Familienname Änderung Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens

    Familienname Änderung Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens

    Beschreibung

    Sie können den Namen Ihres Kindes neu bestimmen, wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil ausüben.

    Hinweise für Eitorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    DoppelnamenDoppelnamen entstehen, wenn einem Familiennamen ein anderer Familienname vorangestellt oder angefügt wird. Der Doppelname gilt als ein Familienname. Nachträgliche Erklärung eines gemeinsamen FamiliennamensWird bei der Eheschließung/Partnerschaftsbegründung kein gemeinsamer Familienname bestimmt, kann dies zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Hierbei gibt es keine zeitliche Befristung Wiederannahme des GeburtsnamensSind Sie verwitwet oder rechtskräftig geschieden, können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben. Hierzu benötigen Sie Personalausweis oder Reisepass beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Ehe mit Auflösungsvermerk Änderung des Vor- oder FamiliennamensVor- oder (und) Familiennamen können in Ausnahmefällen geändert werden, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt. Dies wird als öffentlich-rechtliche Namensänderung bezeichnet. Für die Änderung des Vor- oder Familiennamens wenden Sie sich bitte an den Rhein-Sieg-Kreis.

    Online-Dienst

    Namensänderung Nachname

    ID: L100002_121909021

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Standesamt.

    Ansprechpartner

    Bürger- und Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    53783 Eitorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02243 89-0

    Fax: 02243 89-179

    E-Mail: buergermeister@eitorf.de

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung)
    • Personalausweise oder Reisepässe
    • Eheurkunde oder
    • Sorgesrechtsnachweis

    Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.

    Voraussetzungen

    • Kind führt bereits einen Namen
    • Gemeinsame Sorge der Eltern wird erst im Nachhinein begründet
    • wenn das Kind 5 Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.

    Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.

    Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.

    Fristen

    Die Neubestimmung des Geburtsnamens muss innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind erfolgen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de