Mietwagengenehmigung Erteilung

    Genehmigung für Mietwagen beantragen

    Sie möchten ein Mietwagengewerbe betreiben? Die hierfür notwendige Genehmigung können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.

    Beschreibung

    Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Mietwagen benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises stellen.

    Hinweise für Viersen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen ist genehmigungspflichtig nach dem Personenbeförderungsgesetz. Entgeltlich bedeutet hierbei jede Gegenleistung, die mit der Beförderung angestrebt wird, dies können auch wirtschaftliche Vorteile sein. Geschäftsmäßigkeit heißt, dass Personenbeförderungen gleicher Art wiederholt durchgeführt werden und sich als wiederkehrender Teil der geschäftlichen Betätigung darstellen. Der Kreis Viersen erteilt Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr in Form des Verkehrs mit Taxen und/oder Mietwagen mit Fahrzeugen, die mit bis zu neun Sitzplätzen (einschließlich Fahrer) ausgestattet sind. Genehmigungen für Kraftomnibusse werden von der Bezirksregierung in Düsseldorf erteilt. Voraussetzung der Genehmigung Gewährleistung der Sicherheit und (finanziellen) Leistungsfähigkeit des Betriebes. Nachgewiesen werden muss für das erste eingesetzte Fahrzeug ein Eigenkapital des Unternehmens von 2.250,00 €, für jedes weitere Fahrzeug zusätzlich jeweils ein Kapital von 1.250,00 €. Persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers und/oder des/der Geschäftsführer(s). Fachliche Eignung des Unternehmers oder des eingesetzten Geschäftsführers. Für die o. g. Voraussetzungen sind daher neben dem Antrag verschiedene Unterlagen, die in der "Checkliste Personenbeförderung" unter Downloads aufgeführt sind, vorzulegen. Taxen Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen sind zahlenmäßig beschränkt (konzessioniert) und dürfen nur erteilt werden, wenn hierdurch die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes nicht gefährdet wird. Evtl. zu vergebende Genehmigungen werden anhand von Vormerklisten, in die sich ein Bewerber um eine Konzession eintragen lassen kann, erteilt. Entsprechende Vormerklisten existieren sowohl für Neubewerber als auch für bereits vorhandene Unternehmer, die bei der Genehmigungserteilung in einem angemessenen Verhältnis zu berücksichtigen sind. Innerhalb der Gruppen werden die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt. Taxen unterliegen der Betriebs- und Beförderungspflicht und sind an die vom Kreis Viersen erlassene Taxiordnung und die Taxitarifordnung gebunden. Erkennbar sind Taxen an der Farbe (hellelfenbein), dem Taxischild auf dem Dach sowie der Ordnungsnummer in der Heckscheibe. Taxen werden an Taxiständen - nach 22:00 Uhr auch außerhalb von Taxiständen - bereit gehalten und sind berechtigt, am Straßenrand winkende Fahrgäste aufzunehmen. Mietwagen Mietwagenverkehr kann jeder betreiben, der die o. g. persönlichen Voraussetzungen erfüllt, eine zahlenmäßige Beschränkung gibt es hier nicht. Mietwagen unterliegen im Gegensatz zu Taxen nicht der Betriebs- und Beförderungspflicht und sind auch nicht an die Taxi- und Taxitarifordnung gebunden. Im Gegensatz zum Taxiverkehr dürfen mit Mietwagen hingegen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Die Freiaufnahme winkender Fahrgäste oder das Bereithalten an Taxiständen und außerhalb von Taxiständen ist ihnen nicht gestattet. Nach Erledigung eines Beförderungsauftrages muss das Fahrzeug grundsätzlich unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren. Über den Eingang der Beförderungsaufträge hat der Unternehmer Buch zu führen. Die den Taxen vorbehaltenen Zeichen und Merkmale, wie z. B. das Taxischild, dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. Mietwagen unterliegen einem Verwechslungsverbot mit dem Taxiverkehr. Zu dem Mietwagenverkehr zählen u. a. Zubringer- und Abholdiente, wie z. B. Flughafentransfer-Fahrten oder auch Chauffeurdienste, Hochzeitsfahrten u. ä. Genehmigungspflicht Einige Beförderungsfälle sind bereits nach dem Personenbeförderungsgesetz von der Genehmigungspflicht ausgenommen, andere wiederum sind von der Genehmigungspflicht durch die Freistellungs-Verordnung freigestellt. Sollten Sie entsprechende Beförderungsleistungen anbieten wollen und sich nicht sicher sein, ob die von Ihnen beabsichtigte Personenbeförderung genehmigungspflichtig ist, vereinbaren Sie einen Beratungstermin beim Straßenverkehrsamt.

    Online-Dienst

    Genehmigung für Mietwagen beantragen

    ID: L100002_121728396

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises.

    Ansprechpartner

    32/2 Verkehrssicherung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 3

    41747 Viersen

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 - 17:00Dienstag: 08:00 - 17:00Mittwoch: 08:00 - 17:00Donnerstag: 08:00 - 17:00Freitag: 08:00 - 17:00

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Formeller Antrag (Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers; Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen Geburtstag, Geburtsort; Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge)
    • Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
    • Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck gemäß § 2 Absatz 2 Numer 2/ § 2 Absatz 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr -PBZugV), nicht älter als 3 Monate
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung)
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO (bei Unternehmen)
    • Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)

    Allgemeine Unterlagen:

    • Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag beziehungsweise Leasingliste
    • Nachweis der Haftpflichtversicherung für Mietwagen einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
    • Gewerbeanmeldung

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Online-Dienst vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    • Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
    • Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der antragstellenden Person als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
    • Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
    • Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts in Deutschland.
    • Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht, falls ein Widerspruch erfolglos ist.

    Verfahrensablauf

    Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Mietwagen zu erhalten:

    • Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
    • Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag.
    • Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung beziehungsweise Wiedererteilung einer Mietwagengenehmigung.

    Fristen

    Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Verkehrsbehörden variieren. Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach

    • der Anzahl der Fahrzeuge und
    • der Laufzeit der Genehmigung

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 24.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Mietwagengenehmigung, Omnibusverkehr, Personenbeförderung, Genehmigung zum Mietwagenverkehr, Mietwagen, Gelegenheitsverkehr

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English