Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Beratung und Unterstützung

    Beratung und Beistandschaft bei Fragen zum Unterhalt durch das Jugendamt erhalten

    Sie sind alleinerziehend und bekommen kein Geld oder zu wenig Geld vom anderen Elternteil für Ihr Kind? Dann können Sie sich beim Jugendamt beraten und unterstützen lassen.

    Beschreibung

    Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Erziehen Sie Ihr Kind allein, dann muss der andere Elternteil Unterhalt zahlen. Als Mutter haben Sie bereits im Mutterschutz Anspruch auf Unterhalt, als Vater unmittelbar nach der Geburt des Kindes. Wenn der andere Elternteil seiner Pflicht nicht nachkommt, kann das Jugendamt Sie rechtlich beraten und weitergehende Unterstützung anbieten.

    Welche Maßnahmen eingeleitet werden müssen, erörtern Sie zusammen mit dem Jugendamt in einem persönlichen Gespräch. Das Jugendamt hilft Ihnen dann dabei, Schreiben zu formulieren, die Höhe der Unterhaltszahlungen zu ermitteln oder eine Pfändung einzuleiten, wenn dies notwendig ist.

    Beistandschaft

    Sie können beim Jugendamt auch eine Beistandschaft für Ihr Kind einrichten. Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Das Jugendamt kann das Kind dann in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten und Sie so entlasten. Es kann zum Beispiel

    • den Vater zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden auffordern,
    • die gerichtliche Klärung der Vaterschaft veranlassen,
    • den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes berechnen,
    • den Unterhaltsanspruch regelmäßig überprüfen,
    • eine Urkunde über den Unterhalt aufnehmen,
    • den Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen,
    • die Unterhaltszahlungen einziehen und kontrollieren,
    • den Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln und
    • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.

    Die Beistandschaft können Sie bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn Sie nicht verheiratet sind und keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt können Sie die Beistandschaft jederzeit beantragen, bis das Kind volljährig ist. Ihr Sorgerecht wird davon nicht eingeschränkt.

    Beistandschaft beenden

    Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beenden. Sie endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird. Es kann sich dann bis zum 21. Geburtstag selbst vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen.

    Hinweise für Soest: Inhalte der zuständigen Stelle

    Insbesondere zu folgenden Fragen berät das Jugendamt:Unterhaltsansprüche der Kindesmutter vor und nach der Geburt des Kindes,Finanzielle Hilfen vor und nach der Geburt des Kindes,Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft,Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder,Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge,Unterhaltsansprüche junger Volljähriger bis zum 21. Lebensjahr.Beistandschaft Sofern eine Beratung nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, für minderjährige Kinder eine Beistandschaft einzurichten. Beistand ist das Jugendamt des Kreises Soest. Die Aufgabe wird von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Jugendamtes wahrgenommen. Die Beistandschaft kann der Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge allein zusteht. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist der Elternteil antragsberechtigt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Der Beistand wird zusammen mit dem beantragenden Elternteil Interessenvertreter des Kindes. Er klärt bei Bedarf die Vaterschaft und/oder regelt die Unterhaltsansprüche. Er vertritt das Kind in notwendigen Gerichtsverfahren und kann in dessen Namen auch Zwangsvollstreckungen durchführen. Die Beistandschaft schränkt die elterliche Sorge nicht ein. Sie kann jederzeit schriftlich aufgehoben werden. Automatisch endet sie mit der Volljährigkeit des Kindes. Beurkundungen Folgende Beurkundungen werden kostenlos vorgenommen:Anerkennung der Vaterschaft - auch vorgeburtlichZustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung - auch vorgeburtlichMutterschaftsanerkenntnisZustimmung des Ehemannes zur Vaterschaftsanerkennung, wenn das Kind während des laufenden Scheidungsverfahrens geboren wurde und der Ehemann nicht der Vater istUnterhaltsverpflichtungenErklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge - auch vorgeburtlichWeitergehende Informationen erteilen die Beistände bei der Kreisverwaltung Soest. Der Kreis Soest ist für alle Städte und Gemeinden zuständig, die kein eigenes Jugendamt haben. Eigene Jugendämter haben die Stadt Soest, die Stadt Lippstadt und die Stadt Warstein. Vor der Beurkundung ist eine Terminabsprache erforderlich. Kontaktformular Das Jugendamt unterstützt und berät in Vaterschafts- und Unterhaltsfragen. Es führt auf Wunsch Beistandschaften für Minderjährige und beurkundet Vaterschaftsanerkenntnisse, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen. Bei Fragen und Anliegen können Sie sich über das Kontaktformular unter den Links an die passende Ansprechperson wenden.

    Online-Dienst

    Feststellung der Vaterschaft und Regelung des Unterhaltes

    ID: L100002_124272912

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Finanzielle Förderung und ökonomische Sicherung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hoher Weg 1-3

    59494 Soest

    Version

    Technisch geändert am 20.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • für eine Beratung: keine Unterlagen erforderlich
    • für eine Beistandschaft: formloser schriftlicher Antrag

    Hinweise für Soest: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gültiger PersonalausweisGeburtsurkundeBei vorgeburtlicher Anerkennung der Vaterschaft: MutterpassGegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung, Unterhaltsurkunde etc.In Unterhaltsangelegenheiten - soweit vorhanden - Gehaltsnachweise des anderen Elternteils

    Formulare

    Hinweise für Soest: Inhalte der zuständigen Stelle

    Kontaktformular Beistandschaften Kontaktformular Vaterschaftsanerkennung und gemeinsame Sorge Hinweis

    Voraussetzungen

    • Sie sind alleinerziehend und Ihr minderjähriges Kind hat Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil oder
    • Sie sind zwischen 18 und 21 Jahre alt und haben selbst Unterhaltsansprüche gegenüber einem Elternteil.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Soest: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)Achtes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII)Zivilprozessordnung (ZPO)

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Kosten

    Durch Gerichtsverfahren, die im Rahmen einer Beistandschaft geführt werden, können in Einzelfällen Kosten entstehen.: Abgabe kostenfrei

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 14.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Unterhaltsanspruch, Beistandschaft, Trennung, Kindesunterhalt, Scheidung, Unterhaltsforderung, Getrenntlebend, Unterhalt, Jugendamt, SGB VIII

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English