Familienname Änderung aufgrund der Erklärung zur Namensführung von Lebenspartnern

    Familienname Änderung aufgrund der Erklärung zur Namensführung von Lebenspartnern

    Beschreibung

    Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten (z. B. für die Namensführung von ausländischen Lebenspartnern oder wenn vor der Lebenspartnerschaft geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind). Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten. Bei vielen Standesämtern können Sie auch ein Merkblatt telefonisch oder per E-Mail anfordern beziehungsweise dieses im Internet bei Ihrer Gemeinde ansehen oder ausdrucken.

    Als Lebenspartner können Sie Ihre bisherigen Namen beibehalten.

    Sie haben auch die Möglichkeit, bei der Begründung der Lebenspartnerschaft oder später - hierfür gibt es keine Frist - den Geburtsnamen oder den tatsächlich geführten Namen Ihres Lebenspartners zum Lebenspartnerschaftsnamen zu bestimmen. Als tatsächlich geführter Name kommt dabei auch der Name aus einer früheren Lebenspartnerschaft einschließlich eines eventuellen Begleitnamens in Betracht.

    Den einmal gewählten gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen dürfen Sie während der Lebenspartnerschaft nicht mehr ändern.

    Hinweise für Baesweiler: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Namensführung einer Person (Vor- und Familienname) richtet sich nach dem Bürgerlichen Recht. Danach ist eine Namensänderung nicht beliebig, sondern nur in bestimmten Fällen möglich.Diese sind beispielsweise: Erklärungen zum Ehenamen Nachträgliche Erklärung zur Namensführung in der EheWenn Sie bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, haben Sie die Möglichkeit diesen nachträglich, ohne an eine Frist gebunden zu sein, festzulegen. Sie können entweder den Geburtsnamen oder den zurzeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen. Diese Erklärung kann während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden. Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens bzw. Ihres derzeitigen NamensDer Ehepartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann seinen Geburtsnamen oder seinen derzeitigen Namen voranstellen oder anfügen (Doppelname). Zu erklären ist dies beim Standesamt. Es dürfen hierbei im Regelfall keine "Dreifachnamen" entstehen. Der vorangestellte oder angefügte Name und der Ehename werden durch Bindestrich miteinander verbunden. Von der Möglichkeit der Doppelnamensführung kann auch der verwitwete oder geschiedene Ehegatte Gebrauch machen, solange er den Ehenamen führt. Widerruf der Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens bzw. des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten NamensDie Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens bzw. des zurzeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namens kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Eine erneute Erklärung ist anschließend nicht mehr zulässig. Der Ehegatte führt dann in der Ehe nur seinen Ehenamen. Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der EheDer verwitwete oder geschiedene Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat. Erklärungen zum Kindesnamen Namenserteilung durch den allein sorgeberechtigten ElternteilHaben Sie als Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen und hat nur einer das Sorgerecht, dann bekommt das Kind den Nachnamen, den der sorgeberechtigte Elternteil zurzeit der Geburt des Kindes führt. Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind aber auch den Namen des anderen Elternteils geben. Dabei braucht man die Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind älter als 5 Jahre ist, auch die Einwilligung des Kindes. EinbenennungWenn ein Kind aus einer früheren Beziehung bei Ihnen lebt und Sie durch eine Eheschließung einen neuen Namen erworben haben, entsteht häufig der Wunsch, dass auch das Kind mit seinem Familiennamen in die neue Familie integriert wird. Der Elternteil und der neue Ehegatte, der nicht Vater oder Mutter des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen. Führt das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils oder besteht ein gemeinsames Sorgerecht, so braucht man bei der Namenserteilung die Einwilligung dieses Elternteils. Wenn das Kind älter als fünf Jahre alt ist, muss es selbst einwilligen. Namensänderung bei elterlichem NamenswechselHaben Sie nachträglich einen Ehenamen bestimmt, hat sich Ehename geändert oder führt Ihr Kind den Familiennamen eines Elternteils und hat sich dieser Familienname auf andere Weise als durch Eheschließung geändert, so erstreckt sich diese Änderung automatisch auf Ihr Kind, wenn es noch unter fünf Jahre alt ist. Ist es bereits älter, so ist für die Namensänderung Ihres Kindes eine Erklärung erforderlich. Namensänderung bei späterer Begründung der gemeinsamen SorgeHaben Sie als Eltern die Sorge für Ihr Kind nicht gleich bei der Geburt gemeinsam sondern erst nachträglich durch Abgabe einer Sorgeerklärung oder durch Eheschließung erworben, so können Sie den Familienname Ihres Kindes durch eine Erklärung neu bestimmen. Beachten Sie bitte, dass dies innerhalb von drei Monaten nach Erwerb der gemeinsamen Sorge erfolgen muss, sofern Sie im Inland wohnen. Liegt Ihr Wohnsitz im Ausland, so muss die Erklärung innerhalb eines Monats nach Rückkehr in das Inland abgegeben werden. Erklärung über die Reihenfolge der Vornamen Unterliegen Sie deutschem Recht und haben Sie mehrere Vornamen, so können Sie deren Reihenfolge gegenüber dem Standesamt neu bestimmen (Vornamensortierung). Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen von neuen Vornamen oder das Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig. Namensänderung (Angleichung) Personen, die durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder als Spätaussiedler anerkannt sind, haben die Möglichkeit, ihre Vor- und Familiennamen an das deutsche Recht bzw. die deutsche Sprache anzupassen. Gebühren Namensrechtliche Erklärung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften 21,00 € Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen 30,00 € Angleichungserklärung gemäß Artikel 47 EGBGB 21,00 € Erteilung einer Bescheinigung über die Namensänderung 9,00 € Benötigte Unterlagen & Antragstellung Welche Unterlagen Sie für die persönliche Abgabe der jeweiligen Namenserklärung vorlegen müssen, teilt Ihnen das Standesamt mit.

    Online-Dienst

    Namensrechtliche Erklärung

    ID: L100002_122646960

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Wenden Sie sich an das Standesamt, bei dem Sie die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet haben.

    Wird der Lebenspartnerschaftsname erst nach der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt, so wenden Sie sich an das Standesamt Ihres Wohnsitzes.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Standesamt, bei dem Sie die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet haben.

    Wird der Lebenspartnerschaftsname erst nach der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt, so wenden Sie sich an das Standesamt Ihres Wohnsitzes.

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro, Standesamt und Friedhofswesen

    Beschreibung

    Bitte beachten Sie die erweiterten Öffnungszeiten des Bürgerbüros.

    Adresse

    Hausanschrift

    Grabenstraße 11

    52499 Baesweiler

    Kontakt

    Fax: 02401 800-177

    Telefon Festnetz: 02401 800-0

    E-Mail: standesamt@stadt.baesweiler.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis
    • Lebenspartnerschaftsurkunde

    Voraussetzungen

    Begründung einer Lebenspartnerschaft

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Bei der Begründung der Lebenspartnerschaft geben Sie gegenüber dem Standesbeamten eine Erklärung ab, welchen Namen Sie und Ihr Lebenspartner künftig führen wollen.

    Wollen Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Namen ändern, sprechen Sie dazu beim Standesamt persönlich vor.

    Ausländische Lebenspartner unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn (mindestens) einer der künftigen Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, besteht ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates, dem der ausländische Lebenspartner angehört, und dem deutschen Recht.

    Kosten

    Für die Namensfestlegung während der Begründung der Lebenspartnerschaft fallen keine Kosten an. Für die spätere Erklärung fallen Kosten an, welche Sie beim Standesamt erfahren.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname wird, kann dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den tatsächlich geführten Namen durch Erklärung voranstellen oder anfügen; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English