Schülerbeförderung Erstattung

    Schülerbeförderung Erstattung

    Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Kosten für die Schülerbeförderung erstattet werden.

    Beschreibung

    Die Schülerfahrkostenverordnung und das Prinzip der Übernahme der notwendigen Schülerfahrkosten durch den Schulträger der besuchten Schule gilt für Schülerinnen und Schülern, die Ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sie betrifft Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs in Vollzeitform.

    Der Schulträger erstattet auf der Grundlage der Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung die kostengünstigste Variante der Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die kostengünstigste Beförderungsart.

    Der jeweilige Schulträger ist nicht dazu verpflichtet, ein Beförderungsmittel anzubieten, aber dazu, die Kosten für die Beförderung zu übernehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.Im Regelfall werden die Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule erstattet.

    Bei Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung, Schule und Unterrichtsort notwendig entstehen.

    Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unwirtschaftlicher als die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die bei der Beförderung mit einem Schülerspezialverkehr notwendig entstehen. Die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs liegt im Ermessen des Schulträgers. Für die Eltern bzw. die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler fallen keine Kosten an, Die Erstattung der Schülerfahrkosten ist damit abgegolten.

    Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, so hat der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist.

    Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines

    1. Personenkraftwagens 0,13 Euro

    2. sonstigen Kraftfahrzeugs 0,05 Euro

    3. Fahrrads 0,03 Euro.

    Daneben gibt es Sonderfälle:

    Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen (wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung) eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.

    Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss.

    Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist.

    Hinweise für Herzogenrath: Inhalte der zuständigen Stelle

    Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zur Übernahme der Schülerfahrkosten für Schülerinnen und Schüler die eine Schule der Stadt Herzogenrath besuchen. Der Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten ist begründet in den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung vom 16. April 2005 zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juni 2021 in der jeweils geltenden Fassung. Seit dem Schuljahr 2001/ 2002 werden Schülerfahrkosten nur noch unter Berücksichtigung der Zahlung eines Eigenanteils der Erziehungsberechtigten bzw. des/der volljährigen Schülers/Schülerin übernommen. Der zu übernehmende Eigenanteil beträgt pro Kind und Kalendermonat zur Zeit 14,00 Euro. Der Eigenanteil für das 2. anspruchsberechtigte, minderjährige Kind ermäßigt sich auf zur Zeit 7,00 Euro, für das 3. und ggf. weitere anspruchsberechtigte Kinder ist kein Eigenanteil zu zahlen. Die Ausgabe der School&Fun-Tickets erfolgt durch die ASEAG. Die Eigenanteile zum Ticket zieht die ASEAG mittels SEPA-Lastschriftmandat ein.

    Online-Dienst

    Schülerbeförderung

    ID: L100002_123131764

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Schul-, Sport- und Kulturamt - A 40

    Beschreibung

    A 40 - Schul- Sport- und Kulturamt Amtsleiter: Thomas Hendriks Aufgabenprofil: Schulangelegenheiten Sport und Vereine Verwaltung der Sportstätten Hallenbäder/Freibad Kultur Stadtbücherei

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Schulverwaltung Abt. 40.1 - A 40 - Schul-, Sport- und Kulturamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Jeder Schulträger hat in der Regel seine eigenen Formulare, die häufig auch über die Schule erhältlich sind.

    Voraussetzungen

    • Länge des Schulwegs
    • Ggf. besonders gefährlicher Schulweg
    • Ggf. Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)
    • Nächstgelegene Schule der gewählten Schulform.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region und nach Fall.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird. Eine Erstattung kann nicht beantragt werden, wenn der Schulträger oder das Verkehrsunternehmen Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt hat.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Kommune oder Region und nach Fall.

    Kosten

    Der Schulträger übernimmt höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Darüber hinaus gehende Kosten übernehmen Sie. Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro pro Monat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen. Für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten andere Regelungen. Richtet der Schulträger einen Schülerspezialverkehr ein, fallen für Sie keine gesonderten Kosten an. Stellt der Schulträger Schülertickets zur Verfügung, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann er einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 14 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 7 Euro je Beförderungsmonat.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.

    Ohne Höchstbetragsbegrenzung, jedoch gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil, werden Schülerfahrkosten übernommen für

    • Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
    • schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.

    Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu § 97 SchulG und zur Schülerfahrkostenverordnung: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Schulträgern.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Schülerticket, Schülerverkehr, Schülerzeitkarte, Schulweg, Schülerspezialverkehr, Schülerfahrtkosten, Fahrkosten, Wegstreckenentschädigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de