Lebenspartnerschaft Aufhebung

    Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragen

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Wenn Sie Ihre Lebenspartnerschaft beenden wollen, können Sie die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft beantragen.

    Beschreibung

    Eine Lebenspartnerschaft kann vom Gericht unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.

    Für die Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. an einen Rechtsanwalt. Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie der Aufhebung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will.

    Im gerichtlichen Verfahren wird geprüft, ob einer der Aufhebungsgründe vorliegt.

    Hinweise für Lüdinghausen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Informationen zum Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 18. Juli 2001 die Eilanträge von Bayern und Sachsen abgelehnt hat, trat das LPartG am 1. August 2001 in Kraft. Das sich im Vermittlungsverfahren auf Bundesebene befindende Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz (LPartGErgG), das unter anderem die bundesrechtlichen Änderungen zum Personenstandsgesetz enthält, ist bisher nicht zustande kommen. Die Länder hatten daher Sorge dafür zu tragen, dass das Lebenspartner-schaftsgesetz des Bundes vollzogen werden kann. Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat den Entwurf der Landesregierung betreffend eines Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartner-schaftsgesetz am 19. September abschließend beraten und verabschiedet. Dieses Ausführungsgesetz, das die Zuständigkeit der Standesbeamtinnen und Standesbeamten vorsieht, ist am 1. Oktober 2001 in Kraft getreten. Allgemeine Informationen zur Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartner-schaft nach dem LPartG können Sie der unten aufgeführten Checkliste entnehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass die bei der Anmeldung vorzulegenden Unterlagen nicht älter als 6 Monate sein dürfen. Darüber hinaus kann diese Information nicht komplett das persönliche Beratungsgespräch ersetzen!Die Beratung sowie die Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft kann während der allgemeinen Öffnungszeiten montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 12.30 Uhr oder nachmittags nach Terminabsprache erfolgen. Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und dem hierzu erlassenen Ausführungsgesetz NRW beim Standesamt Lüdinghausen. Grundsätzlich bringen Sie folgende Dokumente mit: wenn Sie im Inland gemeldet sind, eine Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde. Dies gilt nicht, wenn Sie in Lüdinghausen wohnen und hier die Lebenspartnerschaft begründen. wenn Sie ledig sind, eine beglaubigte Abschrift des Geburtsregisters Ihres Geburtsstandesamtes. wenn Sie adoptiert wurden: eine beglaubigte Abschrift vom Geburtsregister Ihres Geburtsstandesamtes. Dies gilt nicht, wenn Sie in Lüdinghausen geboren sind. Erklärung über Ihren Vermögensstand in der Lebenspartnerschaft (Ausgleichsgemeinschaft) oder notarieller Lebenspartnerschaftsvertrag. Wenn Sie bereits eine Lebenspartnerschaft geführt haben, die Lebenspartnerschaftsurkunde mit dem Vermerk über die Auflösung; ggf. ein urkundlicher Nachweis über die aktuelle Namensführung. Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass. Wenn Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ein amtliches Ausweispapier mit Angabe der Staatsangehörigkeit. Der Familienstand ist zusätzlich durch eine Bescheinigung der zuständigen Heimatbehörde nachzuweisen. Für Vorehen gilt zusätzlich: Wenn Sie vorher verheiratet waren, Dokumente unter 2. oder 3. sowie eine Eheurkunde mit Auflösungsvermerk.Für weitere Vorehen genügt i.d.R. der Nachweis der Auflösung (rechtskräftiges Scheidungsurteil / Sterbeurkunde). Dies gilt nicht für Nachweise, die im Standesamt Lüdinghausen geführt werden. Die Angaben über die Eheschließungen können ohne weiteren Nachweis mündlich erklärt werden. Ausnahme: Eine Ehe ist im Ausland geschlossen und/oder geschieden worden. Hier erhalten Sie im Einzelfall im Standesamt gezielte Auskunft.Urkunden in ausländischer Sprache müssen grundsätzlich durch einen gerichtlich zugelassenen Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt sein. Ausnahmen müssen mit dem Standesamt vereinbart werden.Ausländische Urkunden bedürfen unter Umständen weiterer Beglaubigungsvermerke. Das Standesamt informiert Sie hierüber im Einzelfall. Bitte vereinbaren Sie für die Anmeldung der Lebenspartnerschaft vorab einen Termin!

    Online-Dienst

    Lebenspartnerschaft

    ID: L100002_123388149

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    • Das für Sie gemäß § 270 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 122 FamFG zuständige Amtsgericht - Familiengericht -ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.

    Zuständigkeit

    • Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

    Ansprechpartner

    Fachbereich 4: Bildung, Sport und Ordnungsangelegenheiten

    Beschreibung

    Infoseite: www.luedinghausen.de Postfach-Adresse: Postfach: 1531 Postleitzahl: 59335 Ort: Lüdinghausen

    Adresse

    Hausanschrift

    Borg 2

    59348 Lüdinghausen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02591 926-400

    Fax: 02591 926-409

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Personenstandswesen / Standesamt

    Beschreibung

    Infoseite: www.luedinghausen.de Postfach-Adresse: Postfach: 1531 Postleitzahl: 59335 Ort: Lüdinghausen

    Adresse

    Hausanschrift

    Borg 2

    59348 Lüdinghausen

    Kontakt

    Fax: 02591 926-439

    Telefon Festnetz: 02591 926-431

    E-Mail: standesamt@stadt-luedinghausen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    In der Regel müssen hierfür vorgelegt werden:

    • Ihr Lichtbildausweis
    • die Heiratsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift

    Bitte lassen Sie sich anwaltlich beraten, welche Unterlagen Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin von Ihnen benötigt.

    Formulare

    Keine

    Voraussetzungen

    • Sie leben seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Aufhebung oder
    • es kann nicht erwartet werden, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen wieder hergestellt werden kann oder
    • Sie leben bereits drei Jahre getrennt oder
    • Sie leben noch nicht ein Jahr getrennt, die Fortsetzung der Partnerschaft wäre aber für Sie aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt

    Verfahrensablauf

    Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin muss in Ihrem Namen die Aufhebung beim Familiengericht beantragen.

    • Das Gericht stellt den Aufhebungsantrag Ihrem Lebenspartner oder Ihrer Lebenspartnerin zu. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang.
    • Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Aufhebungsantrag werden die Lebenspartner in der Regel zu den Aufhebungsvoraussetzungen persönlich angehört.
    • Sofern die Aufhebungsvoraussetzungen vorliegen, wird das Familiengericht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch Beschluss aussprechen.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    • Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig

    Kosten

    • Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
    • Kosten des Gerichts, § 43 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
    • jeweils Berechnung nach der Höhe des Gegenstandswerts (einkommens und vermögensabhängig)
    • bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden
    • Das Gericht ordnet in der Regel eine Kostenaufhebung an. Dies bedeutet, dass jeder der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten trägt.
    • Haben die Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen eine andere Vereinbarung über die Kosten getroffen, kann das Gericht dieser ganz oder teilweise zustimmen.
    • Bei der Zurückweisung des Aufhebungsantrags muss der Antragsteller oder die Antragstellerin alle Kosten tragen.
    • Tipp: Konkrete Auskünfte über die im Verfahren entstehenden Kosten erhalten Sie bei Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 02.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Aufhebung, Lebenspartnerschaft, Scheidung, unzumutbare Härte, Fortsetzung Lebensgemeinschaft unzumutbar, getrennt leben

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English