Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen Anerkennung

    Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen Anerkennung

    Wenn Sie eine Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle eröffnen wollen, müssen Sie diese als geeignete Stelle anerkennen lassen. Informationen dazu erhalten Sie hier.

    Beschreibung

    Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen leisten wichtige Arbeit für Verbraucher, wenn diese sich verschuldet haben. Sie bieten einen außergerichtlichen Einigungsversuch als Vorbereitung auf ein Insolvenzverfahren an.

    Für eine Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle benötigen Sie eine Anerkennung als sogenannte geeignete Stelle gemäß Insolvenzordnung.

    In einem Insolvenzverfahren wird bei Zahlungsunfähigkeit einer Schuldnerin oder eines Schuldners das vorhandene Vermögen verwertet. Den Erlös erhalten die Gläubigerinnen/ Gläubiger gleichmäßig.

    Außerdem helfen die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen redlichen Schuldnerinnen/ Schuldnern in einem langfristigen Verfahren, sich von den restlichen Zahlungsverpflichtungen zu befreien.

    Um dieses Verfahren vor Gericht durchzuführen, muss eine Einigung mit den Gläubigern versucht werden. Bis zu einem endgültigen Erlass von Restschulden sind mehrere Jahre notwendig. Bei diesem Verfahren helfen die anerkannten Insolvenzberatungsstellen.

    Als Träger geeigneter Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen kommen in Frage:

    • Verbände oder Mitgliedsorganisationen der freien Wohlfahrtspflege
    • Kirchen
    • Gemeinden
    • Verbraucherzentrale
    • Sonstige gemeinnützige Betreiber
    • Gewerbliche Betreiber
    • Beratungsstelle eines Unternehmens für seine Beschäftigten

    Zuständige Behörde für die Anerkennung der geeigneten Insolvenzberatungsstellen ist die Bezirksregierung Düsseldorf für ganz Nordrhein-Westfalen.

    Online-Dienst

    Schuldner- und Insolvenzberatung

    ID: L100002_126949865

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 24

    Adresse

    Postanschrift

    Cecilienallee 2

    40474 Düsseldorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 211-475 0

    Fax: +49 211-475 2671

    E-Mail: dezernat24@brd.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Schuldnerberatung

    Adresse

    Hausanschrift

    Westentor 1 - 3

    59065 Hamm

    Kontakt

    Fax: 02381 17-2856

    Telefon Festnetz: 02381 17-6715

    Version

    Technisch geändert am 18.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amt für Soziales, Wohnen und Pflege

    Adresse

    Hausanschrift

    Westentor 1 - 3

    59065 Hamm

    Kontakt

    Fax: 02381 17-2954

    Telefon Festnetz: 02381 17-6601

    Version

    Technisch geändert am 18.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Führungszeugnis des Leiters der Beratungsstelle
    • Darstellung, dass die Tätigkeit längerfristig angelegt ist, durch Vorlage von Arbeits- oder Mietverträgen
    • Ausreichende praktische Erfahrung in Schuldnerberatung, i.d.R. 2-jährige Tätigkeit
    • Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung der in der Schuldnerberatung hauptamtlich tätigen Personen und Vorlage der Arbeitsverträge für die Arbeitnehmer der Beratungsstelle.
    • Sachbericht über Art und Umfang der Sicherstellung der Rechtsberatung durch die Zusammenarbeit mit einem zur Ausübung des Anwaltsberufes befähigten Juristen (zweites Staatsexamen)
    • Nachweis über geeignete Räume für Beratungsgespräche, in denen insbesondere Datenschutz und Vertraulichkeit gewährleistet werden können. Der Nachweis erfolgt über den Mietvertrag, den Raumplan sowie eine Begehung.

    Voraussetzungen

    Die Tätigkeit der Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle ist längerfristig beabsichtigt.

    Sie sind nachweislich zuverlässig.

    Sie verfügen über eine mindestens 2jährige Erfahrung in der Schuldnerberatung.  Die Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 AGInsO liegt vor.

    Sie bieten neben der Schuldnerberatung keine gewerblichen Leistungen an wie Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Behörde innerhalb einer Frist von 6 Monaten. Hat die Behörde nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de