Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Beratung und Unterstützung

    Beratung und Beistandschaft bei Fragen zum Unterhalt durch das Jugendamt erhalten

    Sie sind alleinerziehend und bekommen kein Geld oder zu wenig Geld vom anderen Elternteil für Ihr Kind? Dann können Sie sich beim Jugendamt beraten und unterstützen lassen.

    Beschreibung

    Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Erziehen Sie Ihr Kind allein, dann muss der andere Elternteil Unterhalt zahlen. Als Mutter haben Sie bereits im Mutterschutz Anspruch auf Unterhalt, als Vater unmittelbar nach der Geburt des Kindes. Wenn der andere Elternteil seiner Pflicht nicht nachkommt, kann das Jugendamt Sie rechtlich beraten und weitergehende Unterstützung anbieten.

    Welche Maßnahmen eingeleitet werden müssen, erörtern Sie zusammen mit dem Jugendamt in einem persönlichen Gespräch. Das Jugendamt hilft Ihnen dann dabei, Schreiben zu formulieren, die Höhe der Unterhaltszahlungen zu ermitteln oder eine Pfändung einzuleiten, wenn dies notwendig ist.

    Beistandschaft

    Sie können beim Jugendamt auch eine Beistandschaft für Ihr Kind einrichten. Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Das Jugendamt kann das Kind dann in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten und Sie so entlasten. Es kann zum Beispiel

    • den Vater zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden auffordern,
    • die gerichtliche Klärung der Vaterschaft veranlassen,
    • den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes berechnen,
    • den Unterhaltsanspruch regelmäßig überprüfen,
    • eine Urkunde über den Unterhalt aufnehmen,
    • den Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen,
    • die Unterhaltszahlungen einziehen und kontrollieren,
    • den Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln und
    • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.

    Die Beistandschaft können Sie bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn Sie nicht verheiratet sind und keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt können Sie die Beistandschaft jederzeit beantragen, bis das Kind volljährig ist. Ihr Sorgerecht wird davon nicht eingeschränkt.

    Beistandschaft beenden

    Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beenden. Sie endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird. Es kann sich dann bis zum 21. Geburtstag selbst vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen.

    Hinweise für Lage: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Jugendamt bietet allein erziehenden Müttern und Vätern Beratung und Unterstützung an. Häufig empfiehlt es sich, nach einem eingehenden Beratungsgespräch minderjährige Kinder im Rahmen einer Beistandschaft durch das Jugendamt vertreten zu lassen. Eine telefonische Terminabsprache ist erforderlich. Die Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfeangebot und kann zwei Aufgabenbereiche umfassen: die Vaterschaftsfeststellung und / oder die Geltendmachung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche Ihres Kindes Die Beistandschaft kann auf eine dieser beiden Aufgaben beschränkt werden. Selbstverständlich ist es auch möglich, für mehrere Kinder eine Beistandschaft einzurichten.

    Online-Dienst

    Beistandschaft

    ID: L100002_123259782

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachteam Verwalt. Jugend, Kindergärten

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Drawen Hof 1

    32791 Lage

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • für eine Beratung: keine Unterlagen erforderlich
    • für eine Beistandschaft: formloser schriftlicher Antrag

    Hinweise für Lage: Inhalte der zuständigen Stelle

    schriftlicher Antrag Geburtsurkunde Personalausweis des beantragenden Elternteils Falls vorhanden: Unterhaltstitel, Scheidungsurteil

    Voraussetzungen

    • Sie sind alleinerziehend und Ihr minderjähriges Kind hat Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil oder
    • Sie sind zwischen 18 und 21 Jahre alt und haben selbst Unterhaltsansprüche gegenüber einem Elternteil.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Lage: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 59 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) § 1712 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Kosten

    Durch Gerichtsverfahren, die im Rahmen einer Beistandschaft geführt werden, können in Einzelfällen Kosten entstehen.: Abgabe kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Lage: Inhalte der zuständigen Stelle

    Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Der Beistand wird - neben dem allein erziehenden Elternteil - nur für die Aufgaben vertretungsberechtigt, für die er beauftragt wurde. Der Beistand kann verantwortlich für das Kind handeln und umgehend alle notwendigen rechtlichen Schritte einleiten. Dazu kann unter anderem auch eine Klage vor Gericht gehören. Es genügt ein schriftlicher Antrag an das Jugendamt, um eine Beistandschaft einzurichten. Mit Eingang des Antrags wird ein/e Mitarbeiter/in des Jugendamtes sofort Beistand des Kindes. Hierfür bedarf es keiner Genehmigung oder sonstigen Bestätigung durch die Behörde. Die Beistandschaft kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beendet werden. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt nochmals die Hilfe des Jugendamtes erforderlich sein, kann die Beistandschaft durch einen erneuten Antrag wieder aufleben. Eine Beistandschaft kann auch schon vor der Geburt eines Kindes eingerichtet werden. Sie endet jedoch spätestens dann, wenn das Kind volljährig wird. Weitere Fragen und Antworten finden Sie im Internetauftritt des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 14.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Unterhaltsanspruch, Beistandschaft, Trennung, Kindesunterhalt, Scheidung, Unterhaltsforderung, Getrenntlebend, Unterhalt, Jugendamt, SGB VIII

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English