Vaterschaftsfeststellung Beratung und Unterstützung

    Beratung und Beistandschaft bei der Feststellung der Vaterschaft durch das Jugendamt erhalten

    Sie haben oder bekommen ein Kind und der Vater des Kindes will seine Vaterschaft nicht anerkennen oder ist unbekannt? Dann können Sie sich beim Jugendamt beraten und unterstützen lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Kind bekommen und nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, wird der Vater nicht automatisch zum rechtlichen Vater des Kindes. In diesem Fall muss er die Vaterschaft freiwillig anerkennen.

    Wenn der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt oder unklar ist, wer der Vater ist, kann die Vaterschaft auch vor Gericht festgestellt werden. Dazu können Sie sich beim Jugendamt beraten lassen. Das Jugendamt unterstützt Sie auch bei der Feststellung der Vaterschaft.

    Mit einer festgestellten Vaterschaft können Sie weitere Dinge klären:

    • Unterhaltsansprüche des Kindes
    • Unterhaltsansprüche der Mutter
    • Sorgerecht
    • Erbrechtliche Ansprüche des Kindes
    • Erteilung des Namens des Vaters

    Beistandschaft

    Sie können für die Feststellung der Vaterschaft eine Beistandschaft beantragen. Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Das Jugendamt kann das Kind dann in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten und Sie so entlasten.

    Es kann zum Beispiel

    • den Vater zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden auffordern,
    • die gerichtliche Klärung der Vaterschaft veranlassen,
    • den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes berechnen,
    • den Unterhaltsanspruch regelmäßig überprüfen,
    • eine Urkunde über den Unterhalt aufnehmen,
    • den Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen,
    • die Unterhaltszahlungen einziehen und kontrollieren,
    • den Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln und
    • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.

    Die Beistandschaft können Sie bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn Sie nicht verheiratet sind und keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt können Sie die Beistandschaft jederzeit beantragen, bis das Kind volljährig ist. Ihr Sorgerecht wird davon nicht eingeschränkt.

    Beistandschaft beenden

    Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch eine schriftliche Er-klärung beenden. Sie endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird. Es kann sich dann bis zum 21. Geburtstag selbst vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen.

    Hinweise für Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Bedeutung der VaterschaftsfeststellungBekommen Sie als nicht verheiratete Frau ein Kind, so bedarf die Vaterschaft immer einer besonderen Feststellung, auch wenn Sie mit Ihrem Kind und dem Vater als Familie zusammen leben.Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist für jeden Menschen von großer Bedeutung. Erst nach einer wirksamen Vaterschaftsfeststellung wird der Vater des Kindes im Geburtseintrag beigeschrieben; auch erwirbt Ihr Kind erst durch die wirksame Vaterschaftsfeststellung gegenüber dem Vater Unterhaltsansprüche sowie Erb- und Rentenansprüche. Bei der Beantragung von öffentlichen Leistungen könnte es hilfreich sein, dass die Vaterschaft festgestellt ist. Es empfiehlt sich, die Vaterschaft sofort nach der Geburt feststellen zu lassen. Eine spätere Vaterschaftsfeststellung könnte zu Streitigkeiten führen; auch der Unterhalt des Kindes für zurückliegende Zeiträume könnte unter Umständen nicht mehr durchsetzbar sein.Sobald ein Kind geboren wird, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, informiert das Standesamt hierüber das Jugendamt. Sie erhalten dann automatisch ein Beratungs- und Unterstützungsangebot.Die Vaterschaftsfeststellung erfolgt durch freiwillige Anerkennung der Vaterschaft in einer Urkundegerichtliche Feststellung Die wichtigsten Rechtswirkungen der Vaterschaftsfeststellung Verwandtschaftsverhältnis Die Feststellung der Vaterschaft begründet das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Kind. Unterhaltsanspruch des Kindes Das minderjährige Kind kann von dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, Barunterhalt verlangen. Die Höhe des Unterhalts richtet sich in erster Linie nach der Leistungsfähigkeit, also nach dem Einkommen des Unterhaltpflichtigen. Der unterhaltspflichtige Elternteil ist alle zwei Jahre zur Auskunft über sein Einkommen und Vermögen verpflichtet, damit die Unterhaltshöhe überprüft werden kann. Volljährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung. Erbanspruch des KindesAufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses hat das Kind einen Erbanspruch gegen den Vater Unterhaltsanspruch der Mutter und des Vaters Die Mutter hat bei Betreuung des Kindes einen eigenen Anspruch auf Unterhalt gegen den Vater. Sie kann auch den Ersatz der durch Schwangerschaft und Entbindung entstehenden Kosten verlangen. Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch auf Unterhalt zu. Der Unterhaltsanspruch besteht in der Regel bis drei Jahre nach Geburt des Kindes. Die elterliche Sorge Sind die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet und wurden vor der Geburt keine Sorgeerklärungen abgegeben, steht die elterliche Sorge der Mutter alleine zu. Wollen die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, müssen die beiden vor der Urkundsperson des Jugendamtes oder einem Notar eine Sorgeerklärung abgeben. Wenn die Mutter dazu nicht bereit, kann der Vater beim Familiengericht die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf beide Eltern beantragen. Nur bei schwerwiegenden Gründen kann dem Vater die Erlangung des gemeinsamen Sorgerechts verwehrt werden. Die gemeinsame elterliche Sorge kann nur durch das Familiengericht geändert werden. Wenn ein Elternteil stirbt, steht das Sorgerecht dem anderen Elternteil zu, sofern die Eltern vorher das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt haben (Sorgeerklärungen wurden abgegeben oder gerichtliche Entscheidung). Stirbt die Mutter und hatte diese das alleinige Sorgerecht, kann es dem Vater durch das Familiengericht übertragen werden, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Umgangsrecht Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Eltern. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht kann zum Wohle des Kindes durch das Familiengericht eingeschränkt, ausgeschlossen oder auf andere Personen, beispielsweise Großeltern, die Geschwister, frühere Pflegepersonen, erweitert werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Vaterschaftsangelegenheiten / Beistandschaften

    Beschreibung

    Als kostenfreies Hilfsangebot, insbesondere auch für alle alleinerziehenden Elternteile, beraten und unterstützen wir Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen bei der Ausübung der Personensorge (z. B. Vaterschaftsfeststellung) einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen bei nicht miteinander verheirateten Eltern den betreuenden Elternteil hinsichtlich seiner eigenen Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil nicht miteinander verheiratete Eltern über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen Wenn die außergerichtliche Beratung und Unterstützung nicht den gewünschten Erfolg hat, vertreten wir Ihr minderjähriges Kind im Rahmen einer Beistandschaft im Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung und auf Zahlung von Unterhalt auch vor Gericht. Rechtsanwaltskosten würden damit für Sie entfallen. Die Beurkundungen der Ansprüche sind kostenfrei. Örtliche Zuständigkeiten: Wohnsitz des Kindes bzw. Wohnsitz des Elternteiles bei dem das Kind lebt. Für die Sachbearbeitung ist maßgeblich der Familienname des Kindes bzw der Name der Mutter, falls das Kind noch nicht geboren ist.

    Adresse

    Hausanschrift

    Mozartstraße 2-10

    52058 Nordrhein-Westfalen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • für eine Beratung: keine Unterlagen notwendig
    • für eine Beistandschaft: formloser schriftlicher Antrag

    Voraussetzungen

    • Der Vater Ihres Kindes hat seine Vaterschaft nicht freiwillig anerkannt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Kosten

    Durch Gerichtsverfahren, die im Rahmen einer Beistandschaft geführt werden, können in Einzelfällen Kosten entstehen.: Abgabe kostenfrei

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 14.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Alleinerziehend, Gerichtliche Feststellung, Getrenntlebend, unbekannter Vater, Jugendamt, Abstammung, Unterhalt, Biologischer Vater, getrenntlebend, Unterhaltsanspruch, Sorgerecht

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de