Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen Beurkundung

    Unterhaltsansprüche beurkunden lassen

    Wollen Sie sich verpflichten, Ihrem Kind regelmäßig Unterhalt zu zahlen? Oder wollen Sie die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils beurkunden lassen? Hier erfahren Sie, wie das dokumentiert werden kann.

    Beschreibung

    Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebt, muss den Unterhalt durch Geldzahlungen leisten. Das wird auch Barunterhalt genannt. 
    Die Höhe dieser Geldzahlungen richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und kann zum Beispiel vom Jugendamt oder auch von Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten ermittelt werden. Der Unterhalt richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle wird jährlich vom Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.

    Idealerweise einigen Sie sich als Eltern über den Betrag, der als Unterhalt zu zahlen ist.

    Der Elternteil, der den Unterhalt zahlen muss, kann die Unterhaltsverpflichtung festschreiben lassen. Die Festschreibung erfolgt in Form einer besonderen Urkunde durch die Urkundsperson im Jugendamt. Diese besondere Urkunde heißt Unterhaltsverpflichtungsurkunde. Wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird, kann auf Grundlage des Unterhaltstitels sofort eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.

    Der Unterhaltsanspruch des Kindes wird in aller Regel in einem sogenannten dynamischen Unterhaltstitel festgelegt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Unterhalt in Form einer statischen Urkunde (gleichbleibender Festbetrag) festzusetzen.

    Ihr Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf einen Unterhaltstitel. Wird kein Unterhaltstitel vorgelegt, kann das Kind einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen.

    Das Gerichtsverfahren ist mit Kosten und Gebühren verbunden.

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Worum geht es bei der Dienstleistung? Das Ziel des UVG ist, die schwierige Lage alleinerziehender Eltern mit alleiniger Verantwortung für das Kind durch finanzielle Hilfen zu mildern. Unterhaltsvorschussleistungen können beantragt werden für Kinder ab der Geburt bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres. Zuständigkeiten Das Kreisjugendamt Herford ist für folgende Wohnorte zuständig: Enger Hiddenhausen Kirchlengern Rödinghausen Spenge Vlotho Höhe des UnterhaltsvorschussesDie Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe von dem Mindestunterhalt abgezogen.Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab dem 01.01.2024: für Kinder von 0 bis 5 Jahren 230,00 Euro monatlich für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 Euro monatlich für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 Euro monatlich. Nach der Anrechnung von Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils und Einkommen des Kindes kann sich der jeweilige Unterhaltsvorschussbetrag auch verringern. Hinweis: Anträge die nicht digital signiert wurden sind handschriftlich zu unterschreiben. Handschriftlich unterschriebene Anträge gelten erst mit dem Eingang der Unterschriftenseite als gestellt. Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung? Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

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    51.4 Beistandschaften, Urkunden

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    Oeynhausener Straße 41

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    Technisch geändert am 05.11.2024

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    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen gegebenenfalls die Duldung oder Aufenthaltsgestattung),
    • schriftlicher Nachweis über die Höhe des festzusetzenden Unterhaltes (beispielsweise Schreiben von einem Anwalt oder Jugendamt),
    • falls vorhanden: bisherige Unterhaltsfestsetzung (beispielsweise Jugendamtsurkunde oder gerichtliche Unterhaltsregelung)
    • Alle Urkunden werden im Original benötigt.
    • Ausländische Urkunden oder Urteile bitte immer von einem vereidigten Dolmetscher übersetzen lassen.

    Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Kopie der Geburtsurkunde des Kindes Nachweis der Vaterschaftsanerkennung (sofern der Vater nicht in der Geburtsurkunde eingetragen ist) Gültiges Ausweisdokument (Kopie der Vorder- und Rückseite) des antragstellenden Elternteils zusätzlich bei Kindern ab dem 12. Geburtstag: Kopie des vollständigen, aktuellen Bewilligungsbescheides des Jobcenters (sofern der antragstellende Elternteil oder das Kind Leistungen nach dem SGB II "Bürgergeld" erhält), oder bei eigenem Einkommen, die letzten drei Gehaltsabrechnungen in Kopie zusätzlich bei Kindern ab dem 15. Geburtstag: Schulbescheinigung (sofern das Kind eine Schule besucht) Kopie des Ausbildungsvertrages (sofern das Kind eine Berufsausbildung macht) Einkommensnachweise (sofern das Kind Einkommen hat, aber keine allgemeinbildende Schule mehr besucht)

    Voraussetzungen

    • Volle Geschäftsfähigkeit
    • Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit muss der Betreuer oder Vormund persönlich zur Beurkundung erscheinen.

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Anspruchsvoraussetzungen können § 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) entnommen werden. Für Kinder unter 12 Jahren: der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebend das Kind erhält nicht oder nicht regelmäßig Zahlungen des anderen Elternteils bzw., wenn dieser verstorben ist, entsprechende Waisenbezüge in nicht ausreichender Höhe Zusätzlich für Kinder ab 12 Jahren: das Kind erhält keine SGB II-Leistungen, oder das Kind benötigt zusammen mit dem Unterhaltsvorschuss keine SGB II-Leistungen mehr, oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug erzielt ein eigenes Einkommen von mindestens 600,00 Euro brutto

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

    Verfahrensablauf

    • Vereinbaren Sie bitte einen Termin zur Beurkundung. Erscheinen Sie dann persönlich mit allen Unterlagen pünktlich zum vereinbarten Termin.
    • Die Beurkundung erfolgt in deutscher Sprache. Verfügen Sie nicht über ausreichende Deutschkenntnisse, muss ein Dolmetscher/Sprachmittler hinzugezogen werden, der weder verwandt noch verschwägert mit den Beteiligten/Eltern ist.
    • Weisen Sie bitte schon bei der Terminvereinbarung darauf hin, wenn Sie einen Dolmetscher benötigen.

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach Eingang des Antrages wird dieser auf Vollständigkeit geprüft und ggf. Angaben und Unterlagen nachgefordert. Der zahlungspflichtige Elternteil wird über die Antragstellung informiert und erhält die Möglichkeit sich zu der Angelegenheit zu äußern (ca. 2 Wochen Frist). Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird die Zahlung an den alleinerziehenden Elternteil aufgenommen. Die Auszahlung erfolgt immer zum letzten Tag des Vormonats. Der zahlungspflichtige Elternteil ist verpflichtet die ausgezahlten Leistungen nach dem UVG im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit zu erstatten.

    Fristen

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eine rückwirkende Bewilligung des Antrages auf Leistungen nach dem UVG ist nur ab dem 01. des Monats möglich, in dem der Antrag eingegangen ist. Abweichungen von dieser Regelung sind möglich, wenn der zahlungspflichtige Elternteil nachweislich in Verzug gesetzt wurde.

    Kosten

    Keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport der Freien Hansestadt Bremen am 08.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Trennung, getrenntlebend, Unterhaltsvorschuss, Tod eines Elternteils, BGB, Sorgerecht, Beistandschaft, Getrenntlebend mit Kind, Alleinerziehend, Durchsetzung, UVG, Beurkundung, Unterhaltsanspruch, AÜG, Unterhalt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English