Taxigenehmigung Erteilung

    Taxigenehmigung Erteilung

    Sie wollen in einem Taxi gewerbsmäßig Personen befördern? Die hierfür notwendige Genehmigung können Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.

    Beschreibung

    Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises stellen.

    Hinweise für Städteregion Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie möchten gewerblich Personen mit Mietwagen befördern? Dafür benötigen Sie eine Mietwagengenehmigung. Sie dürfen den Wagen nur im Ganzen vermieten. Die Mieterin oder der Mieter bestimmt dabei den Zweck, das Ziel und den Ablauf der Fahrten. Die Genehmigung können Sie für längstens fünf Jahre erhalten. Danach kann sie verlängert werden. Achtung: An Selbstfahrerinnen und Selbstfahrer vermietete Autos gelten nicht als Mietwagen. Mietwagen dürfen Sie nicht auf öffentlichen Plätzen und Straßen zur Personenbeförderung bereithalten. Sie müssen nach jeder Beförderung wieder zum Betriebssitz des Unternehmens zurückkehren. Sie haben keine Betriebs- und Beförderungspflicht. Der Fahrpreis ist frei vereinbar. Sie müssen ihn aber mit einem Wegstreckenzähler ermitteln. Die Farbe der Fahrzeuge ist nicht vorgegeben. Die Anzahl der Genehmigungen ist nicht beschränkt. Zuständige Stelle wenn Ihr zukünftiger Betriebssitz in der Städteregion Aachen liegt: StädteRegion Aachen Straßenverkehrsamt (A 36) Carlo-Schmid-Straße 452146 Würselen Voraussetzungen Voraussetzungen für die Erteilung der Mietwagengenehmigung sind: Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen zuverlässig sein. Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen fachlich geeignet sein. Das Unternehmen muss sicher und finanziell leistungsfähig sein. Der Betriebssitz oder die Niederlassung des Unternehmens muss im Inland sein (im handelsrechtlichen Sinn). Verfahrensablauf Die Mietwagengenehmigung muss schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Das Antragsformular finden Sie unter "Dienstleistung Mietwagenkonzession" unter diesem Text. Die zuständige Stelle fordert unter anderem von nachfolgenden Behörden/Einrichtungen eine Stellungnahme an: Gemeinden, Gewerbeaufsichtsbehörden, der Industrie- und Handelskammer, der zuständigen Fachgewerkschaft und dem Verband des Personenverkehrs Rechtsgrundlage 49 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (Verkehr mit Mietwagen)

    Online-Dienst

    Taxi-/Ortskenntnisprüfung

    ID: L100002_123130350

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises.

    Ansprechpartner

    Tiefbau-, Verkehrs- und Betriebsamt - A 66

    Beschreibung

    Das Amt deckt das folgende umfangreiche Leistungsspektrum ab: Aufgabenprofil: Abwasserbeseitigung (u.a. Neubau und Unterhaltung des städt. Kanalsystems) Öffentliche Gewässer, wasserbauliche Anlagen Unterhaltung und Neubau von Straßen und Parkplätzen Bau von Kunstrasenplätzen- Verkehrsangelegenheiten Abfallentsorgung- Straßenreinigung und Winterdienst- Grünflächen- Wald- und Forstwirtschaft- Friedhöfe und Bestattungswesen- Städtischer Bauhof So erreichen Sie uns: Das Dienstgebäude des Tiefbauamtes befindet sich in der Nordsternstraße 25, 52134 Herzogenrath. Das Verkehrsamt ist in der Eygelshovener Str. 36A, 52134 Herzogenrath angesiedelt. Das Amt (A66) ist während der allgemeinen Bürozeiten über die Telefonzentrale des Rathauses unter Tel.: 02406/83-0 oder per Fax: 02406/83-6198 ständig erreichbar. Gerne können Sie auch individuelle Termine mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Tiefbauamtes vereinbaren, entweder direkt vor Ort oder in unserem Verwaltungsgebäude Nordsternstraße 25, 52134 Herzogenrath. Getreu dem Motto, dass nichts so gut ist, dass es nicht verbessert werden könnte, freuen wir uns natürlich über gute Ideen, Verbesserungsvorschläge und Anregungen, nehmen aber auch kritische Anmerkungen dankend entgegen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Nordsternstraße 25

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Tiefbau und Verkehr Abt. 66.2 - A 66 Tiefbau-, Verkehrs- und Betriebsamt

    Beschreibung

    Aufgabenprofil:- Abwasserbeseitigung (u.a. Neubau und Unterhaltung des städt. Kanalsystems) Öffentliche Gewässer, wasserbauliche Anlagen Unterhaltung und Neubau von Straßen und Parkplätzen Bau von Kunstrasenplätzen-Verkehrsangelegenheiten So erreichen Sie uns: Das Dienstgebäude des Tiefbauamtes befindet sich in der Nordsternstraße 25, 52134 Herzogenrath. Das Verkehrsamt ist in der Eygelshovener Str. 36A, 52134 Herzogenrath angesiedelt. Das Amt (A66) ist während der allgemeinen Bürozeiten über die Telefonzentrale des Rathauses unter Tel.: 02406/83-0 oder per Fax: 02406/83-6198 ständig erreichbar. Gerne können Sie auch individuelle Termine mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Tiefbauamtes vereinbaren, entweder direkt vor Ort oder in unserem Verwaltungsgebäude Nordsternstraße 25, 52134 Herzogenrath. Getreu dem Motto, dass nichts so gut ist, dass es nicht verbessert werden könnte, freuen wir uns natürlich über gute Ideen, Verbesserungsvorschläge und Anregungen, nehmen aber auch kritische Anmerkungen dankend entgegen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Nordsternstraße 25

    52134 Herzogenrath

    Kontakt

    Fax: 02406 83-6198

    Telefon Festnetz: 02406 83-6100

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ausnahmegenehmigungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Carlo-Schmid-Straße 4

    52146 Würselen

    Kontakt

    Fax: +49 241 5198-80658

    Telefon Festnetz: +49 241 5198-6500

    E-Mail: ausnahme@staedteregion-aachen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • formeller Antrag (Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers; Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen: Geburtstag, Geburtsort; Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge)
    • Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
    • Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 / § 2 Absatz 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr PBZugV), nicht älter als 12 Monate
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung)
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO (bei Unternehmen)
    • Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)

    Allgemeine Unterlagen

    • Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag beziehungsweise Leasingliste
    • Nachweis der Haftpflichtversicherung für Taxis einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
    • Gewerbeanmeldung
    • bei Personengesellschaften die Gesellschafterliste, den Gesellschaftervertrag oder einen anderen Nachweis der Vertragsberechtigung
    • beglaubigter Handelsregisterauszug

    Hinweise für Städteregion Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate), Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis - Belegart O) Antragstellung bei ihrer zuständigen Gemeinde/Stadt Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Antragstellung bei ihrer zuständigen Gemeinde/Stadt Auszug aus dem Fahreignungsregister Antragstellung unter www.kba.de Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften) Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsberechtigung Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate): Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes Antragstellung bei der zuständigen Finanzbehörde Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde/Stadt Antragstellung bei ihrer zuständigen Gemeinde/Stadt Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung: von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichern oder versichert haben, für sich selbst, wenn Sie freiwillig oder privat versichert sind oder waren. Antragstellung bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft Antragstellung bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen in Hamburg Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung (zum Antragszeitpunkt nicht älter als zwölf Monate) Die Höhe des Eigenkapitals hängt von der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge ab: Für das erste Fahrzeug müssen Sie Eigenkapital in Höhe von 2.250 €, für jedes weitere Fahrzeug von 1.250 € nachweisen. Den Vordruck für die Eigenkapitalbescheinigung, ggf. mit Zusatzbescheinigung finden unter Downloads im Antrag Personenbeförderung (PBfG) integriert. Zum Ausfüllen der Eigenkapitalbescheinigung ist nachfolgender Personenkreis berechtigt: Wirtschaftsprüfer Steuerberater Kreditinstitut Nachweis der fachlichen Eignung: Prüfungszeugnis der Fachkundeprüfung bei der IHK oder Fachkundebescheinigung der IHK über eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Mietwagenunternehmen oder Zeugnis über die anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (z.B. Kaufmannsprüfung im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr) wenn Sie eine andere Person zur Geschäftsführung bestellen, muss diese folgende Unterlagen vorlegen: Führungszeugnis - Belegart O Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Auszug aus dem Fahreignungsregister Nachweise der fachlichen Eignung Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (Anstellungsvertrag) Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen. Bearbeitungsdauer Üblicherweise entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag. Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle das rechtzeitig (innerhalb der ersten drei Monate) in einem schriftlichen Zwischenbescheid angekündigt hat.

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Onlinedienst vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    • Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
    • Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
    • Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
    • Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.

    Neubewerberinnen oder Neubewerber und vorhandene Unternehmerinnen oder Unternehmer sind angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der beiden Gruppen erfolgt die Berücksichtigung nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragstellung.

    Unabhängig von der Antragstellung wird nachrangig behandelt,

    • wer nicht beabsichtigt, das Taxigewerbe als Hauptbeschäftigung zu betreiben,
    • ihr oder sein Taxiunternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten 8 Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat,
    • ihrer oder seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist

    Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragstellende vorhanden sind.

    Neubewerberinnen und Neubewerber erhalten ihre Genehmigung für 2 Jahre. In dieser Zeit dürfen die sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte und Pflichten nicht übertragen werden.

    Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht, nachdem ein Widerspruch erfolglos verlief.

    Verfahrensablauf

    Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi zu erhalten:

    • Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
    • Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörverfahren durch.
    • Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung beziehungsweise Wiedererteilung einer Taxigenehmigung einschließlich der Aushändigung der Genehmigungsurkunden.

    Fristen

    Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden. Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Widerspruchsfrist beträgt einen Monat.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Verkehrsbehörden variieren. Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach:

    • der Anzahl der Fahrzeuge und
    • der Laufzeit der Genehmigung.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 24.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Personenbeförderung, Gelegenheitsverkehr, Taxen, Taxi, Genehmigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de