Förderschule Aufnahme

    Förderschule Aufnahme

    Sie können Ihr Kind an einer Förderschule anmelden, wenn ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wurde und Sie für Ihr Kind an Stelle des Besuchs einer allgemeinen Schule den Besuch einer Förderschule wählen.

    Beschreibung

    Wenn bei einer Schülerin oder einem Schüler ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in einem entsprechenden Verfahren (AO-SF-Verfahren) festgestellt wurde, wird sie oder er an einer allgemeinen Schule unterrichtet und sonderpädagogisch gefördert oder besucht eine Förderschule mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt, wenn die Eltern die Förderschule wählen. Das AO-SF-Verfahren legt bei Feststellung eines solchen Bedarfs den oder die Förderschwerpunkt(e) fest. In der Folgezeit wird mindestens einmal jährlich überprüft, ob der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung weiterhin besteht.

    Förderschulen gibt es in allen sieben Förderschwerpunkten (Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, Körperliche und motorische Entwicklung, Geistige Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen).

    Sonderpädagogische Förderung erfolgt entweder zielgleich in den Bildungsgängen der allgemeinen Schule oder zieldifferent in den Bildungsgängen Lernen und Geistige Entwicklung.

    Über die Aufnahme an einer Förderschule entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wird bei einem schulpflichtigen Kind ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in einem entsprechenden Verfahren (AO-SF-Verfahren - Ausbildungsordnung Sonderpädagogische Förderung) festgestellt, kann es an einer allgemeinen Schule unterrichtet und sonderpädagogisch gefördert werden oder es besucht eine auf den Förderschwerpunkt ausgerichtete Förderschule. Im AO-SF-Verfahren werden die Förderschwerpunkte festgelegt und eine geeignete Beschulung mit den Erziehungsberechtigten besprochen. In der Folgezeit wird mindestens einmal jährlich überprüft, ob der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung weiterhin besteht. Förderschulen gibt es in allen sieben Förderschwerpunkten (Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, Körperliche und motorische Entwicklung, Geistige Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen). Eine sonderpädagogische Förderung erfolgt entweder zielgleich in den Bildungsgängen der allgemeinen Schule oder zieldifferent in den Bildungsgängen Lernen und Geistige Entwicklung. Förderzentren des Kreises Kleve Durch Übernahme von Schulträgerschaften und Erweiterung der Förderschwerpunkte wurden zum 01.08.2015 drei neue Förderzentren in Trägerschaft des Kreises Kleve errichtet und zum 01.08.2020 auf vier erweitert. In Goch befindet sich eines der vier Förderzentren, die Astrid-Lindgren-Schule. Die Astrid-Lindgren-Schule ist ein Förderzentrum des Kreises Kleve mit den Förderschwerpunkten Sprache und Lernen (Primarstufe) sowie Emotionale und soziale Entwicklung (Primarstufe- und Sekundarstufe I) im integrativen Verbund. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Kreises Kleve.

    Online-Dienst

    Förderschule Aufnahme

    ID: L100002_121770624

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Schulverwaltung, Sportangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 2

    47574 Goch

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02823/320 - 0

    E-Mail: schulverwaltungsamt@goch.de

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Bescheid der Schulaufsichtsbehörde - § 14 AO-SF)

    Voraussetzungen

    • Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung nach AO-SF-Verfahren (§ 13 AO-SF)
    • Bescheid der Schulaufsichtsbehörde (§ 14 AO-SF)
    • Erklärung, dass gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 Schulgesetz als Ort der sonderpädagogischen Förderung eine Förderschule gewählt wird (bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen, idealerweise vor der Bescheidung)
    • Vorschlag einer entsprechenden Schule durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung nach AO-SF-Verfahren (§ 13 AO-SF)Bescheid der Schulaufsichtsbehörde (§ 14 AO-SF)Erklärung, dass gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 Schulgesetz als Ort der sonderpädagogischen Förderung eine Förderschule gewählt wird (bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen, idealerweise vor der Bescheidung)Vorschlag einer entsprechenden Schule durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Den Verfahrensablauf können Sie der Internetseite des Kreises Kleve entnehmen: https://www.kreis-kleve.de/de/inhalt/ao-sf/

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Förderschwerpunkt Sehen, Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung, Sekundarstufe I, Sonderpädagogischer Förderbedraf, Förderschwerpunkt Lernen, Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Zieldifferenter Bildungsgang Lernen, Primarstufe, Berufspraxisstufe, Förderschwerpunkt Sprache, AO-SF, Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung, AO-SF-Verfahren, Zieldifferenter Bildungsgang geistige Entwicklung, Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, Schulamt, Schulaufsicht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English