Familienname Änderung aufgrund der Erklärung zur Namensführung von Ehegatten

    Familienname Änderung aufgrund der Erklärung zur Namensführung von Ehegatten

    Beschreibung

    Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten, z. B. für die Namensführung von ausländischen Eheschließenden oder wenn vor der Eheschließung geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind. Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten. Bei vielen Standesämtern können Sie auch ein Merkblatt telefonisch oder per E-Mail anfordern beziehungsweise dieses im Internet bei Ihrer Gemeinde ansehen oder ausdrucken.

    Als Ehegatten können Sie Ihre bisherigen Namen beibehalten. Bei der Geburt des ersten Kindes müssen Sie dann festlegen, ob das Kind Ihren Namen oder den Ihres Ehegatten als Geburtsnamen erhalten soll. Diese Erklärung gilt dann auch für die weiteren Kinder.

    Sie haben auch die Möglichkeit, bei der Eheschließung oder später - hierfür gibt es keine Frist - den Geburtsnamen oder den tatsächlich geführten Namen Ihres Ehegatten zum Ehenamen zu bestimmen. Als tatsächlich geführter Name kommt dabei auch der Name aus einer früheren Ehe einschließlich eines eventuellen Begleitnamens in Betracht.

    Die Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich. Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern.

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, einen Familiennamen zu ändern. Dies kann bei einer Eheschließung oder nach deren Auflösung geschehen. Aber auch für Kinder stehen verschiedene Erklärungsarten zur Verfügung. Außerdem können eingebürgerte Personen von bestimmten Erklärungsvarianten Gebrauch machen. Besondere Regelungen gibt es auch für Vertriebene und Spätaussiedler. Auch die Reihenfolge der Vornamen kann geändert werden. Die an dieser Stelle beschriebenen Erklärungsmöglichkeiten basieren auf Rechtsgrundlagen aus dem EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch), BGB, LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz), BVFG (Bundesvertriebenengesetz), PStG (Personenstandsgesetz). Hinweis: Aktuell ist das Standesamt Montags bis Freitags nur von 08:00Uhr bis 12:00Uhr erreichbar!

    Online-Dienst

    Familienname Änderung aufgrund der Erklärung zur Namensführung von Ehegatten

    ID: L100002_121767975

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Wenden Sie sich an das Standesamt, bei dem Sie Ihre Eheschließung anmelden oder angemeldet haben.

    Wird der Ehename erst nach der Eheschließung bestimmt, so wenden Sie sich an das Standesamt Ihres Wohnsitzes.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Standesamt, bei dem Sie Ihre Eheschließung anmelden oder angemeldet haben.

    Wird der Ehename erst nach der Eheschließung bestimmt, so wenden Sie sich an das Standesamt Ihres Wohnsitzes.

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 2

    47574 Goch

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 28 23 / 320-0

    E-Mail: standesamt@goch.de

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis
    • ggf. Eheurkunde

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die erforderlichen Unterlagen bitte beim Standesamt erfragen.

    Voraussetzungen

    Eheschließung

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eine Namensänderung hängt in erster Linie davon ab, wessen Name geändert werden soll. Das Recht zur Namensänderung basiert auf verschiedenen Gesetzen, je nachdem welches Ziel es zu erreichen gilt. Beispiel 1: Ein unter 5 Jahre altes Kind, welches vor der Eheschließung den Familiennamen seiner Mutter erhalten hat, bekommt nach der Bestimmung eines Ehenamens seiner Eltern diesen Namen als Geburtsnamen. Dies macht sich insbesondere natürlich dann bemerkbar, wenn der Name des Vaters als Ehename bestimmt wurde. Beispiel 2: Eine Ehe wurde geschieden oder durch Tod aufgelöst. Die Person, dessen (Geburts-)Name seinerzeit nicht Ehename wurde, kann ihren Geburtsnamen wieder annehmen. Beispiel 3: Eine Person mit ausländischer Nationalität wurde in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Bisher trug diese Person eine Namenskette. Nun kann sie aus dieser Namenskette u. a. Vor- und Familiennamen bestimmen, um die Namensführung an die in Deutschland übliche Gestaltung anzupassen. Beispiel 4: Eine Spätaussiedlerfamilie kann u. a. bestimmen, dass die im Heimatland üblichen geführten Vatersnamen abgelegt und/oder die übrigen Namen in deutscher Form geführt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Bei der Eheschließung geben Sie gegenüber dem Standesbeamten eine Erklärung ab, welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner künftig führen wollen. Wollen Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Namen ändern, sprechen Sie dazu beim Standesamt persönlich vor.

    Ausländische Eheschließende unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn (mindestens) einer der künftigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, besteht ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates, dem der ausländische Ehegatte angehört, und dem deutschen Recht.

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zunächst müssen die notwendigen Dokumente für die Beurkundung der Erklärung beim Standesamt vorgelegt werden. Welche das sind, hängt in erster Linie davon ab, wer die erklärende Person ist und welche Rechtsgrundlage für die Namensänderung maßgebend ist. Daher empfhiehlt sich eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Standesamt. Nach Vorliegen der Unterlagen wird die Beurkundung vorbereitet und ein Termin mit der/den erklärenden Person/en vereinbart. Handelt es sich beim beurkundenden Standesamt auch um die für die Entgegennahme zuständige Behörde, kann eine Namensänderungsbescheinigung sofort ausgestellt werden; anderenfalls ist eine Abschrift der Erklärung an das zuständige Standesamt weiterzuleiten. Von dort erhält die erklärende Person dann auf Antrag eine Namensänderungsbescheinigung oder eine entsprechend aktualisierte Personenstandsurkunde.

    Fristen

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei Erklärungen zur Namensführung von Kindern auf Grundlage des § 1617 b BGB (Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft) besteht eine Frist von 3 Monaten zur evtl. Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes.

    Kosten

    Für die Namensfestlegung während der Eheschließung fallen keine Kosten an. Für die spätere Erklärung fallen Kosten an, welche Sie beim Standesamt erfahren.

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es können Gebühren anfallen.Erklärung zur Namensführung: 21,00€ Bescheinigung über die Namensänderung: 9,00€

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder bisher geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen, sofern der Ehename nicht schon mehrgliedrig ist (Begleitnamen). Ist der Geburtsname oder bisher geführte Familienname mehrgliedrig, kann nur ein Teil angefügt werden. Damit führt dieser Ehegatte einen Doppelnamen. Ein späterer Widerruf ist möglich.

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Im Zusammenhang mit der Wirksamkeit einer Namensänderung stellt sich immer die Frage nach der Zuständigkeit. Dabei wird unterschieden zwischen dem Begriff der Beurkundung einer Erklärung und der Entgegennahme einer Erklärung. Beurkunden kann eine namensrechtliche Erklärung im Grunde jedes deutsche Standesamt (bei Aufenthalt im Ausland übernehmen dies die Auslandsvertretungen Deutschlands). Durch die Beurkundung allein erlangt die Erklärung jedoch keine Wirksamkeit. Sie muss vielmehr vom zuständigen Standesamt entgegengenommen werden. In den meisten Fällen ergibt sich die Zuständigkeit eines Standesamtes aus der Tatsache, dass es das zugrundeliegende Register führt, in dem die Namensänderung einzutragen ist. Beispiel: Ein Ehepaar hat bei seiner Eheschließung in Goch den Geburtsnamen des Mannes zum Ehenamen bestimmt. Die Ehe wurde geschieden; die Frau möchte gern ihren eigenen Geburtsnamen wieder annehmen. Die Frau wohnt aktuell in Kleve. Wenn sie beim Wohnsitzstandesamt die Erklärung abgibt, wird diese erst wirksam, wenn das Standesamt Goch sie entgegennimmt. Die Konsequenz daraus ist, dass die erklärende Person die Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt Goch erhält, nachdem dieses die Namensänderung im Eheregister beurkundet hat.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de