Reiseausweis Ausstellung für Ausländer

    Reiseausweis Ausstellung für Ausländer

    Wenn Sie keinen Pass Ihres Herkunftslandes besitzen und es Ihnen nicht möglich ist, sich auf zumutbare Weise einen solchen zu beschaffen, kann Ihnen in Ausnahmefällen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

    Beschreibung

    Jeder Ausländer muss einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen. Falls Sie nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, müssen Sie sich daher bei der Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaates um die Ausstellung eines solchen Dokuments bemühen.

    Der Reiseausweis für Ausländer ist ein deutsches Passersatzpapier, das in besonderen Ausnahmefällen alternativ ausgestellt werden kann.

    Sie können einen Reiseausweis für Ausländer beantragen, wenn Sie aus einem Nicht-EU-Staat stammen, keinen Pass oder Passersatz aus Ihrem Heimatland besitzen und einen solches Dokument auch nicht auf zumutbare Weise erlangen können.

    Als zumutbar gilt in der Regel,

    • rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Passes in Ihrem Heimatland die Neuerteilung oder Verlängerung eines Passes oder Passersatzes zu beantragen und an dem behördlichen Verfahren mitzuwirken, sowie
    • die im Herkunftsland dafür festgelegten Gebühren zu bezahlen.

    Nicht zumutbar wäre es zum Beispiel, wenn Sie in Deutschland Asyl als politisch Verfolgter genießen und daher die Botschaft Ihres Herkunftslandes nicht aufsuchen können. Hohe Kosten für die Passbeschaffung im Herkunftsland lassen die Passbeschaffung nicht grundsätzlich unzumutbar werden.

    Bei der Beantragung eines Reiseausweises für Ausländer sollten Sie möglichst Nachweise über Ihre bisherigen Bemühungen der Passbeschaffung erbringen können.

    Bei nur vorübergehender Passlosigkeit kommt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nur in Betracht, wenn zwingende Gründe dies erfordern.

    Neben der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung ist weitere Voraussetzung, dass

    • Ihr Aufenthalt in Deutschland rechtmäßig ist, d.h. Sie sind entweder bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG) oder sollen diesen zusammen mit dem Reiseausweis erhalten.
    • Ihnen die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden soll.
    • Sie sich im Asylverfahren befinden und
      • an der Ausstellung des Reiseausweises ein dringendes öffentliches Interesse besteht oder
      • zwingende Gründe die Ausstellung des Reiseausweises erfordern oder
      • die Versagung des Reiseausweises eine unbillige Härte darstellen würde

    und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.

    Die Ausländerbehörde kann bestimmen, dass der Reiseausweis nur für bestimmte Staaten oder Erdteile gültig sein soll.

    Verweigert der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Reisepasses oder Passersatzes aus Gründen, die es auch im deutschen Passrecht gibt, kann kein Reiseausweis ausgestellt werden.

    Hinweise für Heiligenhaus: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ein Reisepass wird auf Antrag deutschen Staatsangehörigen ausgestellt. Für die Beantragung eines Reisepasses ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit, einen Express-Reisepass innerhalb von drei Werktagen (72 Stunden) zu erstellen. Es handelt sich hierbei um einen üblichen Reisepass, welcher gesondert hergestellt wird. Ein vorläufiger Reisepass wird nur ausgestellt, wenn glaubhaft gemacht wird (z.B. durch Buchungsbestätigung), dass dieser sofort benötigt wird und kein Expresspass mehr ausgestellt werden kann. Für Vielreisende gibt es einen Reisepass, der 48 Seiten umfasst. Für Reisen ins Ausland muss rechtzeitig im Vorfeld ein Ausweisdokument beantragt werden. Weitere Informationen zu den Einreisebestimmungen und zu den erforderlichen Reisedokumenten je Staat erhalten Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amtes. Besonderheiten für Personen unter 18 Jahren:Sofern der Reisepass an Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres ausgehändigt werden soll, ist die Einverständniserklärung (Vollmacht) beider Erziehungsberechtigten notwendig (bitte auf Unterschriftsgleichheit von Vollmacht und Ausweis achten). Ein Elternteil und die antragstellende Person müssen bei der Beantragung anwesend sein. Sofern ein Elternteil das alleinige Sorgerecht besitzt, ist hierfür ein Nachweis erforderlich. Weitere Informationen, einschließlich Reisebedingungen, Sicherheitswarnungen und aktuellen Hinweisen zu Ihrem Reiseland, finden Sie unter folgendem Link: www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise.

    Online-Dienst

    Reisepass

    ID: L100002_122997071

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

    Ansprechpartner

    I.2.2 Bürgerbüro

    Beschreibung

    Das Bürgerbüro der Heiligenhauser Stadtverwaltung ist die zentrale Anlaufstelle für alle Situationen - sei es telefonisch oder persönlich. Breit angelegte Öffnungszeiten - auch samstags - sorgen dafür, dass man nicht vor verschlossenen Türen steht. Angeboten werden die häufigsten nachgefragten Verwaltungsdienstleistungen, zB Ausweis- und Meldeangelegenheiten. Doch das Bürgerbüro bietet auch Möglichkeiten zu anderen Behörden, zu verschiedenen Leistungen vor Ort anzubieten oder Formulare etc. zu erstellen. Und wenn das Bürgerbüro selbst nicht weiterhelfen kann, vermittelt es den Kontakt zur kompetenten Stelle - gleich ob bei der Stadt Heiligenhaus oder anderswo.

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 159

    42579 Heiligenhaus

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02056 13-0

    E-Mail: buergerbuero@heiligenhaus.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
    • Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (zum Beispiel abgelaufene Reisedokumente, Urkunden oder eidesstattliche Erklärungen)
    • Aktueller Aufenthaltstitel, Reiseausweis oder aktuelle Aufenthaltsgestattung, sofern vorhanden

    Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Hinweise für Heiligenhaus: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei der Erstaustellung eines Ausweises sowie bei Verlust ist eine Geburtsurkunde / Heiratsurkunde im Original vorzulegen Urkunden, welche im Ausland ausgestellt wurden, müssen zusammen mit einer deutschen Übersetzung vorgelegt werden, die von einem in Deutschland (=von einem deutschen Gericht) zugelassenen Übersetzer gefertigt worden sein sollte 1 AKTUELLES biometrisches Passfoto Bisheriger Personalausweis / Reisepass / Kinderreisepass Bei Personen unter 18 Jahren zusätzlich: Einverständniserklärung und Ausweisdokumente beider Elternteile

    Voraussetzungen

    • Sie sind Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates.
    • Sie besitzen keinen Reisepass oder Passersatz Ihres Herkunftslandes.
    • Sie können nachweisen, dass es für Sie nicht mit zumutbarem Aufwand möglich, einen Pass oder Passersatz Ihres Herkunftslandes zu beschaffen.
    • Sie erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:
      • Sie sind entweder im Besitz eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) oder sollen diesen zusammen mit dem Reiseausweis erhalten.
      • Ihnen soll mit dem Reiseausweis die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden.

    Sie befinden sich im Asylverfahren und an der Ausstellung des Reiseausweises besteht ein dringendes öffentliches Interesse, zwingende Gründe erfordern dies oder es würde eine unangemessene Härte bedeuten, wenn Ihnen der Reiseausweis nicht ausgestellt wird, und Ihr Asylverfahren wird durch die Ausstellung des Reiseausweises nicht gefährdet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).

    Wenn der Reiseausweis für Ausländer fertig gestellt ist, erhalten Sie eine Information und können den Ausweis bei der zuständigen Stelle abholen. Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Antragsfrist: Spätestens 8 Wochen bevor der Reiseausweis benötigt wird, sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen. Geltungsdauer: Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer ist an die Gültigkeit des Aufenthaltsdokumentes gekoppelt. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt: für Kinder unter 12 Jahren: 6 Jahre, längstens bis zum 12. Geburtstag für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung zwischen 12 und 24 Jahren alt sind: 6 Jahre für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung 24 Jahre oder älter sind: 10 Jahre Vorläufige Reiseausweise werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt. In Einzelfällen (beispielsweise wenn der Reiseausweis für die endgültige Ausreise aus Deutschland ausgestellt wird) ist die Gültigkeit in der Regel auf höchstens einen Monat begrenzt.

    Bearbeitungsdauer

    ca. 8 Wochen

    Kosten

    Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr: 100,00 Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: 97,00 Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer: 67,00 Reiseausweis ohne Speichermedium für Ausländer bis zum vollendeten 12. Lebensjahr: 14,00 Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer: 20,00 Bemerkung: Die Ausstellung von Reiseausweisen ist immer gebührenpflichtig (auch bei Bezug von Sozialleistungen). Die Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn der Antrag auf Ausstellung des Reiseausweises abgelehnt wird.

    Weitere Informationen

    (Unverbindliche) Übersicht der Staaten, die in Deutschland ausgestellte Passersatzpapiere anerkennen (Bundespolizei): https://www.bundespolizei.de/Web/DE/01Sicher-auf-Reisen/06Passrechtliche-Hinweise/01Ersatzpapiere-beantragen/Forms/Documents/staatenliste-anerkennung-von-ersatzpapieren.html?nn=5931340 Foto-Mustertafel mit Anforderungen an biometrische Passbilder (Bundesdesministerium des Innern, für Bau und Heimat): https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/moderne-verwaltung/ausweise/fotomustertafel.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Landesredaktion am 16.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Reisemöglichkeit, Reisedokument, Auslandsaufenthalt, Ausweisersatz, Einwanderung, Erfolglose Passbeschaffung, Reisepaß, Passlosigkeit, Unzumutbarkeit der Passbeschaffung, Ausreise, Sicherung des Aufenthaltsstatus, Fremdenpass, Passpflicht, Aufenthaltsrecht, Deutsches Passersatzpapier, Auslandsreise

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English