Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen Beurkundung

    Unterhaltsansprüche beurkunden lassen

    Wollen Sie sich verpflichten, Ihrem Kind regelmäßig Unterhalt zu zahlen? Oder wollen Sie die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils beurkunden lassen? Hier erfahren Sie, wie das dokumentiert werden kann.

    Hinweise für Schöppingen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wir beraten Sie gerne rund um das Thema Unterhalt.

    Beschreibung

    Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebt, muss den Unterhalt durch Geldzahlungen leisten. Das wird auch Barunterhalt genannt. 
    Die Höhe dieser Geldzahlungen richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und kann zum Beispiel vom Jugendamt oder auch von Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten ermittelt werden. Der Unterhalt richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle wird jährlich vom Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.

    Idealerweise einigen Sie sich als Eltern über den Betrag, der als Unterhalt zu zahlen ist.

    Der Elternteil, der den Unterhalt zahlen muss, kann die Unterhaltsverpflichtung festschreiben lassen. Die Festschreibung erfolgt in Form einer besonderen Urkunde durch die Urkundsperson im Jugendamt. Diese besondere Urkunde heißt Unterhaltsverpflichtungsurkunde. Wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird, kann auf Grundlage des Unterhaltstitels sofort eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.

    Der Unterhaltsanspruch des Kindes wird in aller Regel in einem sogenannten dynamischen Unterhaltstitel festgelegt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Unterhalt in Form einer statischen Urkunde (gleichbleibender Festbetrag) festzusetzen.

    Ihr Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf einen Unterhaltstitel. Wird kein Unterhaltstitel vorgelegt, kann das Kind einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen.

    Das Gerichtsverfahren ist mit Kosten und Gebühren verbunden.

    Hinweise für Schöppingen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Unterhalt für minderjährige Kinder Wir beraten Sie als betreuenden Elternteil in Unterhaltsangelegenheiten Ihres Kindes. Wir berechnen und beurkunden den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes. Wir unterstützen Sie ggf. durch Formulierung und Erstellung von Schriftsätzen. Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den Anspruch Ihres Kindes nicht anerkennen will, vertreten wir Ihr Kind als Beistand vor Gericht im Unterhaltsprozess. Wir beraten und unterstützen junge Erwachsene in Unterhaltsangelegenheiten bis zum 21. Lebensjahr (Unterhalt für junge Volljährige). Wir beraten und unterstützen Sie, als betreuenden Elternteil, hinsichtlich Ihrer eigenen Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil. Unterhalt für volljährige Kinder Wir beraten und unterstützen Sie als junge/n Erwachsene/n in Unterhaltsangelegenheiten bis zum 21. Lebensjahr. Wir berechnen und beurkunden Ihren Unterhaltsanspruch. Wir unterstützen Sie ggf. durch Formulierung und Erstellung von Schriftsätzen. AnsprechpersonenDie für Ihren Wohnort zuständige Ansprechperson finden Sie in dieser Liste:Isselburg, Legden, SüdlohnFrau Nieburtelefon. Sprechzeiten: montags bis donnerstags 8.30-16.00 Uhr / freitags 08.30-12.30 Uhr und nach VereinbarungVredenFrau Lasktelefon. Sprechzeiten: montags 8.30-12.00 Uhr / mittwochs bis freitags 8:30-12.00 Uhr und nach VereinbarungRaesfeld, StadtlohnHerr Hövelbrinkstelefon. Sprechzeiten: montags bis donnerstags 8.30-16.00 Uhr / freitags 8.30-12.30 Uhr und nach VereinbarungHeiden, VelenFrau Paßtelefon. Sprechzeiten: montags bis freitags 8:30-12.30 Uhr und nach VereinbarungGescher, Heek, RekenFrau Steverdingtelefon. Sprechzeiten: montags bis donnerstags 8.30-16.00 Uhr / freitags 8.30-12.30 Uhr und nach VereinbarungRhede, SchöppingenFrau Meyertelefon. Sprechzeiten: montags und donnerstags 8.30-16.00 Uhr / mittwochs und freitags 8.30-12.30 Uhr und nach Vereinbarung

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Jugend und Familie

    Beschreibung

    Wir machen uns stark für Familien.Der Fachbereich Jugend und Familie engagiert sich für das Wohl und die Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und Familien. Er bietet Hilfe und Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen wie Familienrecht, Erziehung oder Bildung. Ziel ist es, gute Bedingungen für ein gesundes Aufwachsen zu schaffen, den Schutz von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen und Eltern bei ihren Erziehungsaufgaben zu unterstützen. Der Fachbereich ist vor Ort für die Bürgerinnen und Bürger da. In den drei Nebenstellen Gescher, Stadtlohn und Rhede vermitteln Sozialarbeiter/innen bzw. Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen die verschiedensten Angebote der Jugendhilfe. Zentrale Kontakte Kreishaus Borken: +49 2861 681-1467 Nebenstelle Gescher: +49 2861 681-1480 Nebenstelle Rhede: +49 2861 681-1490 Nebenstelle Stadtlohn: +49 2861 681-1470

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 2861 681 1467

    E-Mail: fb-jugend@kreis-borken.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Beistandschaften und Unterhaltsvorschuss

    Beschreibung

    Die Abteilung Beistandschaften und Unterhaltsvorschuss im Kreis Borken unterstützt Alleinerziehende und ihre Kinder bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Sie bietet Beratung, Hilfe bei der Klärung der Vaterschaft, Übernahme von Beistandschaften und Unterhaltsvorschussleistungen.Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen der Eltern. Sobald die Eltern nicht mehr in Haushaltsgemeinschaft leben, kommt es teilweise dazu, dass der sogenannte Barunterhalt nicht geleistet wird. Hier können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht werden.

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Öffnungszeiten

    Telefonische Servicezeiten der Kreisverwaltung montags bis donnerstags: 8.30 - 16.00 Uhr freitags: 8.30 - 12.30 Uhr Hinweis: Bitte beachten Sie, dass persönliche Besuche in den Dienststellen der Kreisverwaltung mit Ausnahme der Ausländerbehörde nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich sind. Termine werden dabei auch unabhängig von diesen telefonischen Servicezeiten angeboten.zurück zur Seite Vaterschaft, Unterhalt & Sorgerecht

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen gegebenenfalls die Duldung oder Aufenthaltsgestattung),
    • schriftlicher Nachweis über die Höhe des festzusetzenden Unterhaltes (beispielsweise Schreiben von einem Anwalt oder Jugendamt),
    • falls vorhanden: bisherige Unterhaltsfestsetzung (beispielsweise Jugendamtsurkunde oder gerichtliche Unterhaltsregelung)
    • Alle Urkunden werden im Original benötigt.
    • Ausländische Urkunden oder Urteile bitte immer von einem vereidigten Dolmetscher übersetzen lassen.

    Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

    Voraussetzungen

    • Volle Geschäftsfähigkeit
    • Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit muss der Betreuer oder Vormund persönlich zur Beurkundung erscheinen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Vereinbaren Sie bitte einen Termin zur Beurkundung. Erscheinen Sie dann persönlich mit allen Unterlagen pünktlich zum vereinbarten Termin.
    • Die Beurkundung erfolgt in deutscher Sprache. Verfügen Sie nicht über ausreichende Deutschkenntnisse, muss ein Dolmetscher/Sprachmittler hinzugezogen werden, der weder verwandt noch verschwägert mit den Beteiligten/Eltern ist.
    • Weisen Sie bitte schon bei der Terminvereinbarung darauf hin, wenn Sie einen Dolmetscher benötigen.

    Kosten

    Keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport der Freien Hansestadt Bremen am 08.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Trennung, getrenntlebend, Unterhaltsvorschuss, Tod eines Elternteils, BGB, Sorgerecht, Beistandschaft, Getrenntlebend mit Kind, Alleinerziehend, Durchsetzung, UVG, Beurkundung, Unterhaltsanspruch, AÜG, Unterhalt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Metainformation