Vaterschaftsfeststellung Beratung und Unterstützung

    Beratung und Beistandschaft bei der Feststellung der Vaterschaft durch das Jugendamt erhalten

    Sie haben oder bekommen ein Kind und der Vater des Kindes will seine Vaterschaft nicht anerkennen oder ist unbekannt? Dann können Sie sich beim Jugendamt beraten und unterstützen lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Kind bekommen und nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, wird der Vater nicht automatisch zum rechtlichen Vater des Kindes. In diesem Fall muss er die Vaterschaft freiwillig anerkennen.

    Wenn der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt oder unklar ist, wer der Vater ist, kann die Vaterschaft auch vor Gericht festgestellt werden. Dazu können Sie sich beim Jugendamt beraten lassen. Das Jugendamt unterstützt Sie auch bei der Feststellung der Vaterschaft.

    Mit einer festgestellten Vaterschaft können Sie weitere Dinge klären:

    • Unterhaltsansprüche des Kindes
    • Unterhaltsansprüche der Mutter
    • Sorgerecht
    • Erbrechtliche Ansprüche des Kindes
    • Erteilung des Namens des Vaters

    Beistandschaft

    Sie können für die Feststellung der Vaterschaft eine Beistandschaft beantragen. Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Das Jugendamt kann das Kind dann in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten und Sie so entlasten.

    Es kann zum Beispiel

    • den Vater zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden auffordern,
    • die gerichtliche Klärung der Vaterschaft veranlassen,
    • den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes berechnen,
    • den Unterhaltsanspruch regelmäßig überprüfen,
    • eine Urkunde über den Unterhalt aufnehmen,
    • den Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen,
    • die Unterhaltszahlungen einziehen und kontrollieren,
    • den Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln und
    • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.

    Die Beistandschaft können Sie bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn Sie nicht verheiratet sind und keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt können Sie die Beistandschaft jederzeit beantragen, bis das Kind volljährig ist. Ihr Sorgerecht wird davon nicht eingeschränkt.

    Beistandschaft beenden

    Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch eine schriftliche Er-klärung beenden. Sie endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird. Es kann sich dann bis zum 21. Geburtstag selbst vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen.

    Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Elternteil, in dessen Obhut ein minderjähriges Kind lebt, kann unter bestimmten Voraussetzungen beim Jugendamt schriftlich eine Beistandschaft beantragen. Das Jugendamt hat als Beistand des Kindes folgende Aufgaben: die Vaterschaft festzustellen, Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen. Auf Wunsch des antragstellenden Elternteils können die Aufgaben beschränkt werden, z.B. nur auf die Feststellung der Vaterschaft. Die Beistandschaft ist ein Angebot des Jugendamtes. Das Jugendamt informiert bei Bedarf über Einzelheiten. Die Beistandschaft ist nur möglich, wenn dem betreuenden Elternteil auch die elterliche Sorge zusteht. Das Kind muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben; seine Staatsangehörigkeit ist ohne Bedeutung. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Der Beistand wird nur für die oben genannten Aufgaben vertretungsberechtigt. Er kann dadurch verantwortlich für das Kind handeln und umgehend alle notwendigen rechtlichen Schritte einleiten, z.B. ein gerichtliches Verfahren.

    Online-Dienste

    Beistandschaft - Vaterschaftsfeststellung

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    Beratung Vaterschaftsfeststellung

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    Ansprechpartner

    II.3-51.4 Verwaltung und Finanzsteuerung

    Beschreibung

    Die Abteilung Verwaltung und Finanzssteuerung ist innerhalb des Fachbereichs Jugend, Bildung und Sport u.a. zuständig für die Klärung von Abstammungsverhältnissen und des Sorgerechts, Beratung und Unterstützung bzgl. Unterhaltsansprüchen von minderjährigen und jungen Volljährigen und gemeinsamer elterlicher Sorge, dem Führen von Beitsandschaften (zur Feststellung von Vaterschaft, zur Realisierung von Unterhaltsansprüchen), gesetzliche Amtsvormundschaften Beurkundungen von Vaterschaftsanerkennungen, Mutterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen, Sorgeerklärungen, Beglaubigungen Führung des Urkundsregisters und des Sorgerechtsregisters und wirtschaftliche Jugendhilfe.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 13

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Rathaus Rheda

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    3.5.1: Beistandschaften, Unterhaltsvorschuss, Elterngeld

    Adresse

    Hausanschrift

    Auf dem Stempel 5

    33334 Gütersloh

    Kontakt

    Fax: 05241 85-2460

    Telefon Festnetz: 05241 85-0

    Version

    Technisch geändert am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • für eine Beratung: keine Unterlagen notwendig
    • für eine Beistandschaft: formloser schriftlicher Antrag

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Schriftlicher Antrag nach persönlichem Beratungsgespräch

    Voraussetzungen

    • Der Vater Ihres Kindes hat seine Vaterschaft nicht freiwillig anerkannt.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ein schriftlicher Antrag ist notwendig. Die Beistandschaft endet mit der Feststellung der Vaterschaft.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    §§ 55 f. SGB VIII, §§ 1712 ff. BGB

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach einem persönlichem (ggf. telefonischem) Beratungsgespräch kann ein schriftlicher Antrag auf Einrichtung einer Beistandschaft gestellt werden.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Abhängig vom Fallverlauf. In der Regel ab Einrichtung der Beistandschaft bis zur Feststellung der Vaterschaft.

    Kosten

    Durch Gerichtsverfahren, die im Rahmen einer Beistandschaft geführt werden, können in Einzelfällen Kosten entstehen.: Abgabe kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eine Beistandschaft ist nicht möglich, wenn bereits ein Anwalt mit der Geltendmachung der Vaterschaftsfeststellung betraut ist, da eine Doppelvertretung nicht möglich ist. Die Zuständigkeit der Kontaktperson richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Kindes für das die Beistandschaft eingerichtet werden soll. Vorgeburtlich ist der Nachname der Mutter maßgebend. Buchstaben A-O: Frau Katharina Eckardt, Tel.: 05242/963-422, katharina.eckardt@rh-wd.de; Buchstaben P-Z: Frau Inken Wolf, Tel.: 05242/963-367, inken.wolf@rh-wd.de.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 14.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Alleinerziehend, Gerichtliche Feststellung, Getrenntlebend, unbekannter Vater, Jugendamt, Abstammung, Unterhalt, Biologischer Vater, getrenntlebend, Unterhaltsanspruch, Sorgerecht

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de