Vorgesehen zum Löschen - Erzeugergemeinschaft Anerkennung als Vereinigung
Agrarorganisationen können auf Antrag anerkannt werden.
Sie möchten eine Vereinigung von landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaften bilden. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist und was Sie dabei beachten sollten, erfahren Sie hier.Beschreibung
Eine Agrarorganisation ist auf ihren Antrag hin anzuerkennen, wenn sie
1. die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 und
2. die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die antragstellende Agrarorganisation nach dem Unionsrecht, dem Agrarmarktstrukturgesetz und dieser Verordnung für bestimmte Agrarorganisationen oder bestimmte Erzeugnisbereiche gelten, erfüllt.
Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Agrarorganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung.
Wenn sich anerkannte landwirtschaftliche Erzeugergemeinschaften für ein bestimmtes Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse zusammenschließen, so bilden sie eine Vereinigung von Erzeugergemeinschaften. Als solche können sie anerkannt werden.
Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften haben die Aufgabe,
- die Qualität der landwirtschaftlichen Produktion zu verbessern,
- eine Konzentration des landwirtschaftlichen Angebots herbeizuführen,
- den Markt zuverlässig mit hochwertigen Produkten zu beliefern.
Sie beraten Erzeugergemeinschaften bei der Anpassung der Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes.
Erzeugergemeinschaften können ihren Vereinigungen auch die Koordinierung des Absatzes der Erzeugnisse, die Lagerung und die Verpackung übertragen.
Der Verkauf selbst gehört nicht zu den Aufgaben der Vereinigungen der Erzeugergemeinschaften. Der Verkauf wird durch die Erzeugergemeinschaft selbst durchgeführt.
Die Vereinigungen fördern einheitliche Erzeugungs- und Qualitätsregeln.
Anerkannte Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften können unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Förderung erhalten. Förderungen werden beispielsweise für gutes Marketing, effektive Absatzstrategien für Qualitätsprodukte der Land- und Ernährungswirtschaft oder Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung gewährt.
Hinweise für Waldbröl: Inhalte der zuständigen Stelle
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Vorgesehen zum Löschen - Erzeugergemeinschaft Anerkennung als Vereinigung für Nordrhein-Westfalen
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zuständige Stelle
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3
Zuständigkeit
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3
Henning-von-Tresckow-Straße 2-13, Haus S
14467 Potsdam
https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/
VL-MLUK-Abteilung3@MLUK.Brandenburg.de , +49 331 866 7601 (Sekretariat)
Postfach 60 11 50
14411 Potsdam
Ansprechpartner
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Adresse
Postanschrift
Leibnizstraße 10
45659 Recklinghausen
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag
- die geltende Satzung der Agrarorganisation sowie die Verträge, die im Rahmen des § 10a Agrarmarktstrukturverordnung geschlossen worden sind,
- eine Liste mit Vornamen und Nachnamen, im Falle juristischer Personen der Namen, aller zum Zeitpunkt des Antrages vorhandenen Mitglieder der Agrarorganisation einschließlich deren jeweiliger Anschrift,
- ein Nachweis für jedes in Nummer 2 genannte Mitglied, dass es die Anforderungen des Agrarorganisationenrechts an die Mitgliedschaft erfüllt, sowie
- ein Nachweis über das Erfüllen der Anforderung des § 3 Nummer 1 beizufügen. Soweit eine nicht in einem amtlichen Register eintragungsfähige Personenvereinigung einen Antrag auf Anerkennung stellt, hat dieses abweichend von Satz 2 Nummer 4 eine beglaubigte Abschrift des Vertrages über ihre Gründung beizufügen. Die Agrarorganisation hat auf Verlangen der zuständigen Stelle weitere Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen, soweit die auf Grund der Sätze 2 und 3 eingereichten Unterlagen für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nicht ausreichend sind und soweit dies für die Prüfung der Anerkennung erforderlich ist.
Um eine landwirtschaftliche Erzeugergemeinschaft als Vereinigung anerkennen zu lassen, wird
- eine beglaubigte Abschrift der Satzung der Vereinigung,
- ein beglaubigter Registerauszug bzw. eine beglaubigte Abschrift des Gründungsbeschlusses,
- eine Liste der Mitglieder mit Namen und Anschrift, und
- die von ihr aufgestellten gemeinsamen Erzeugungs- und Qualitätsregeln benötigt.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen benötigt in Einzelfällen weitere Unterlagen. Bitte informieren Sie sich vor der Antragstellung, welche Dokumente Sie einreichen müssen.
Formulare
Formulare zur Anerkennung von Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeugergemeinschaften finden Sie auf der Homepage des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: https://www.lanuv.nrw.de/verbraucherschutz/marktueberwachung/agrarmarktstruktur
Voraussetzungen
Eine Agrarorganisation muss
1. eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,
2. ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zurückführen können,
3. ihren Hauptsitz in einem Land haben, in dem sie
a) über Mitglieder verfügt und
b) eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet, soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt
4. über eine schriftliche Satzung verfügen, der
- Name
- Hauptsitz und
- die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu entnehmen sind,
b) die Regelungen enthält
- zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,
- zu Mitgliedschaftsbeiträgen,
- zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,
- zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,
zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten
- zur Einrichtung von Zweigstellen.
Die Satzung der Vereinigung von Erzeugergemeinschaften muss Bestimmungen darüber enthalten,
- dass die Mitglieder nur anerkannte Erzeugergemeinschaften sein können, die das gleiche Erzeugnis oder die gleiche Gruppe verwandter Erzeugnisse erzeugen,
- dass sie die Beratung der ihr angehörenden Erzeugergemeinschaften durchführt,
- dass sie Erzeugungs- und Qualitätsregeln aufstellt, die für alle Mitglieder maßgebend sind.
- Eine bestimmte Rechtsform für die Bildung von Vereinigungen ist nicht vorgeschrieben.
- Die Vereinigung darf den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Agrarmarktstrukturgesetz (AgrarMSG)
- § 2 der Agrarmarktstrukturverordnung
- Gesetz zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturgesetz - AgrarMSG) § 4 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung
- Verordnung zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturverordnung - AgrarMSV)
Rechtsbehelf
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Str. 32, 14469 Potsdam, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Falls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam über die auf der Internetseite www.erv.brandenburg.de bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.
Verfahrensablauf
Antragsprüfung
Bescheiderstellung
Sie erhalten über die Anerkennung einen schriftlichen Bescheid.
Fristen
Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab dem Vorliegen der für die Prüfung der Anerkennung erforderlichen Angaben und Unterlagen durch Bescheid zu entscheiden. Fehlen erforderliche Angaben oder Unterlagen, unterrichtet die Behörde den Antragsteller hiervon.
Anträge auf Anerkennung können fortlaufend gestellt werden.Bearbeitungsdauer
Kosten
Nr. 12.1 "Prüfung eines Antrages auf Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder ihrer Vereinigung sowie von Branchenverbänden nach AgrarMSG" der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw) vom 11. Juli 2014 (GVBl. II Nr. 47 S. 1), zuletzt geändert am 17. September 2019 (GVBl. II Nr. 76 S. 1).
Für diese Amtshandlungen werden auf Grundlage des Gebührengesetzes und der Verwaltungsgebührenordnung NRW aufwandsabhängige Gebühren erhoben. Diese belaufen sich zwischen EUR 100 und 2.000.Hinweise (Besonderheiten)
Sie sollten sich bei der Bildung von Erzeugergemeinschaften oder Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften von fachkundigen Institutionen und Personen beraten lassen.
Hierzu bieten sich neben Fachverbänden und bereits bestehenden Zusammenschlüssen (beispielsweise Landesvereinigung der Milchwirtschaft, Genossenschaftsverband) auch die Landwirtschaftskammern NRW an.
Die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen kann widerrufen werden, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird.
Der Widerruf der Anerkennung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 01.09.2020
Stichwörter
Agrarorganisation, Erzeugergemeinschaft