Schülerbeförderung Erstattung

    Schülerbeförderung Erstattung

    Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Kosten für die Schülerbeförderung erstattet werden.

    Beschreibung

    Die Schülerfahrkostenverordnung und das Prinzip der Übernahme der notwendigen Schülerfahrkosten durch den Schulträger der besuchten Schule gilt für Schülerinnen und Schülern, die Ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sie betrifft Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs in Vollzeitform.

    Der Schulträger erstattet auf der Grundlage der Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung die kostengünstigste Variante der Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die kostengünstigste Beförderungsart.

    Der jeweilige Schulträger ist nicht dazu verpflichtet, ein Beförderungsmittel anzubieten, aber dazu, die Kosten für die Beförderung zu übernehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.Im Regelfall werden die Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule erstattet.

    Bei Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung, Schule und Unterrichtsort notwendig entstehen.

    Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unwirtschaftlicher als die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die bei der Beförderung mit einem Schülerspezialverkehr notwendig entstehen. Die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs liegt im Ermessen des Schulträgers. Für die Eltern bzw. die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler fallen keine Kosten an, Die Erstattung der Schülerfahrkosten ist damit abgegolten.

    Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, so hat der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist.

    Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines

    1. Personenkraftwagens 0,13 Euro

    2. sonstigen Kraftfahrzeugs 0,05 Euro

    3. Fahrrads 0,03 Euro.

    Daneben gibt es Sonderfälle:

    Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen (wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung) eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.

    Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss.

    Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist.

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Deutschlandticket für Schülerinnen und Schüler des Siebengebirgsgymnsiums Schülerinnen und Schüler des Siebengebirgsgymnasiums haben die Möglichkeit, ein Deutschlandticket als Schülerticket bei der Rhein-Sieg-Verkehrsgesellschaft zu beantragen. Dieses kann entweder kostenfrei nach den Regelungen zur Erstattung von Schülerfahrkosten (siehe unten) oder zu einem vergünstigten Preis von derzeit 29€ erworben werden. Ihren Antrag stellen Sie online über den angegebenen Link direkt bei der RSVG, daraufhin prüfen und bestätigen die Schule und der Schulträger Ihre Angaben und leiten dies der RSVG weiter. Erstattung von Schülerfahrkosten Schülerfahrkosten werden nach den Regelungen des Schulgesetzes NRW vom Schulträger der Schule übernommen, die von den Schülerinnen und Schülern besucht wird. Maßgeblich hierfür ist unter anderem, dass die gesetzlich bestimmten Schulweglängen (einfacher Schulweg) überschritten werden. Diese beträgt: für Grundschulen mehr als 2 km für die Sekundarstufe I (5. - 10. Schuljahr) mehr als 3,5 km für die Sekundarstufe II (11. - 13. Schuljahr) mehr als 5 km Wenn Sie beziehungsweise Ihr Kind eine Privatschule besuchen, können Sie einen Anspruch gegenüber dem Träger geltend machen. Beim Besuch der Grundschulen ist eine Kostentragung durch die Stadt Bad Honnef in der Regel nicht möglich, da ein kostenfreier Schülerspezialverkehr eingerichtet wurde. Bei Fragen rund um die Erstattung von Schülerfahrkosten können Sie sich gerne an Bildung@bad-honnef.de wenden

    Online-Dienst

    Schülerbeförderung

    ID: L100002_122622484

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bildung, Kultur und Sport

    Beschreibung

    Die Stadt Bad Honnef ist Trägerin von vier städtischen Grundschulen an fünf Standorten (Katholische Grundschule St. Martinus in Selhof, Löwenburgschule an den Standorten Rommersdorf und Rhöndorf, Montessorigrundschule in Mitte und Theodor Weinz Grundschule in Aegidienberg) sowie des Siebengebirgsgymnasiums. Die Schulträgerschaft bringt die Verantwortung für die Regelung der "äußeren Schulangelegenheiten" mit sich. Hierzu zählen neben der Errichtung und Unterhaltung der Schulgebäude auch die Schulentwicklungsplanung sowie die Übernahme der Schülerfahrkosten im gesetzlichen Rahmen. Der Fachdienst Bildung, Kultur und Sport nimmt diese Aufgabe für die Stadt Bad Honnef wahr und steht Ihnen bei diesbezüglichen Fragen als Ansprechpartner zur Verfügung. Weitere Aufgaben der Organisationseinheit sind die Bereiche Kultur und Sport. Zu diesen zählt die Betreuung des städtischen Kulturangebots wie der Musikschule und der Bücherei sowie die Verwaltung der städtischen Sportanlagen. Sollten sie Fragen oder ein Anliegen zu den oben genannten Aufgabenfeldern haben, können Sie sich gerne an folgende Mailadressen wenden: In schulbezogenen Fragen an die jeweiligen Schulen sekretariat@loewenburgschule.de info@montessorischule-honnef.de kgs-badhonnef@sankt-martinus-schule.de grundschule@ggsaegidienberg.de info@sibi.badhonnef.de In Fragen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den Stadtjugendring info@sjr-honnef.de In schulübergreifenden Fragen an die Stadtverwaltung Bad Honnef: Bildung@bad-honnef.de Wenn Sie Fragen und Anregungen hinsichtlich der städtischen Sportanlagen haben: Sport@bad-honnef.de Neben den Institutionen des staatlichen Schulwesens verfügt Bad Honnef auch über mehrere private Bildungseinrichtungen. Informationen hierzu finden Sie auf den Homepages der jeweiligen Schulgemeinschaften: Gesamtschule St. Josef Nell-Breuning Berufskolleg Schloss Hagerhof

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    53604 Bad Honnef

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Formloser Antrag auf Kostenerstattung von Schülerfahrkosten Nachweise der getätigten Zahlungen

    Formulare

    Jeder Schulträger hat in der Regel seine eigenen Formulare, die häufig auch über die Schule erhältlich sind.

    Voraussetzungen

    • Länge des Schulwegs
    • Ggf. besonders gefährlicher Schulweg
    • Ggf. Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)
    • Nächstgelegene Schule der gewählten Schulform.

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Voraussetzung für die Erstattung von Schülerfahrkosten ist, dass die besuchte Schule eine Schule in Trägerschaft der Stadt Bad Honnef ist. Sollte es sich um eine Privatschule handeln, ist der jeweilige Träger für die Erstattung der Fahrkosten verantwortlich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Schulgesetz NRW Schülerfahrtkostenverordnung

    Verfahrensablauf

    Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region und nach Fall.

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gerne können Sie bereits vorab eine Einschätzung hinsichtlich eines möglichen Erstattungsanspruchs prüfen lassen. Übersenden Sie uns hierzu bitte den Namen des möglicherweise Anspruchsberechtigten, Ihre Adresse und den Namen der besuchten Schule an die E-Mail-Adresse: Bildung@bad-honnef.de. Einreichung des Antrages und der notwendigen Unterlagen Prüfung Ihrer Angaben Erstattung oder Ablehnung der Erstattung von Schülerfahrkosten

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird. Eine Erstattung kann nicht beantragt werden, wenn der Schulträger oder das Verkehrsunternehmen Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt hat.

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Antrag auf Fahrkostenübernahme soll unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraums beim Schulträger gestellt werden. Eine nachträgliche Übernahme der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums (i.d.R. das Schuljahr) gestellt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Kommune oder Region und nach Fall.

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Bearbeitungsdauer hängt von der Gestaltung des Einzelfalls ab. In der Regel werden Anträge auf Fahrkostenübernahme innerhalb eines Monats bearbeitet.

    Kosten

    Der Schulträger übernimmt höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Darüber hinaus gehende Kosten übernehmen Sie. Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro pro Monat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen. Für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten andere Regelungen. Richtet der Schulträger einen Schülerspezialverkehr ein, fallen für Sie keine gesonderten Kosten an. Stellt der Schulträger Schülertickets zur Verfügung, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann er einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 14 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 7 Euro je Beförderungsmonat.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.

    Ohne Höchstbetragsbegrenzung, jedoch gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil, werden Schülerfahrkosten übernommen für

    • Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
    • schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.

    Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu § 97 SchulG und zur Schülerfahrkostenverordnung: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Schulträgern.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Schülerticket, Schülerverkehr, Schülerzeitkarte, Schulweg, Schülerspezialverkehr, Schülerfahrtkosten, Fahrkosten, Wegstreckenentschädigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de