Familienname Änderung aufgrund der Erklärung zur Namensführung von Ehegatten

    Familienname Änderung aufgrund der Erklärung zur Namensführung von Ehegatten

    Beschreibung

    Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten, z. B. für die Namensführung von ausländischen Eheschließenden oder wenn vor der Eheschließung geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind. Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten. Bei vielen Standesämtern können Sie auch ein Merkblatt telefonisch oder per E-Mail anfordern beziehungsweise dieses im Internet bei Ihrer Gemeinde ansehen oder ausdrucken.

    Als Ehegatten können Sie Ihre bisherigen Namen beibehalten. Bei der Geburt des ersten Kindes müssen Sie dann festlegen, ob das Kind Ihren Namen oder den Ihres Ehegatten als Geburtsnamen erhalten soll. Diese Erklärung gilt dann auch für die weiteren Kinder.

    Sie haben auch die Möglichkeit, bei der Eheschließung oder später - hierfür gibt es keine Frist - den Geburtsnamen oder den tatsächlich geführten Namen Ihres Ehegatten zum Ehenamen zu bestimmen. Als tatsächlich geführter Name kommt dabei auch der Name aus einer früheren Ehe einschließlich eines eventuellen Begleitnamens in Betracht.

    Die Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich. Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern.

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Gesetzgeber hat drei Arten von Namensänderungen geschaffen. Die Namensänderungen, welche vom Standesamt der Stadt Petershagen wahrgenommen werden: Namensänderungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Namensänderungen für Personen, die ihre Namensführung dem deutschen Namensrecht angleichen möchten (Spätaussiedler oder Ausländer) nach Art. 47 EGBGB und § 94 BVFG. Und die Namensänderungen, welche vom Kreis Minden-Lübbecke wahrgenommen werden: Öffentlich-rechtliche Namensänderungen nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) 1. Namensänderungen nach dem BGB Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens/Lebenspartnerschaftsnamens. Hinzufügung des Geburtsnamens oder des bisherigen Familiennamens zum Ehenamen/Lebenspartnerschaftsnamen. Nachträgliche Rechtswahl und Erklärung zur Namensführung in der Ehe. Widerruf des hinzugefügten Namens. Wiederannahme des Geburtsnamens oder des früheren Familiennamens nach Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft. Namenserteilung (Einbenennung) bei Kindern unter bestimmten Voraussetzungen. Namenserteilung auf den Namen des Vaters bei nicht miteinander verheirateten Eltern. Namensbestimmung eines Kindes nach Bestimmung der gemeinsamen Sorge. Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel. Anmerkung: Es kommt immer auf die persönlichen personenstandsrechtlichen Voraussetzungen an, welche Namensänderung für Sie möglich ist. Wegen der im Einzelfall notwendigen Voraussetzungen und erforderlichen Nachweise setzen Sie sich bitte mit Ihrem Standesamt in Verbindung. Eine Beratung beim Standesamt ist erforderlich. Die Gebühren für die Namensänderungen nach dem BGB belaufen sich auf 21,00 Euro. Die Kosten für die Ausstellung einer Bescheinigung über den geänderten Namen betragen 9,00 €. 2. Namenserklärungen für Spätaussiedler und Ausländer Spätaussiedler können gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) eine Erklärung zu ihren Vor- und Familiennamen abgeben um eine der deutschen Sprach- und Schreibweise angeglichenen Form herbeizuführen. Hier kann auch der Vatersname, den es im deutschen Namensrecht nicht gibt, abgelegt werden. Diese Erklärung ist gebührenfrei. Über die vorzulegenden Unterlagen informieren Sie sich bitte beim Standesamt. Ausländer, die nach ihrem Heimatrecht eine Namensform führen, die nicht mit dem deutschen Namensrecht identisch ist, können gemäß Art. 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) ihre Namen dem deutschen Recht angleichen. Voraussetzungen können z. B. eine Einbürgerung sein, eine beabsichtigte Eheschließung oder die Geburt eines Kindes. Ob die Namensangleichung möglich ist und welche Unterlagen vorzulegen sind, erfragen Sie bitte beim Standesamt.

    Online-Dienst

    Namensänderungen nach familienrechtlichen Vorschriften

    ID: L100002_123513277

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Wenden Sie sich an das Standesamt, bei dem Sie Ihre Eheschließung anmelden oder angemeldet haben.

    Wird der Ehename erst nach der Eheschließung bestimmt, so wenden Sie sich an das Standesamt Ihres Wohnsitzes.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Standesamt, bei dem Sie Ihre Eheschließung anmelden oder angemeldet haben.

    Wird der Ehename erst nach der Eheschließung bestimmt, so wenden Sie sich an das Standesamt Ihres Wohnsitzes.

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßfreiheit 2-4

    32469 Petershagen

    Kontakt

    Fax: 05702 822-198

    Telefon Festnetz: 05702 822-0

    E-Mail: standesamt@petershagen.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis
    • ggf. Eheurkunde

    Voraussetzungen

    Eheschließung

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 1616 - 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Art. 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) § 94 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

    Verfahrensablauf

    Bei der Eheschließung geben Sie gegenüber dem Standesbeamten eine Erklärung ab, welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner künftig führen wollen. Wollen Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Namen ändern, sprechen Sie dazu beim Standesamt persönlich vor.

    Ausländische Eheschließende unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn (mindestens) einer der künftigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, besteht ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates, dem der ausländische Ehegatte angehört, und dem deutschen Recht.

    Kosten

    Für die Namensfestlegung während der Eheschließung fallen keine Kosten an. Für die spätere Erklärung fallen Kosten an, welche Sie beim Standesamt erfahren.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder bisher geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen, sofern der Ehename nicht schon mehrgliedrig ist (Begleitnamen). Ist der Geburtsname oder bisher geführte Familienname mehrgliedrig, kann nur ein Teil angefügt werden. Damit führt dieser Ehegatte einen Doppelnamen. Ein späterer Widerruf ist möglich.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de