Förderschule Aufnahme
Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle
Beschreibung
Wenn bei einer Schülerin oder einem Schüler ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in einem entsprechenden Verfahren (AO-SF-Verfahren) festgestellt wurde, wird sie oder er an einer allgemeinen Schule unterrichtet und sonderpädagogisch gefördert oder besucht eine Förderschule mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt, wenn die Eltern die Förderschule wählen. Das AO-SF-Verfahren legt bei Feststellung eines solchen Bedarfs den oder die Förderschwerpunkt(e) fest. In der Folgezeit wird mindestens einmal jährlich überprüft, ob der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung weiterhin besteht.
Förderschulen gibt es in allen sieben Förderschwerpunkten (Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, Körperliche und motorische Entwicklung, Geistige Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen).
Sonderpädagogische Förderung erfolgt entweder zielgleich in den Bildungsgängen der allgemeinen Schule oder zieldifferent in den Bildungsgängen Lernen und Geistige Entwicklung.
Über die Aufnahme an einer Förderschule entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.
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Schulangelegenheiten
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Ansprechpartner
Eigenbetrieb Schulen
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch:07:30 - 12:00 UhrDonnerstag:07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 UhrFreitag:07:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 5231 62-1311
E-Mail: EB400_Zentrale@kreis-lippe.de
erforderliche Unterlagen
Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Bescheid der Schulaufsichtsbehörde - § 14 AO-SF)
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Voraussetzungen
- Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung nach AO-SF-Verfahren (§ 13 AO-SF)
- Bescheid der Schulaufsichtsbehörde (§ 14 AO-SF)
- Erklärung, dass gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 Schulgesetz als Ort der sonderpädagogischen Förderung eine Förderschule gewählt wird (bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen, idealerweise vor der Bescheidung)
- Vorschlag einer entsprechenden Schule durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde
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Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF):
- SchulG NRW, §§ 19, 20:
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.07.2021
Stichwörter
Förderschwerpunkt Sehen, Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung, Sekundarstufe I, Sonderpädagogischer Förderbedraf, Förderschwerpunkt Lernen, Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Zieldifferenter Bildungsgang Lernen, Primarstufe, Berufspraxisstufe, Förderschwerpunkt Sprache, AO-SF, Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung, AO-SF-Verfahren, Zieldifferenter Bildungsgang geistige Entwicklung, Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, Schulamt, Schulaufsicht