Familienname Änderung aufgrund der Erklärung zur Namensführung von Ehegatten

    Familienname Änderung aufgrund der Erklärung zur Namensführung von Ehegatten

    Beschreibung

    Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten, z. B. für die Namensführung von ausländischen Eheschließenden oder wenn vor der Eheschließung geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind. Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten. Bei vielen Standesämtern können Sie auch ein Merkblatt telefonisch oder per E-Mail anfordern beziehungsweise dieses im Internet bei Ihrer Gemeinde ansehen oder ausdrucken.

    Als Ehegatten können Sie Ihre bisherigen Namen beibehalten. Bei der Geburt des ersten Kindes müssen Sie dann festlegen, ob das Kind Ihren Namen oder den Ihres Ehegatten als Geburtsnamen erhalten soll. Diese Erklärung gilt dann auch für die weiteren Kinder.

    Sie haben auch die Möglichkeit, bei der Eheschließung oder später - hierfür gibt es keine Frist - den Geburtsnamen oder den tatsächlich geführten Namen Ihres Ehegatten zum Ehenamen zu bestimmen. Als tatsächlich geführter Name kommt dabei auch der Name aus einer früheren Ehe einschließlich eines eventuellen Begleitnamens in Betracht.

    Die Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich. Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern.

    Hinweise für Detmold: Inhalte der zuständigen Stelle

    Im Rahmen einer Eheschließung haben die Eheleute insbesondere drei Möglichkeiten: sie können sich für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, jeweils ihren Geburts- bzw. Familiennamen behalten oder ein Partner wählt einen Doppelnamen aus. Weiterhin ist auch eine nachträgliche Erklärung eines Ehe- bzw. Familiennamens jederzeit möglich. Nicht alle, aber viele Ehen in Deutschland gehen mit Namensänderungen einher.Eheleute können sich vom zuständigen Standesamt außerdem eine Bescheinigung über eine familien- bzw. personenstandsrechtliche Namensänderung (Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung) ausstellen lassen. Behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz:Die Behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz obliegt dem Kreis Lippe. Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an den Kreis Lippe. Angleichungserklärung nach § 47 EGBGB: Personen, deren Namen sich nunmehr nach deutschen Recht richtet (Einbürgerung oder Asylanerkennung o.ä.), können die ausländische Namensform dem deutschen Recht anpassen Notwendige Unterlagen erfragen Sie bitte beim Standesamt. Namenserteilung nach § 1617a BGB: Die Mutter mit alleiniger Sorge kann dem Kind den Namen des Vaters des Kindes erteilen, sofern dieser eine Vaterschaftsanerkennung abgegeben hat und der Namenserteilung durch die Mutter zustimmt. Vorzulegende Urkunden: Geburtsurkunden beider Elternteile Vaterschaftsanerkennung (falls schon vorhanden) Geburtsurkunde des Kindes (sofern die Erteilung nicht bei Erstbeurkundung im Standesamt des Geburtsortes des Kindes abgegeben wird) Die Namenserteilung muss öffentlich beglaubigt werden, d.h. alle Beteiligten müssen im Standesamt mit Terminabsprache vorsprechen und sich ausweisen können. Einbenennung nach § 1618 BGB: ist ein Elternteil verheiratet und ist dieser Ehepartner nicht die/der leibliche/r Mutter/Vater des Kindes besteht die Möglichkeit beim Standesamt des Wohnortes eine Einbenennung des Kindes zu deren Ehenamen zu erklären Voraussetzungen: Mutter und Ehemann, bzw. Vater und Ehefrau haben das Kind in Ihrem Haushalt aufgenommen. der andere Elternteil muss der Einbenennung zustimmen, wenn das Kind seinen Namen führt oder er ihm auch das Sorgerecht zusteht. hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, muss es der Einbenennung zustimmen. Vorzulegende Urkunden: Geburtsurkunde des Kindes Eheurkunde der Antragsteller Die Einbenennung muss öffentlich beglaubigt werden, d.h. alle Beteiligten müssen im Standesamt mit Terminabsprache vorsprechen und sich ausweisen können. Zuständig für die Aufnahme dieser beiden Erklärungen (Namenserteilung und Einbenennung) ist das Standesamt Ihres Wohnortes. Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe nach § 1355 Abs. 5 BGB: Vorzulegende Urkunden: Eheurkunde mit Auflösungsvermerk Personalausweis Zuständig für die Aufnahme dieser Erklärung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder das Ihrer Eheschließung.

    Online-Dienst

    Namensänderung beantragen

    ID: L100002_122760451

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Wenden Sie sich an das Standesamt, bei dem Sie Ihre Eheschließung anmelden oder angemeldet haben.

    Wird der Ehename erst nach der Eheschließung bestimmt, so wenden Sie sich an das Standesamt Ihres Wohnsitzes.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Standesamt, bei dem Sie Ihre Eheschließung anmelden oder angemeldet haben.

    Wird der Ehename erst nach der Eheschließung bestimmt, so wenden Sie sich an das Standesamt Ihres Wohnsitzes.

    Ansprechpartner

    4.0.20 Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Wall 5

    32756 Detmold

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis
    • ggf. Eheurkunde

    Voraussetzungen

    Eheschließung

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Detmold: Inhalte der zuständigen Stelle

    Angleichungserklärung - Art. 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg Namenserteilung - § 1617a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1617a.html Einbenennung - § 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1618.html Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe - § 1355 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1355.html § 11 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

    Verfahrensablauf

    Bei der Eheschließung geben Sie gegenüber dem Standesbeamten eine Erklärung ab, welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner künftig führen wollen. Wollen Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Namen ändern, sprechen Sie dazu beim Standesamt persönlich vor.

    Ausländische Eheschließende unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn (mindestens) einer der künftigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, besteht ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates, dem der ausländische Ehegatte angehört, und dem deutschen Recht.

    Kosten

    Für die Namensfestlegung während der Eheschließung fallen keine Kosten an. Für die spätere Erklärung fallen Kosten an, welche Sie beim Standesamt erfahren.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder bisher geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen, sofern der Ehename nicht schon mehrgliedrig ist (Begleitnamen). Ist der Geburtsname oder bisher geführte Familienname mehrgliedrig, kann nur ein Teil angefügt werden. Damit führt dieser Ehegatte einen Doppelnamen. Ein späterer Widerruf ist möglich.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de