Schülerbeförderung Erstattung der Kosten bei Überschreitung der Mindestentfernung

    Schülerbeförderung Erstattung der Kosten bei Überschreitung der Mindestentfernung

    Schülerfahrkosten werden für die in Nordrhein-Westfalen wohnenden Schülerinnen und Schüler übernommen, die eine Schule in Nordrhein-Westfalen besuchen und für die ein Anspruch nach der Schülerfahrkostenverordnung besteht.

    Beschreibung

    Die Schülerfahrkostenverordnung und das Prinzip der Übernahme der notwendigen Schülerfahrkosten durch den Schulträger der besuchten Schule gilt für Schülerinnen und Schüler, die Ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sie betrifft Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs in Vollzeitform.

    Der Schulträger erstattet auf der Grundlage der Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung die kostengünstigste Variante der Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die kostengünstigste Beförderungsart.

    Die Fahrkosten werden erstattet, wenn der Schulweg (Fußweg) in der einfachen Entfernung für Schülerinnen und Schüler

    -       der Primarstufe mehr als 2 km,

    -       der Sekundarstufe I und der Klasse 10 des achtjährigen Gymnasiums mehr als 3,5 km,

    -       und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt.

    Der jeweilige Schulträger ist nicht dazu verpflichtet, ein Beförderungsmittel anzubieten, aber dazu, die Kosten für die Beförderung zu übernehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Im Regelfall werden die Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule erstattet.

    Bei Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung, Schule und Unterrichtsort notwendig entstehen.

    Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unwirtschaftlicher als die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die bei der Beförderung mit einem Schülerspezialverkehr notwendig entstehen. Die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs liegt im Ermessen des Schulträgers. Für die Eltern bzw. die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler fallen keine Kosten an,

    Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, so hat der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist.

    Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines

    1. Personenkraftwagens 0,13 Euro

    2. sonstigen Kraftfahrzeugs 0,05 Euro

    3. Fahrrads 0,03 Euro.

    Daneben gibt es Sonderfälle:

    Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen (wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung) eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.

    -       Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss.

    Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist.

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Schulträger (Stadt Grevenbroich) trägt unter bestimmten Voraussetzungen die notwendigen Schülerfahrkosten für die wirtschaftlichste Beförderungsart. Die gesetzliche Grundlage bildet die Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung) vom 16. April 2005, in der zuletzt gültigen Fassung. Die Vorschriften können im Fachbereich Schulen der Stadt Grevenbroich eingesehen werden. Über Art und Umfang der Schülerbeförderung entscheidet der Schulträger. Ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung. Eine Fahrkostenübernahme für Schülerinnen und Schüler ist nach der Schülerfahrkostenverordnung möglich, wenn nachstehende Entfernungsgrenzen zwischen Wohnung und nächstgelegener Schule des gewählten Schultyps (kürzester Fußweg) überschritten werden: Primarstufe (Klassen 1 - 4) = mehr als 2,0 km Sekundarstufe I an Haupt-, Real- und Gesamtschulen sowie Sekundarstufe II - Klasse 10 - an Gymnasien (Klassen 5 - 10) = mehr als 3,5 km Sekundarstufe II an Gymnasien (Klassen 11 - 12) = mehr als 5,0 km Sekundarstufe II an Gesamtschulen (Klassen 11 - 13) = mehr als 5,0 km Liegt der Schulweg zur nächstgelegenen Schule des gewählten Schultyps unter der maßgeblichen Entfernungsgrenze, ist eine Fahrkostenübernahme nur dann möglich, wenn a) der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler aller Klassen / Jahrgangsstufen ungeeignet ist, b) die Schülerinnen und Schüler aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer körperlichen Behinderung für eine Dauer von mehr als acht Wochen zwingend auf die Benutzung eines Verkehrsmittels angewiesen sind. In diesen Fällen ist ein ärztliches Zeugnis, in besonderen Zweifelsfällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten, vorzulegen. Schülerfahrkosten werden bis zu einem Höchstbetrag von 100,00 € monatlich übernommen. Diese Höchstgrenze gilt nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler und Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf. Der Schulträger trägt unter den vorgenannten Bedingungen nur die notwendig entstehenden Schülerfahrkosten. Notwendige Schülerfahrkosten sind in der Regel die Kosten, die für die Schülerfahrkarte des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR), das Schoko-Ticket, entstehen. Sofern kein Schülerspezialverkehr eingerichtet ist, erhalten alle anspruchsberechtigten (s.o.) Schülerinnen und Schüler auf Antrag eine Fahrkarte, die zur Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Bereich des Verkehrsverbundes VRR berechtigt. Sie hat ohne Begrenzung auf die Unterrichtszeiten, also auch an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien, Gültigkeit im gesamten Bereich des VRR. Durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Schülerfahrkarte entfällt jeder weitere Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten im Zusammenhang mit dem Besuch allgemeinbildender Schulen im Bereich des VRR. Dies gilt auch dann, wenn von der Schülerin / dem Schüler private Fahrzeuge eingesetzt werden. Antragsformulare für Schoko-Tickets des BVR finden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten durch den Schulträger ausschließlich unter aboportal-nrw.db-bus.com. Informationen zur Beantragung finden Sie im unter Downloads zur Verfügung gestellten Dokument.Antragsformulare für Schoko-Tickets der Unternehmen NEW und SWN erhalten Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten durch den Schulträger ausschließlich im Schulsekretariat ihrer Schule. Die Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte zahlen für das Schoko-Ticket per Einzugsermächtigung einen monatlichen Eigenanteil an das Verkehrsunternehmen. Die Eigenanteile betragen derzeit: für volljährige Schülerinnen / Schüler 14,00 € für das erste minderjährige Kind 14,00 € für das zweite minderjährige Kind 7,00 € ab dem dritten minderjährigen, schulpflichtigen Kind entfällt der Eigenanteil für Empfänger von Arbeitslosengeld II gibt es keine Ermäßigung, es gilt die vorstehende Regelung für Empfänger von Leistungen gemäß SGB XII entfällt der Eigenanteil (nur mit Nachweis) Rechtsgrundlage zur Erhebung der Eigenanteile ist § 2 Abs. 3 der Schülerfahrkostenverordnung. Für Schülerinnen und Schüler ohne Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten durch den Schulträger besteht die Möglichkeit zum Erwerb eines Schoko-Tickets für Selbstzahler. Die Kosten betragen bei einem 12-Monats-Abonnement derzeit pro Monat 39,40 €. Antragsformulare der Unternehmen NEW und SWN für die Schülerinnen und Schüler ohne Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten durch den Schulträger sind bei den Verkehrsunternehmen bzw. als Download im Internet unter www.schokoticket.de erhältlich. Alle Änderungen, die für die Übernahme von Schülerfahrkosten Bedeutung haben (Schulwechsel, Schulentlassung, Wohnungswechsel, Änderung der Bankverbindung, Wegfall der Geschwisterermäßigung oder des Bezuges von Leistungen nach SGB XII), müssen dem Fachbereich Schulen unverzüglich mitgeteilt werden. Eine Kündigung des Schoko-Ticket-Vertrages müssen die Erziehungsberechtigten selbst dem Verkehrsunternehmen gegenüber aussprechen. Sofern die Anspruchsberechtigung nicht mehr besteht, ist die Chip-Karte nach Ablauf des Vertrages innerhalb von acht Tagen an das zuständige Verkehrsunternehmen zurück zu senden. Die Anschriften finden Sie im letzten Teil der Informationen. Die Schoko-Tickets sind auch für ein Betriebspraktikum zu nutzen. Der Praktikumsbetrieb sollte deshalb innerhalb des Geltungsbereiches des VRR liegen. Befindet sich der Praktikumsbetrieb außerhalb des VRR-Gebietes oder die Schülerin / der Schüler besitzt kein Schoko-Ticket, trägt der Schulträger bei Anspruchsberechtigung die Fahrkosten bis zu einer Entfernung von 25 km, alternativ maximal die Kosten für einen Fahrausweis der Preisstufe B des VRR-Tarifes. Darüber hinaus entstehende Fahrkosten tragen die Erziehungsberechtigten. Nehmen sog. Selbstzahler an einem Praktikum teil, können die hierfür anfallenden Kosten anteilig erstattet werden, wenn die nach der Schülerfahrkostenverordnung zugemutete Entfernungsgrenze (s. Seite 1 - Fahrkostenübernahme) von der Wohnung zum Praktikumsbetrieb überschritten wird. Informationen zum Schülerspezialverkehr (Schulbus) Sofern der Schulträger aus wirtschaftlichen Gründen entschieden hat, dass Schüler unter den vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen einen von der Stadt Grevenbroich eingerichteten Schülerspezialverkehr benutzen, erhalten sie zu Beginn eines jeden Schuljahres vom Schulträger eine Berechtigungskarte für die kostenlose Benutzung des Schulbusses, der zwischen ihrem Wohnort und der Schule eingesetzt ist. Eine darüber hinaus gehende Übernahme der Fahrkosten für den Schulbesuch ist ausgeschlossen (z.B. bei späterem Unterrichtsbeginn oder früherem Unterrichtsende). Schülerinnen und Schüler, die den Schülerspezialverkehr benutzen, erhalten kein Schoko-Ticket über den Schulträger. Zeitaufwand Die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs oder von Bussen des Schülerspezialverkehrs ist dann nicht zumutbar, wenn der regelmäßige Schulweg für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet über drei Stunden in Anspruch nimmt oder die Schülerin / der Schüler überwiegend vor 06:00 Uhr die Wohnung verlassen muss. Wartezeiten an der Schule sind bei der Zeitermittlung nicht berücksichtigungsfähig. Aktuelle Fahrpläne des Öffentlichen Personennahverkehrs (Stand 08/2018) sind unten beigefügt. Des Weiteren werden diese vor Schuljahresbeginn den Schulen zur Verfügung gestellt. Für weitere Informationen steht Ihnen der Fachbereich Schulen der Stadt Grevenbroich gerne zur Verfügung. Kontaktdaten Verkehrsunternehmen DB Bahn Busverkehr Rheinland GmbH DB Regio BusOstwall 12, 41515 GrevenbroichTelefon: 02181 / 21 43 234NEW mobil und aktiv Mönchengladbach GmbHVerkehrsmarketingRheinstraße 70, 41065 MönchengladbachTelefon: 02166 / 688 4519Stadtwerke Neuss (SWN)Krefelder Str. 38, 41460 NeussTelefon: 0 18 06 / 50 40 30 Fahrplanauskünfte erhalten Sie bei DB Regiobus Stadtwerke Neuss New Mobil - New AG Verkehrsverbund Rhein-Ruhr

    Online-Dienst

    Schülerbeförderung / Schülerfahrtkosten

    ID: L100002_122966741

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Schulen - 40.1

    Adresse

    Hausanschrift

    Ostwall 4a

    41515 Grevenbroich

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Formular des zuständigen Schulträgers (bei analoger Beantragung).

    Das Verfahren unterscheidet sich je nach Kommune.

    Voraussetzungen

    • Länge des Schulwegs
    • Ggf. besonders gefährlicher Schulweg
    • Ggf. Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)

    Verfahrensablauf

    Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird. Eine Erstattung kann nicht beantragt werden, wenn der Schulträger oder das Verkehrsunternehmen Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt hat. In einigen Kommunen verlängert sich der Bewilligungszeitraum automatisch, wenn sich die Anspruchsvoraussetzungen (Umzug, Schulwechsel) nicht ändern. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Schulträger.

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag möglichst vor Beginn des Schuljahres.

    Bearbeitungsdauer

    - Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn - In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Kommune oder Region.

    Kosten

    Der Schulträger übernimmt höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Darüber hinaus gehende Kosten übernehmen Sie. Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro pro Monat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen. Für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten andere Regelungen. Richtet der Schulträger einen Schülerspezialverkehr ein, fallen für Sie keine gesonderten Kosten an. Die Übernahme der Schülerfahrkosten ist damit abgegolten. Stellt der Schulträger Schülertickets zur Verfügung, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann er einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 14 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 7 Euro je Beförderungsmonat.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.

    Ohne Höchstbetragsbegrenzung, jedoch gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil, werden Schülerfahrkosten übernommen für

    • Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
    • schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.

    Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu Schülerfahrkosten: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Informationen zur Finanzierung von Schülertickets: https://infoportal.mobil.nrw/organisation-finanzierung/finanzierung-von-schuelertickets.html SchokoTicket, Verkehrsverbund Rhein-Ruhr: https://www.vrr.de/de/tickets-tarife/ticketuebersicht/ticket/vrr/schokoticket/ SchülerTicket, Verkehrsverbund Rhein-Sieg: https://www.vrs.de/tickets/ticketuebersicht/ticket/schuelerticket Es gibt zahlreiche weitere Arten von Tickets. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Schulträger.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Fahrkostenerstattung, Notwenige Fahrkosten, Schülerfahrkosten, Schülerverkehr, Schülerticket, Fahrkosten, Wegstreckenentschädigung, Fahrkostenübernahme, Schülerzeitkarte, Schulweg

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de