Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen Beurkundung

    Unterhaltsansprüche beurkunden lassen

    Wollen Sie sich verpflichten, Ihrem Kind regelmäßig Unterhalt zu zahlen? Oder wollen Sie die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils beurkunden lassen? Hier erfahren Sie, wie das dokumentiert werden kann.

    Beschreibung

    Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebt, muss den Unterhalt durch Geldzahlungen leisten. Das wird auch Barunterhalt genannt. 
    Die Höhe dieser Geldzahlungen richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und kann zum Beispiel vom Jugendamt oder auch von Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten ermittelt werden. Der Unterhalt richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle wird jährlich vom Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.

    Idealerweise einigen Sie sich als Eltern über den Betrag, der als Unterhalt zu zahlen ist.

    Der Elternteil, der den Unterhalt zahlen muss, kann die Unterhaltsverpflichtung festschreiben lassen. Die Festschreibung erfolgt in Form einer besonderen Urkunde durch die Urkundsperson im Jugendamt. Diese besondere Urkunde heißt Unterhaltsverpflichtungsurkunde. Wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird, kann auf Grundlage des Unterhaltstitels sofort eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.

    Der Unterhaltsanspruch des Kindes wird in aller Regel in einem sogenannten dynamischen Unterhaltstitel festgelegt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Unterhalt in Form einer statischen Urkunde (gleichbleibender Festbetrag) festzusetzen.

    Ihr Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf einen Unterhaltstitel. Wird kein Unterhaltstitel vorgelegt, kann das Kind einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen.

    Das Gerichtsverfahren ist mit Kosten und Gebühren verbunden.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Kinder haben grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen. Dieser Anspruch erstreckt sich auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus, sofern es sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet. Der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, leistet den Unterhalt in der Regel durch die Betreuung des Kindes. Demgegenüber ist der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind nicht befindet, in der Regel zum Barunterhalt verpflichtet. Die Höhe des Unterhalts richtet sich bei minderjährigen Kindern nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des zu Unterhaltszahlungen Verpflichteten sowie nach dem Lebensalter des Kindes. Bei Volljährigen wird das Einkommen von beiden Elternteilen berücksichtigt. Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern. Sie umfasst die Berechnung und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (ggf. auch die Feststellung der Vaterschaft, Beistandschaft - Vaterschaftsfeststellung). Das Sorgerecht wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Die Beistandschaft ist freiwillig und kostenlos. Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht. Bei gemeinsamer Sorge ist derjenige Elternteil antragsberechtigt, in dessen Obhut sich das Kind befindet; das heißt, derjenige bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut. Junge Volljährige haben die Möglichkeit eine Beratung einrichten zu lassen (Verknüpfung zur Beratung - Unterhalt). Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des Antragsstellers. Die Berechnung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Rahmen der Beistandschaft umfasst sowohl die außergerichtliche als auch die gerichtliche Durchsetzung. Daneben besteht noch die Möglichkeit eine Beratung einrichten zu lassen. In diesem Fall wird der Unterhalt nur einmalig berechnet. Der Unterhaltsempfänger muss den Unterhalt dann eigenständig einfordern (Beratung - Unterhalt). Zur Einrichtung einer Beistandschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Diesen erhalten Sie nach einem ersten (ggf. telefonischen) Beratungsgespräch. Durch den Antragsstellenden kann die Beistandschaft jederzeit schriftlich beendet werden.

    Online-Dienste

    Beistandschaft - Unterhalt

    ID: L100002_123595066

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Beurkundungen beim Jugendamt

    ID: L100002_123595045

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    II.3-51.4 Verwaltung und Finanzsteuerung

    Beschreibung

    Die Abteilung Verwaltung und Finanzssteuerung ist innerhalb des Fachbereichs Jugend, Bildung und Sport u.a. zuständig für die Klärung von Abstammungsverhältnissen und des Sorgerechts, Beratung und Unterstützung bzgl. Unterhaltsansprüchen von minderjährigen und jungen Volljährigen und gemeinsamer elterlicher Sorge, dem Führen von Beitsandschaften (zur Feststellung von Vaterschaft, zur Realisierung von Unterhaltsansprüchen), gesetzliche Amtsvormundschaften Beurkundungen von Vaterschaftsanerkennungen, Mutterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen, Sorgeerklärungen, Beglaubigungen Führung des Urkundsregisters und des Sorgerechtsregisters und wirtschaftliche Jugendhilfe.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 13

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Rathaus Rheda

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen gegebenenfalls die Duldung oder Aufenthaltsgestattung),
    • schriftlicher Nachweis über die Höhe des festzusetzenden Unterhaltes (beispielsweise Schreiben von einem Anwalt oder Jugendamt),
    • falls vorhanden: bisherige Unterhaltsfestsetzung (beispielsweise Jugendamtsurkunde oder gerichtliche Unterhaltsregelung)
    • Alle Urkunden werden im Original benötigt.
    • Ausländische Urkunden oder Urteile bitte immer von einem vereidigten Dolmetscher übersetzen lassen.

    Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Schriftlicher Antrag nach persönlichem Beratungsgespräch

    Voraussetzungen

    • Volle Geschäftsfähigkeit
    • Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit muss der Betreuer oder Vormund persönlich zur Beurkundung erscheinen.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ein schriftlicher Antrag ist notwendig. Die Beistandschaft endet automatisch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Vom 18. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahr kann das Kind jedoch eine sog. Volljährigenberatung beantragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    §§ 55 f. SGB VIII, §§ 1712 ff. BGB, Düsseldorfer Tabelle, Leitlinien des OLG Hamm zum Unterhaltsrecht

    Verfahrensablauf

    • Vereinbaren Sie bitte einen Termin zur Beurkundung. Erscheinen Sie dann persönlich mit allen Unterlagen pünktlich zum vereinbarten Termin.
    • Die Beurkundung erfolgt in deutscher Sprache. Verfügen Sie nicht über ausreichende Deutschkenntnisse, muss ein Dolmetscher/Sprachmittler hinzugezogen werden, der weder verwandt noch verschwägert mit den Beteiligten/Eltern ist.
    • Weisen Sie bitte schon bei der Terminvereinbarung darauf hin, wenn Sie einen Dolmetscher benötigen.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach einem persönlichem (ggf. telefonischem) Beratungsgespräch kann ein schriftlicher Antrag auf Einrichtung einer Beistandschaft gestellt werden.

    Fristen

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Abhängig vom Fallverlauf. In der Regel ab Einrichtung der Beistandschaft bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eine Beistandschaft ist nicht möglich, wenn bereits ein Anwalt mit der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche betraut ist, da eine Doppelvertretung nicht möglich ist. Die Zuständigkeit der Kontaktperson richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Kindes für das die Beistandschaft eingerichtet werden soll. Buchstaben A-O: Frau Katharina Eckardt, Tel.: 05242/963-422, katharina.eckardt@rh-wd.de; Buchstaben P-Z: Frau Inken Wolf, Tel.: 05242/963-367, inken.wolf@rh-wd.de.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport der Freien Hansestadt Bremen am 08.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Trennung, getrenntlebend, Unterhaltsvorschuss, Tod eines Elternteils, BGB, Sorgerecht, Beistandschaft, Getrenntlebend mit Kind, Alleinerziehend, Durchsetzung, UVG, Beurkundung, Unterhaltsanspruch, AÜG, Unterhalt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English