Köln

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeiten des Bürgeramtes: Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr sowie nach Terminvereinbarung Kundenzentrum für Pass-, Ausweis-, Führerschein- und Meldeangelegenheiten: Montag, 7:30 bis 15 Uhr ohne Terminvereinbarung Dienstag, 9:30 bis 18 Uhr mit vorheriger Terminvereinbarung Mittwoch, 7:30 bis 12 Uhr ohne Terminvereinbarung Donnerstag, 7:30 bis 16 Uhr mit vorheriger Terminvereinbarung Freitag, 7:30 bis 12 Uhr mit vorheriger Terminvereinbarung

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    Fax: 0221 / 221-94342

    Telefon Festnetz: 0221 / 221-0

    E-Mail: buergeramt-ehrenfeld@stadt-koeln.de

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    Bürgeramt Mülheim

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    Hausanschrift

    Wiener Platz 2a

    51065 Köln

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    Allgemeine Öffnungszeiten des Bürgeramtes: Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr sowie nach Terminvereinbarung Bürgerberatung: Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr Montag bis Donnerstag, 14 bis 16 Uhr Kundenzentrum für Pass-, Ausweis-, Führerschein- und Meldeangelegenheiten: Montag, 7:30 bis 15 Uhr ohne Terminvereinbarung Dienstag, 9:30 bis 18 Uhr mit vorheriger Terminvereinbarung Mittwoch, 7:30 bis 12 Uhr ohne Terminvereinbarung Donnerstag, 7:30 bis 16 Uhr mit vorheriger Terminvereinbarung Freitag, 7:30 bis 12 Uhr mit vorheriger Terminvereinbarung

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    Fax: 0221 / 221-99412

    Telefon Festnetz: 0221 / 221-0

    E-Mail: buergeramt-muelheim@stadt-koeln.de

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    Bürgeramt Lindenthal

    Adresse

    Hausanschrift

    Aachener Strasse 220

    50931 Köln

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    Allgemeine Öffnungszeiten des Bürgeramtes: Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr sowie nach Terminvereinbarung Kundenzentrum für Pass-, Ausweis-, Führerschein- und Meldeangelegenheiten: Montag, 7:30 bis 15 Uhr ohne Terminvereinbarung Dienstag, 9:30 bis 18 Uhr mit vorheriger Terminvereinbarung Mittwoch, 7:30 bis 12 Uhr ohne Terminvereinbarung Donnerstag, 7:30 bis 16 Uhr mit vorheriger Terminvereinbarung Freitag, 7:30 bis 12 Uhr mit vorheriger Terminvereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0221 / 221-0

    Fax: 0221 / 221-93250

    E-Mail: buergeramt-lindenthal@stadt-koeln.de

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    Technisch geändert am 21.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

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    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antragsformular Deutschlandticket SchuleDas Antragsformular erhalten Sie im Schulsekretariat, bei den Kundencentern der Kölner Verkehrsbetriebe oder online auf der Seite der Kölner Verkehrsbetriebe. Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag geben Sie bitte in der Schule ab. Dort wird der SchAntragsformular auf anteilige Kostenrückerstattung Das Antragsformular zur anteiligen Kostenrückerstattung für das Deutschlandticket Schule finden Sie im Bereich "Downloads und Infos". Sie können das Antragsformular herunterladen und am Bildschirm ausfüllen. Senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene

    Formulare

    Formular des zuständigen Schulträgers (bei analoger Beantragung).

    Das Verfahren unterscheidet sich je nach Kommune.

    Voraussetzungen

    • Länge des Schulwegs
    • Ggf. besonders gefährlicher Schulweg
    • Ggf. Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird. Eine Erstattung kann nicht beantragt werden, wenn der Schulträger oder das Verkehrsunternehmen Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt hat. In einigen Kommunen verlängert sich der Bewilligungszeitraum automatisch, wenn sich die Anspruchsvoraussetzungen (Umzug, Schulwechsel) nicht ändern. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Schulträger.

    Bearbeitungsdauer

    - Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn - In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Kommune oder Region.

    Kosten

    Der Schulträger übernimmt höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Darüber hinaus gehende Kosten übernehmen Sie. Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro pro Monat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen. Für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten andere Regelungen. Richtet der Schulträger einen Schülerspezialverkehr ein, fallen für Sie keine gesonderten Kosten an. Die Übernahme der Schülerfahrkosten ist damit abgegolten. Stellt der Schulträger Schülertickets zur Verfügung, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann er einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 14 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 7 Euro je Beförderungsmonat.

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für den Antrag auf Rückerstattung fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.

    Ohne Höchstbetragsbegrenzung, jedoch gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil, werden Schülerfahrkosten übernommen für

    • Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
    • schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.

    Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu Schülerfahrkosten: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Informationen zur Finanzierung von Schülertickets: https://infoportal.mobil.nrw/organisation-finanzierung/finanzierung-von-schuelertickets.html SchokoTicket, Verkehrsverbund Rhein-Ruhr: https://www.vrr.de/de/tickets-tarife/ticketuebersicht/ticket/vrr/schokoticket/ SchülerTicket, Verkehrsverbund Rhein-Sieg: https://www.vrs.de/tickets/ticketuebersicht/ticket/schuelerticket Es gibt zahlreiche weitere Arten von Tickets. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Schulträger.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Fahrkostenerstattung, Notwenige Fahrkosten, Schülerfahrkosten, Schülerverkehr, Schülerticket, Fahrkosten, Wegstreckenentschädigung, Fahrkostenübernahme, Schülerzeitkarte, Schulweg

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de