Förderschule Aufnahme

    Förderschule Aufnahme

    Sie können Ihr Kind an einer Förderschule anmelden, wenn ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wurde und Sie für Ihr Kind an Stelle des Besuchs einer allgemeinen Schule den Besuch einer Förderschule wählen.

    Beschreibung

    Wenn bei einer Schülerin oder einem Schüler ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in einem entsprechenden Verfahren (AO-SF-Verfahren) festgestellt wurde, wird sie oder er an einer allgemeinen Schule unterrichtet und sonderpädagogisch gefördert oder besucht eine Förderschule mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt, wenn die Eltern die Förderschule wählen. Das AO-SF-Verfahren legt bei Feststellung eines solchen Bedarfs den oder die Förderschwerpunkt(e) fest. In der Folgezeit wird mindestens einmal jährlich überprüft, ob der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung weiterhin besteht.

    Förderschulen gibt es in allen sieben Förderschwerpunkten (Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, Körperliche und motorische Entwicklung, Geistige Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen).

    Sonderpädagogische Förderung erfolgt entweder zielgleich in den Bildungsgängen der allgemeinen Schule oder zieldifferent in den Bildungsgängen Lernen und Geistige Entwicklung.

    Über die Aufnahme an einer Förderschule entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn ein Kind wegen einer Behinderung oder Beeinträchtigung des Lernvermögens nicht am Unterricht der allgemeinen Schule teilnehmen kann, kann ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt werden. Sonderpädagogische Förderung erhält eine Schülerin/ein Schüler in Nordrhein-Westfalen, wenn sie/er am Unterricht einer allgemeinen Schule wegen einer körperlichen, seelischen oder geistigen Berhinderung oder wegen eines erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht ohne weitergehende pädagogische Unterstützungsmaßnahmen teilnehmen kann. Festgestellt wird dieser sonderpädagogische Förderbedarf durch ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Dies kann erforderlich sein, wenn das Kind bereits eine Frühfördereinrichtung besucht,wenn die Eltern vor Einschulung des Kindes Anhaltspunkte dafür haben, dass es besondere Unterstützung zum Lernen und zu seiner Entwicklung braucht,wenn die Schulleitung bei der Einschulung des Kindes in die Grundschule Anhaltspunkte dafür hat, dass es sonderpädagogische Förderung benötigt,wenn die Lehrkräfte während der Schulzeit des Kindes Anhaltspunkte dafür haben, dass es sonderpädagogische Förderung benötigt.

    Online-Dienst

    Förderschule Aufnahme

    ID: L100002_123926381

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Dortmund - Schulverwaltungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Königswall 25-27

    44135 Dortmund

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 231 50-13400

    Fax: +49 231 50-13400

    E-Mail: schule@dortmund.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Bescheid der Schulaufsichtsbehörde - § 14 AO-SF)

    Voraussetzungen

    • Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung nach AO-SF-Verfahren (§ 13 AO-SF)
    • Bescheid der Schulaufsichtsbehörde (§ 14 AO-SF)
    • Erklärung, dass gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 Schulgesetz als Ort der sonderpädagogischen Förderung eine Förderschule gewählt wird (bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen, idealerweise vor der Bescheidung)
    • Vorschlag einer entsprechenden Schule durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    Voraussetzung für sonderpädagogische Förderung ist die Erstellung eines pädagogischen Gutachtens, das im Auftrag des Schulamtes durch eine sonderpädagogische Lehrkraft in Zusammenarbeit mit der Lehrkraft einer allgemeinen Schule und unter Einbeziehung einer schulärtzlichen Untersuchung erstellt wird. Im Gutachten werden Aussagen zum sonderpädagogischen Förderbedarf, dem vorrangigen Förderschwerpunkt und dem empfohlenen Förderort ( allgemeine Schule oder Förderschule ) getroffen. Die Entscheidung trifft das Schulamt nach Anhörung der Eltern. Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens ist an die zuständige Schulaufsicht zu richten. Er kann gestellt werden: von den Eltern über die allgemeine Schule oderdurch die allgemeine Schule nach vorheriger Information der Eltern

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Förderschwerpunkt Sehen, Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung, Sekundarstufe I, Sonderpädagogischer Förderbedraf, Förderschwerpunkt Lernen, Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Zieldifferenter Bildungsgang Lernen, Primarstufe, Berufspraxisstufe, Förderschwerpunkt Sprache, AO-SF, Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung, AO-SF-Verfahren, Zieldifferenter Bildungsgang geistige Entwicklung, Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, Schulamt, Schulaufsicht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English