Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Beratung und Unterstützung

    Beratung und Beistandschaft bei Fragen zum Unterhalt durch das Jugendamt erhalten

    Sie sind alleinerziehend und bekommen kein Geld oder zu wenig Geld vom anderen Elternteil für Ihr Kind? Dann können Sie sich beim Jugendamt beraten und unterstützen lassen.

    Beschreibung

    Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Erziehen Sie Ihr Kind allein, dann muss der andere Elternteil Unterhalt zahlen. Als Mutter haben Sie bereits im Mutterschutz Anspruch auf Unterhalt, als Vater unmittelbar nach der Geburt des Kindes. Wenn der andere Elternteil seiner Pflicht nicht nachkommt, kann das Jugendamt Sie rechtlich beraten und weitergehende Unterstützung anbieten.

    Welche Maßnahmen eingeleitet werden müssen, erörtern Sie zusammen mit dem Jugendamt in einem persönlichen Gespräch. Das Jugendamt hilft Ihnen dann dabei, Schreiben zu formulieren, die Höhe der Unterhaltszahlungen zu ermitteln oder eine Pfändung einzuleiten, wenn dies notwendig ist.

    Beistandschaft

    Sie können beim Jugendamt auch eine Beistandschaft für Ihr Kind einrichten. Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Das Jugendamt kann das Kind dann in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten und Sie so entlasten. Es kann zum Beispiel

    • den Vater zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden auffordern,
    • die gerichtliche Klärung der Vaterschaft veranlassen,
    • den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes berechnen,
    • den Unterhaltsanspruch regelmäßig überprüfen,
    • eine Urkunde über den Unterhalt aufnehmen,
    • den Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen,
    • die Unterhaltszahlungen einziehen und kontrollieren,
    • den Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln und
    • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.

    Die Beistandschaft können Sie bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn Sie nicht verheiratet sind und keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt können Sie die Beistandschaft jederzeit beantragen, bis das Kind volljährig ist. Ihr Sorgerecht wird davon nicht eingeschränkt.

    Beistandschaft beenden

    Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beenden. Sie endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird. Es kann sich dann bis zum 21. Geburtstag selbst vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen.

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie sind Alleinerziehend und benötigen Unterstützung bei den Unterhaltsangelegenheiten Ihres Kindes? Wir können Ihnen mit einem Beratungsgespräch, einer aktiven Unterstützung oder einer Beistandschaft helfen.

    Online-Dienst

    Beratung und Beistandschaft bei Fragen zum Unterhalt durch das Jugendamt erhalten

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    Beistandschaft Innenstadt

    Adresse

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    50667 Köln

    Öffnungszeiten

    Dienstag, Donnerstag und Freitag, 8 bis 12 Uhr Eine persönliche Vorsprache ist nur nach Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0221 / 221-91123

    Fax: 0221 / 221-91133

    E-Mail: jugendamt.innenstadt@stadt-koeln.de

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    Technisch geändert am 24.11.2024

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    Beistandschaft Porz

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    Telefon Festnetz: 0221 / 221-97123

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    E-Mail: jugendamt.porz@stadt-koeln.de

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    Beistandschaft Chorweiler

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    E-Mail: jugendamt.chorweiler@stadt-koeln.de

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    Beistandschaft Nippes

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    Beistandschaft Kalk

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    Beistandschaft Rodenkirchen

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    E-Mail: jugendamt.rodenkirchen@stadt-koeln.de

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    Beistandschaft Lindenthal

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    Aachener Straße 220

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    E-Mail: jugendamt.lindenthal@stadt-koeln.de

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    Beistandschaft Ehrenfeld

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    Venloer Straße 419-421

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    Fax: 0221 / 221-93655

    E-Mail: jugendamt.ehrenfeld@stadt-koeln.de

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    Beistandschaft Mülheim

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    E-Mail: jugendamt.muelheim@stadt-koeln.de

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    erforderliche Unterlagen

    • für eine Beratung: keine Unterlagen erforderlich
    • für eine Beistandschaft: formloser schriftlicher Antrag

    Voraussetzungen

    • Sie sind alleinerziehend und Ihr minderjähriges Kind hat Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil oder
    • Sie sind zwischen 18 und 21 Jahre alt und haben selbst Unterhaltsansprüche gegenüber einem Elternteil.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Kosten

    Durch Gerichtsverfahren, die im Rahmen einer Beistandschaft geführt werden, können in Einzelfällen Kosten entstehen.: Abgabe kostenfrei

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 14.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Unterhaltsanspruch, Beistandschaft, Trennung, Kindesunterhalt, Scheidung, Unterhaltsforderung, Getrenntlebend, Unterhalt, Jugendamt, SGB VIII

    Sprachversion

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