Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen Beurkundung

    Unterhaltsansprüche beurkunden lassen

    Wollen Sie sich verpflichten, Ihrem Kind regelmäßig Unterhalt zu zahlen? Oder wollen Sie die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils beurkunden lassen? Hier erfahren Sie, wie das dokumentiert werden kann.

    Beschreibung

    Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebt, muss den Unterhalt durch Geldzahlungen leisten. Das wird auch Barunterhalt genannt. 
    Die Höhe dieser Geldzahlungen richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und kann zum Beispiel vom Jugendamt oder auch von Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten ermittelt werden. Der Unterhalt richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle wird jährlich vom Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.

    Idealerweise einigen Sie sich als Eltern über den Betrag, der als Unterhalt zu zahlen ist.

    Der Elternteil, der den Unterhalt zahlen muss, kann die Unterhaltsverpflichtung festschreiben lassen. Die Festschreibung erfolgt in Form einer besonderen Urkunde durch die Urkundsperson im Jugendamt. Diese besondere Urkunde heißt Unterhaltsverpflichtungsurkunde. Wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird, kann auf Grundlage des Unterhaltstitels sofort eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.

    Der Unterhaltsanspruch des Kindes wird in aller Regel in einem sogenannten dynamischen Unterhaltstitel festgelegt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Unterhalt in Form einer statischen Urkunde (gleichbleibender Festbetrag) festzusetzen.

    Ihr Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf einen Unterhaltstitel. Wird kein Unterhaltstitel vorgelegt, kann das Kind einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen.

    Das Gerichtsverfahren ist mit Kosten und Gebühren verbunden.

    Hinweise für Schwerte: Inhalte der zuständigen Stelle

    Unterhaltsvorschuss ist eine Geldleistung für Alleinerziehende. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat ein Kind, welchesdas zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,im Bundesgebiet im Haushalt eines seiner Elternteile lebt,welcher ledig, verwitwet oder geschieden istoder von seinem Ehegatten i. S. d. § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt (Klinik oder Justizvollzugsanstalt) untergebracht ist undnicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser oder der Stiefelternteil verstorben ist, Waisenbezüge in Höhe der Unterhaltsvorschussbeträge erhält.Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr haben ebenfalls unter den o. a. Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen nach dem UVG, wenndas Kind oder der alleinerziehende Elternteil keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II / Bürgergeld) bezieht oder durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oderder alleinerziehende Elternteil ein monatliches Einkommen von mindestens 600 Euro brutto hat und nur ergänzend Leistungen nach dem SGB II bezieht.Bei ausländischen Staatsangehörigen müssen zusätzlich weitere ausländerrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Diese werden im Einzelfall geprüft (vorzulegen ist der jeweilige Aufenthaltstitel).Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem für die betreffende Altersgruppe festgelegten Mindestunterhalt. Hiervon wird jeweils das Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen. Der Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem UVG ist ausgeschlossen, wennbeide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben,in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und betreuendem Elternteil auch eine Stiefmutter oder ein Stiefvater lebt,das Kind nicht im Haushalt des alleinerziehenden Elternteils lebtdas Kind anrechenbares Einkommen, welches die Höhe der UVG-Leistung übersteigt, erzielt,der alleinerziehende Elternteil in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt,der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken,der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung durch Unterhaltszahlungen erfüllt.

    Online-Dienst

    Unterhaltsvorschuss Online

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Unterhaltsvorschuss

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathaus - Am Stadtpark 1

    58239 Schwerte

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 23 04 / 104-330

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen gegebenenfalls die Duldung oder Aufenthaltsgestattung),
    • schriftlicher Nachweis über die Höhe des festzusetzenden Unterhaltes (beispielsweise Schreiben von einem Anwalt oder Jugendamt),
    • falls vorhanden: bisherige Unterhaltsfestsetzung (beispielsweise Jugendamtsurkunde oder gerichtliche Unterhaltsregelung)
    • Alle Urkunden werden im Original benötigt.
    • Ausländische Urkunden oder Urteile bitte immer von einem vereidigten Dolmetscher übersetzen lassen.

    Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

    Formulare

    Hinweise für Schwerte: Inhalte der zuständigen Stelle

    Unterhaltsvorschuss Online

    Voraussetzungen

    • Volle Geschäftsfähigkeit
    • Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit muss der Betreuer oder Vormund persönlich zur Beurkundung erscheinen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schwerte: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (UVG)Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    Verfahrensablauf

    • Vereinbaren Sie bitte einen Termin zur Beurkundung. Erscheinen Sie dann persönlich mit allen Unterlagen pünktlich zum vereinbarten Termin.
    • Die Beurkundung erfolgt in deutscher Sprache. Verfügen Sie nicht über ausreichende Deutschkenntnisse, muss ein Dolmetscher/Sprachmittler hinzugezogen werden, der weder verwandt noch verschwägert mit den Beteiligten/Eltern ist.
    • Weisen Sie bitte schon bei der Terminvereinbarung darauf hin, wenn Sie einen Dolmetscher benötigen.

    Kosten

    Keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport der Freien Hansestadt Bremen am 08.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Trennung, getrenntlebend, Unterhaltsvorschuss, Tod eines Elternteils, BGB, Sorgerecht, Beistandschaft, Getrenntlebend mit Kind, Alleinerziehend, Durchsetzung, UVG, Beurkundung, Unterhaltsanspruch, AÜG, Unterhalt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English