Vorname Änderung der Reihenfolge

    Reihenfolge der Vornamen ändern

    Wenn Sie mehrere Vornamen haben, können Sie deren Reihenfolge durch eine Erklärung ändern lassen.

    Beschreibung

    Die Reihenfolge mehrerer Vornamen können Sie seit dem 1. November 2018  ändern lassen, ohne Gründe anzugeben. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Name deutschem Recht unterliegt. Das schließt nicht nur deutsche Staatsangehörige ein, sondern auch Asylberechtigte, ausländische Geflüchtete und Staatenlose.

    Einzige Ausnahme: Bei Vornamen mit Bindestrich, wie zum Beispiel Hans-Peter, muss die von den Eltern bestimmte Reihenfolge beibehalten werden.

    Hinweis: Möchten Sie Ihren Vornamen aus wichtigen oder schwerwiegenden Gründen ändern lassen, geht dies nur über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung. Die Änderung der Schreibweise und das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen ist sonst in offiziellen Dokumenten weiterhin nicht gestattet.

    Hinweise für Baesweiler: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Namensführung einer Person (Vor- und Familienname) richtet sich nach dem Bürgerlichen Recht. Danach ist eine Namensänderung nicht beliebig, sondern nur in bestimmten Fällen möglich.Diese sind beispielsweise: Erklärungen zum Ehenamen Nachträgliche Erklärung zur Namensführung in der EheWenn Sie bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, haben Sie die Möglichkeit diesen nachträglich, ohne an eine Frist gebunden zu sein, festzulegen. Sie können entweder den Geburtsnamen oder den zurzeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen. Diese Erklärung kann während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden. Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens bzw. Ihres derzeitigen NamensDer Ehepartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann seinen Geburtsnamen oder seinen derzeitigen Namen voranstellen oder anfügen (Doppelname). Zu erklären ist dies beim Standesamt. Es dürfen hierbei im Regelfall keine "Dreifachnamen" entstehen. Der vorangestellte oder angefügte Name und der Ehename werden durch Bindestrich miteinander verbunden. Von der Möglichkeit der Doppelnamensführung kann auch der verwitwete oder geschiedene Ehegatte Gebrauch machen, solange er den Ehenamen führt. Widerruf der Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens bzw. des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten NamensDie Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens bzw. des zurzeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namens kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Eine erneute Erklärung ist anschließend nicht mehr zulässig. Der Ehegatte führt dann in der Ehe nur seinen Ehenamen. Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der EheDer verwitwete oder geschiedene Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat. Erklärungen zum Kindesnamen Namenserteilung durch den allein sorgeberechtigten ElternteilHaben Sie als Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen und hat nur einer das Sorgerecht, dann bekommt das Kind den Nachnamen, den der sorgeberechtigte Elternteil zurzeit der Geburt des Kindes führt. Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind aber auch den Namen des anderen Elternteils geben. Dabei braucht man die Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind älter als 5 Jahre ist, auch die Einwilligung des Kindes. EinbenennungWenn ein Kind aus einer früheren Beziehung bei Ihnen lebt und Sie durch eine Eheschließung einen neuen Namen erworben haben, entsteht häufig der Wunsch, dass auch das Kind mit seinem Familiennamen in die neue Familie integriert wird. Der Elternteil und der neue Ehegatte, der nicht Vater oder Mutter des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen. Führt das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils oder besteht ein gemeinsames Sorgerecht, so braucht man bei der Namenserteilung die Einwilligung dieses Elternteils. Wenn das Kind älter als fünf Jahre alt ist, muss es selbst einwilligen. Namensänderung bei elterlichem NamenswechselHaben Sie nachträglich einen Ehenamen bestimmt, hat sich Ehename geändert oder führt Ihr Kind den Familiennamen eines Elternteils und hat sich dieser Familienname auf andere Weise als durch Eheschließung geändert, so erstreckt sich diese Änderung automatisch auf Ihr Kind, wenn es noch unter fünf Jahre alt ist. Ist es bereits älter, so ist für die Namensänderung Ihres Kindes eine Erklärung erforderlich. Namensänderung bei späterer Begründung der gemeinsamen SorgeHaben Sie als Eltern die Sorge für Ihr Kind nicht gleich bei der Geburt gemeinsam sondern erst nachträglich durch Abgabe einer Sorgeerklärung oder durch Eheschließung erworben, so können Sie den Familienname Ihres Kindes durch eine Erklärung neu bestimmen. Beachten Sie bitte, dass dies innerhalb von drei Monaten nach Erwerb der gemeinsamen Sorge erfolgen muss, sofern Sie im Inland wohnen. Liegt Ihr Wohnsitz im Ausland, so muss die Erklärung innerhalb eines Monats nach Rückkehr in das Inland abgegeben werden. Erklärung über die Reihenfolge der Vornamen Unterliegen Sie deutschem Recht und haben Sie mehrere Vornamen, so können Sie deren Reihenfolge gegenüber dem Standesamt neu bestimmen (Vornamensortierung). Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen von neuen Vornamen oder das Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig. Namensänderung (Angleichung) Personen, die durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder als Spätaussiedler anerkannt sind, haben die Möglichkeit, ihre Vor- und Familiennamen an das deutsche Recht bzw. die deutsche Sprache anzupassen. Gebühren Namensrechtliche Erklärung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften 21,00 € Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen 30,00 € Angleichungserklärung gemäß Artikel 47 EGBGB 21,00 € Erteilung einer Bescheinigung über die Namensänderung 9,00 € Benötigte Unterlagen & Antragstellung Welche Unterlagen Sie für die persönliche Abgabe der jeweiligen Namenserklärung vorlegen müssen, teilt Ihnen das Standesamt mit.

    Online-Dienst

    Namensrechtliche Erklärung

    ID: L100002_122651959

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Standesamt des Geburtsortes, des Eheschließungsortes, des Ortes der Begründung einer Lebenspartnerschaft, des Wohnortes sowie sonstige Stellen, die zur öffentlichen Beglaubigung befugt sind.

    Zuständigkeit

    Standesamt des Geburtsortes, des Eheschließungsortes, des Ortes der Begründung einer Lebenspartnerschaft, des Wohnortes sowie sonstige Stellen, die zur öffentlichen Beglaubigung befugt sind.

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro, Standesamt und Friedhofswesen

    Beschreibung

    Bitte beachten Sie die erweiterten Öffnungszeiten des Bürgerbüros.

    Adresse

    Hausanschrift

    Grabenstraße 11

    52499 Baesweiler

    Kontakt

    Fax: 02401 800-177

    Telefon Festnetz: 02401 800-0

    E-Mail: standesamt@stadt.baesweiler.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass)
    • bei Staatenlosen: Reiseausweis oder Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
    • bei heimatlosen Ausländern oder Asylberechtigten: Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
    • bei ausländischen Geflüchteten: Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz

    Zu eventuell weiteren Unterlagen erkundigen Sie sich bitte vorab bei der Behörde, bei der Sie die Erklärung abgeben.

    Formulare

    Formulare: keine

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: ja

    Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
    • Sie sind asylberechtigt, ausländischer Geflüchteter, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Änderung der Reihenfolge Ihrer Vornamen müssen Sie schriftlich erklären:

    • Erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Stelle, ob Sie die Erklärung beglaubigen oder beurkunden lassen sollen und ob ein Termin vereinbart werden muss.
    • Gehen Sie anschließend mit allen erforderlichen Unterlagen zur für Sie zuständigen Stelle und veranlassen Sie die Änderung der Reihenfolge Ihrer Vornamen.

    Hinweis: Sobald diese Änderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass) dementsprechend ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    in der Regel keine

    Kosten

    Je nach Bundesland unterschiedlich.

    Hinweis: Bei erfolgreicher Änderung entstehen Folgekosten, da Sie Dokumente, wie beispielsweise den Personalausweis oder Reisepass, neu beantragen müssen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat am 12.06.2019

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Stichwörter

    Vorname, Rufname, Nachname, Namensänderung, Namensrecht, Familie, Taufname, Familienname

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English