Untersuchungsberechtigungsschein Ausgabe

    Untersuchungsberechtigungsschein Ausgabe

    Sie wollen als junge Person in das Berufsleben starten? Dann müssen Sie vor Arbeitsbeginn ärztlich untersucht werden und benötigen hierfür einen Untersuchungsberechtigungsschein.

    Beschreibung

    Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (z.B. eine Ausbildung), müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung). Dafür müssen Sie zunächst einen Untersuchungsberechtigungsschein bei der Gemeinde beantragen. Zusätzlich erhalten Sie einen Erhebungsbogen. Die Unterlagen müssen Sie zur Untersuchung beim Arzt mitbringen und diesem übergeben.

    Durch die Erstuntersuchung soll verhindert werden, dass Sie durch die Beschäftigung gesundheitlich oder entwicklungsmäßig gefährdet werden.

    Nach der Untersuchung erhalten Sie eine ärztliche Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vor Beschäftigungsbeginn vorlegen. Zum Beschäftigungsbeginn darf die Bescheinigung nicht älter als 14 Monate sein.

    Zwischen dem zehnten und zwölften Monat nach Aufnahme der Beschäftigung müssen Sie sich einer ersten Nachuntersuchung unterziehen und die Bescheinigung hierüber erneut Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Die Nachuntersuchung soll feststellen, ob sich die Beschäftigung auf Ihre Gesundheit ausgewirkt hat. Die Nachuntersuchung kann dann nach Ablauf jeden weiteren Jahres freiwillig wiederholt werden bis Sie 18 Jahre alt sind (weitere Nachuntersuchungen).

    Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.

    Die Untersuchungskosten zahlt das Land. Sie müssen den Untersuchungsberechtigungsschein beantragen und Ihrem Arzt aushändigen, damit dieser  die Untersuchungskostenerstattet bekommt.

    Hinweise für Lage: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung eines Jugendlichen (unter 18 Jahren) dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung (Erstuntersuchung) braucht die/der Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser Berechtigungsschein muss vor der Untersuchung beantragt werden. Der/Die Jugendliche muss seinen/ihren Hauptwohnsitz in Lage haben. Beim Wechsel des Arbeitgebers ist die erneute Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungs-scheines möglich. Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres ist eine erste Nachuntersuchung erforderlich. Dazu kann ein Nachuntersuchungsberechtigungs-schein ausgestellt werden. Die Arztwahl ist frei.Neu ab dem 01.10.2023: Der Untersuchungsberechtigungsschein kann online unter www.untersuchungsberechtigungsschein.de über das Portal des Landes NRW beantragt werden und wird dort sofort digital zur Verfügung gestellt. Für die Nutzung dieses Portals wird die elektronische Ausweisfunktion des Personalausweises benötigt. Ist die Ausweisfunktion noch ausgeschaltet, so kann diese im Bürgerservice der Stadt Lage eingeschaltet werden.

    Online-Dienst

    Untersuchungsberechtigungsschein

    ID: L100002_123255759

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Lage

    Beschreibung

    FT Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Drawen Hof 1

    32791 Lage

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 052326010

    E-Mail: buergerservice@lage.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Fachteam Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Drawen Hof 1

    32791 Lage

    Kontakt

    Fax: 05232 601-9330

    Telefon Festnetz: 05232 601-330

    E-Mail: infobs@lage.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Unterlagen, die Sie benötigen:

    • ein Ausweisdokument mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion

    Unterlagen, die Sie zur Vorlage beim Arzt oder der Ärztin erhalten:

    • Untersuchungsberechtigungsschein mit UBS-ID
    • Erhebungsbogen

    Hinweise für Lage: Inhalte der zuständigen Stelle

    Personalausweis oder Reisepass

    Voraussetzungen

    • Sie sind zwischen 15 und 18 Jahre alt.
    • Sie wollen eine Arbeit aufnehmen.
    • Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Beantragung online:

    Rufen Sie den Online-Antrag unter https://www.untersuchungsberechtigungsschein.de/ auf, melden Sie sich mit Ihrem Ausweisdokument mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion an und geben Sie die weiteren Daten ein. Nach dem Absenden erhalten Sie innerhalb weniger Sekunden den Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) mit der sogenannten UBS-ID sowie den ausfüllbaren Erhebungsbogen zur Vorbereitung Ihres Arzttermins. Beide Dokumente können gespeichert und ausgedruckt werden. 

    Beantragung vor Ort (sofern online nicht möglich):

    Gehen Sie zu Ihrem zuständigen Bürgerbüro oder vereinbaren Sie einen Termin für die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins. Zu dem Termin müssen Sie ein Ausweisdokument mitbringen. Sie erhalten den Untersuchungsberechtigungsschein mit UBS-ID und den ausfüllbaren Erhebungsbogen zur Vorbereitung Ihres Arzttermins

    Ärztliche Untersuchung:

    Sie dürfen selbst entscheiden, von welcher Ärztin oder welchem Arzt Sie sich untersuchen lassen.

    Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Zeigen Sie in der Arztpraxis Ihre UBS-ID (Handy oder UBS-Ausdruck) vor. Zusätzlich empfehlen wir, den Erhebungsbogen zur Erstuntersuchung auszudrucken, von der erziehungsberechtigten Person auszufüllen und unterschreiben zu lassen, damit Sie ihn bei der ärztlichen Untersuchung vorlegen können. Dann geht es bei der Untersuchung schneller.

    Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vor Beschäftigungsbeginn vor.

    Fristen

    Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen. Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen, anderenfalls müssen Sie die Untersuchung wiederholen. Zwischen dem zehnten und zwölften Monat nach Beschäftigungsbeginn muss die erste Nachuntersuchung erfolgen, wenn sie bis dahin noch unter 18 Jahre sind. Die Bescheinigung darüber müssen Sie Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber spätestens nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung übergeben.

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie ein Jahr nach der Erstuntersuchung immer noch unter 18 sind, müssen Sie erneut untersucht werden. Dafür benötigen Sie einen weiteren Untersuchungsberechtigungsschein.

    Hinweise für Lage: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Bezirksregierung in Detmold hat einen Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gegründet. Arbeitgeber:innen und Jugendliche können sich über gesetzliche Bestimmungen informieren, etwa besondere Pausen- und Arbeitszeiten. Der Jugendarbeitsschutzausschuss, dem Arbeitgeber:innen und Gewerkschaftsvertreter:innen, Berufsschullehrer:innen und Ärzt:innen angehören, hat u. a. die Aufgabe, Jugendlichen und Arbeitgeber:innen leicht verständliche und für sie wichtige Informationen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz zu geben. Dem neuen Gremium gehören Arbeitgeber:innen, Gewerkschaftsvertreter:innen, Lehrer:innen und Ärzt:innen an. Die Bezirksregierung Detmold als für den Jugendarbeitsschutz zuständige Aufsichtsbehörde hat für Fragen und Mitteilungen eine eigene E-Mail Adresse eingerichtet: Jugendarbeitsschutz@brdt.nrw.de

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 27.09.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Azubis, Ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, Ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzuntersuchung, Ausbildung, Untersuchungsberechtigungsschein, Untersuchungsberechtigungsschein, Jugendarbeitsschutzuntersuchung, Azubis

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de