Familienname Änderung Kind - Anschlusserklärung

    Familienname Änderung Kind - Anschlusserklärung

    Beschreibung

    Sie können den Namen Ihres Kindes ändern, wenn sich Ihr Name geändert hat.

    Hinweise für Kalletal: Inhalte der zuständigen Stelle

    Im Rahmen einer Eheschließung haben die Eheleute insbesondere drei Möglichkeiten: Sie können sich für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, jeweils ihren Geburts- bzw. Familiennamen behalten oder ein Partner wählt einen Doppelnamen aus. Weiterhin ist auch eine nachträgliche Erklärung eines Ehe- bzw. Familiennamens jederzeit möglich. Nicht alle, aber viele Ehen in Deutschland gehen mit Namensänderungen einher.Eheleute können sich vom zuständigen Standesamt außerdem eine Bescheinigung über eine familien- bzw. personenstandsrechtliche Namensänderung (Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung) ausstellen lassen. Behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz:Die behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz obliegt dem Kreis Lippe. Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an den Kreis Lippe. Angleichungserklärung nach § 47 EGBGB: Personen, deren Namen sich nunmehr nach deutschen Recht richtet (Einbürgerung oder Asylanerkennung o. ä.), können die ausländische Namensform dem deutschen Recht anpassen Notwendige Unterlagen erfragen Sie bitte beim Standesamt. Namenserteilung nach § 1617a BGB: Die Mutter mit alleiniger Sorge kann dem Kind den Namen des Vaters des Kindes erteilen, sofern dieser eine Vaterschaftsanerkennung abgegeben hat und der Namenserteilung durch die Mutter zustimmt. Vorzulegende Urkunden: Geburtsurkunden beider Elternteile Vaterschaftsanerkennung (falls schon vorhanden) Geburtsurkunde des Kindes (sofern die Erteilung nicht bei Erstbeurkundung im Standesamt des Geburtsortes des Kindes abgegeben wird) Die Namenserteilung muss öffentlich beglaubigt werden, alle Beteiligten müssen im Standesamt mit Terminabsprache vorsprechen und sich ausweisen können. Einbenennung nach § 1618 BGB: Ist ein Elternteil verheiratet und ist dieser Ehepartner nicht die/der leibliche/r Mutter/Vater des Kindes, besteht die Möglichkeit, beim Standesamt des Wohnorts eine Einbenennung des Kindes zu deren Ehenamen zu erklären. Voraussetzungen: Mutter und Ehemann bzw. Vater und Ehefrau haben das Kind in Ihrem Haushalt aufgenommen. Der andere Elternteil muss der Einbenennung zustimmen, wenn das Kind seinen Namen führt oder ihm auch das Sorgerecht zusteht. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, muss es der Einbenennung zustimmen. Vorzulegende Urkunden: Geburtsurkunde des Kindes Eheurkunde der Antragstellenden Die Einbenennung muss öffentlich beglaubigt werden, alle Beteiligten müssen im Standesamt mit Terminabsprache vorsprechen und sich ausweisen können. Zuständig für die Aufnahme dieser beiden Erklärungen (Namenserteilung und Einbenennung) ist das Standesamt Ihres Wohnorts. Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe nach § 1355 Abs. 5 BGB: Vorzulegende Urkunden: Eheurkunde mit Auflösungsvermerk Personalausweis Zuständig für die Aufnahme dieser Erklärung ist das Standesamt Ihres Wohnorts oder das Ihrer Eheschließung.

    Online-Dienst

    Namensänderung beantragen

    ID: L100002_121918183

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Standesamt.

    Ansprechpartner

    FB II - Ordnung und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Rintelner Straße 3

    32689 Kalletal

    Test Zusatz

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung),
    • Personalausweise oder Reisepässe,
    • Nachweis Ihrer Namensänderung.

    Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.

    Voraussetzungen

    Ihr Kind muss sich der Namensänderung anschließen, wenn es bereits 5 Jahre alt ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Kalletal: Inhalte der zuständigen Stelle

    Angleichungserklärung - Art. 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg Namenserteilung - § 1617a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1617a.html Einbenennung - § 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1618.html Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe - § 1355 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1355.html § 11 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

    Verfahrensablauf

    Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.

    Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.

    Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English