Schülerbeförderung Erstattung der Kosten bei Überschreitung der Mindestentfernung

    Schülerbeförderung Erstattung der Kosten bei Überschreitung der Mindestentfernung

    Schülerfahrkosten werden für die in Nordrhein-Westfalen wohnenden Schülerinnen und Schüler übernommen, die eine Schule in Nordrhein-Westfalen besuchen und für die ein Anspruch nach der Schülerfahrkostenverordnung besteht.

    Beschreibung

    Die Schülerfahrkostenverordnung und das Prinzip der Übernahme der notwendigen Schülerfahrkosten durch den Schulträger der besuchten Schule gilt für Schülerinnen und Schüler, die Ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sie betrifft Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs in Vollzeitform.

    Der Schulträger erstattet auf der Grundlage der Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung die kostengünstigste Variante der Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die kostengünstigste Beförderungsart.

    Die Fahrkosten werden erstattet, wenn der Schulweg (Fußweg) in der einfachen Entfernung für Schülerinnen und Schüler

    -       der Primarstufe mehr als 2 km,

    -       der Sekundarstufe I und der Klasse 10 des achtjährigen Gymnasiums mehr als 3,5 km,

    -       und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt.

    Der jeweilige Schulträger ist nicht dazu verpflichtet, ein Beförderungsmittel anzubieten, aber dazu, die Kosten für die Beförderung zu übernehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Im Regelfall werden die Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule erstattet.

    Bei Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung, Schule und Unterrichtsort notwendig entstehen.

    Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unwirtschaftlicher als die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die bei der Beförderung mit einem Schülerspezialverkehr notwendig entstehen. Die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs liegt im Ermessen des Schulträgers. Für die Eltern bzw. die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler fallen keine Kosten an,

    Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, so hat der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist.

    Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines

    1. Personenkraftwagens 0,13 Euro

    2. sonstigen Kraftfahrzeugs 0,05 Euro

    3. Fahrrads 0,03 Euro.

    Daneben gibt es Sonderfälle:

    Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen (wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung) eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.

    -       Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss.

    Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist.

    Hinweise für Düsseldorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Auf Antrag werden die notwendigen Fahrkosten von Schüler*innen zur nächstgelegenen Schule übernommen. Die Bewilligung erfolgt in der Regel für ein Schuljahr. Sollten Sie keinen Anspruch auf eine Übernahme haben, können Sie mit dem Online-Antrag das DeutschlandTicket-Schule als Selbstzahler beantragen.Weitere Informationen rund um das Ticket finden Sie unter https://www.rheinbahn.de/deutschlandticket/deutschlandticket-schuleoder direkt in einem Kundencenter der Rheinbahn.

    Online-Dienst

    DeutschlandTicket-Schule - Übernahme von Schülerfahrkosten

    ID: L100002_121995508

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Amt für Schule und Bildung Abteilung 40/1 - Schülerfahrkosten

    Adresse

    Hausanschrift

    Willi-Becker-Allee 10

    40227 Düsseldorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0211 89-91

    E-Mail: schuelerfahrkosten@duesseldorf.de

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Hinweise für Düsseldorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hinweis: Bitte stellen Sie zu dem Online-Antrag keinen zusätzlichen Antrag in Papierform, da sich sonst die Antragsbearbeitung deutlich verzögert! Bitte senden Sie den vollständig ausgefüllten Antrag bis spätestens Ende Mai dem Amt für Schule und Bildung zu, damit die Anspruchsvoraussetzungen rechtzeitig vor Beginn des neuen Schuljahres geprüft werden können.Die Beantragung kann online erfolgen. Für den Online-Antrag benötigen Sie die Schüler-Schild-ID. Diese erhalten Sie im Sekretariat der besuchten Schule.Weitere Belege (Attest, Kopie Düsselpass usw.) senden Sie bitte an das Amt für Schule und Bildung, Sachgebiet Schülerfahrtkosten, 40200 Düsseldorf. Hierbei bitte die Antragsnummer auf dem Beleg notieren (die Angabe erfolgt am Ende in der Zusammenfassung).Alternativ erhalten Sie den Antrag im Sekretariat der besuchten Schule.

    Formulare

    Formular des zuständigen Schulträgers (bei analoger Beantragung).

    Das Verfahren unterscheidet sich je nach Kommune.

    Voraussetzungen

    • Länge des Schulwegs
    • Ggf. besonders gefährlicher Schulweg
    • Ggf. Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)

    Hinweise für Düsseldorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Entfernung zur SchuleDie Schülerfahrkosten werden übernommen, wenn der einfache Fußweg von der Wohnung in der Primarstufe (Klassen 1 - 4 an Grundschulen) sowie der entsprechenden Klassen der Förderschulen mehr als 2 km in den Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen in der Sekundarstufe I, der entsprechenden Klassen der Förderschulen sowie bis zur Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mehr als 3,5 km in den Gesamtschulen in der Sekundarstufe II, den Gymnasien und Berufskollegs ab der Jahrgangsstufe 11 mehr als 5 km bis zur nächstgelegenen Schule für die Schülerinnen und Schüler beträgt.Gesundheitliche GründeUnabhängig von der Entfernung kann ein Anspruch aus gesundheitlichen Gründen bestehen. Dem Antrag ist in diesem Fall ein ärztliches Attest beizufügen, aus dem eindeutig erkennbar ist: Umfang der Krankheit oder Behinderung Dauer der Krankheit oder Behinderung Die Benutzung eines Verkehrsmittels ist zwingend geboten SchulwegDarüber hinaus kann ein Anspruch bestehen, wenn der Schulweg besonders gefährlich oder ungeeignet im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird. Eine Erstattung kann nicht beantragt werden, wenn der Schulträger oder das Verkehrsunternehmen Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt hat. In einigen Kommunen verlängert sich der Bewilligungszeitraum automatisch, wenn sich die Anspruchsvoraussetzungen (Umzug, Schulwechsel) nicht ändern. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Schulträger.

    Bearbeitungsdauer

    - Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn - In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Kommune oder Region.

    Kosten

    Der Schulträger übernimmt höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Darüber hinaus gehende Kosten übernehmen Sie. Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro pro Monat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen. Für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten andere Regelungen. Richtet der Schulträger einen Schülerspezialverkehr ein, fallen für Sie keine gesonderten Kosten an. Die Übernahme der Schülerfahrkosten ist damit abgegolten. Stellt der Schulträger Schülertickets zur Verfügung, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann er einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 14 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 7 Euro je Beförderungsmonat.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.

    Ohne Höchstbetragsbegrenzung, jedoch gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil, werden Schülerfahrkosten übernommen für

    • Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
    • schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.

    Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu Schülerfahrkosten: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Informationen zur Finanzierung von Schülertickets: https://infoportal.mobil.nrw/organisation-finanzierung/finanzierung-von-schuelertickets.html SchokoTicket, Verkehrsverbund Rhein-Ruhr: https://www.vrr.de/de/tickets-tarife/ticketuebersicht/ticket/vrr/schokoticket/ SchülerTicket, Verkehrsverbund Rhein-Sieg: https://www.vrs.de/tickets/ticketuebersicht/ticket/schuelerticket Es gibt zahlreiche weitere Arten von Tickets. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Schulträger.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Fahrkostenerstattung, Notwenige Fahrkosten, Schülerfahrkosten, Schülerverkehr, Schülerticket, Fahrkosten, Wegstreckenentschädigung, Fahrkostenübernahme, Schülerzeitkarte, Schulweg

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de