Kosten des Insolvenzverfahrens Stundung

    Kosten des Insolvenzverfahrens Stundung

    Verfügen Sie über kein ausreichendes Vermögen um die Kosten für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens zu bezahlen, können Sie (als natürliche Person) die Stundung der Verfahrenskosten beantragen.

    Beschreibung

    Bei der Durchführung eines Insolvenzverfahrens fallen Verfahrenskosten an, die erheblich sein können (lesen Sie dazu Kosten des Insolvenzverfahrens). Nur wenn diese Kosten gedeckt sind, kann ein Insolvenzverfahren mit der Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erlangen, eröffnet werden. Verfügen Sie über kein ausreichendes Vermögen oder erhalten Sie von Dritten keinen Verfahrenskostenvorschuss, können Sie die Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner ist grundsätzlich verpflichtet ist, einen Verfahrenskostenvorschuss zu zahlen; nur wenn auch Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner nicht leistungsfähig ist, kommt eine Stundung der Verfahrenskosten in Betracht.

    Die Stundung bewirkt, dass Sie - in der Regel bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung - keine Zahlungen zu leisten haben. Die gestundeten Verfahrenskosten sind während des Insolvenzverfahrens und bis zum Ende der Abtretungserklärung vorrangig aus der Insolvenzmasse zu begleichen. Sind die Verfahrenskosten nach der Erteilung der Restschuldbefreiung noch nicht oder nicht vollständig an die Staatskasse zurückgezahlt, kann für höchstens 48 Monate Ratenzahlung bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Sie nicht in der Lage sind, die noch offenen Verfahrenskosten auf einmal zu bestreiten.

    Das Gericht kann seine Entscheidung über die Bewilligung der Stundung ändern, wenn sich Ihre für die Entscheidung maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine solche Änderung ist dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Kommen Sie dieser Verpflichtung trotz einer Aufforderung des Gerichts nicht nach, kann die Stundung aufgehoben werden.

    Das Gericht bewilligt sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen die Stundung für jeden Verfahrensabschnitt gesondert. Verfahrensabschnitte sind insbesondere das Eröffnungsverfahren, das eigentliche Insolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren.

    Hinweise für Mönchengladbach: Inhalte der zuständigen Stelle

    Als Voraussetzung zur Gewährung einer Stundung ist der Nachweis zu erbringen, dass die Leistungen der Forderung eine erhebliche oder unbillige Härte für die oder den Zahlungspflichtigen bedeuten würde. Eine solche Härte im Sinne des Gesetzes besteht in der Regel dann, wenn durch die Zahlung der Forderungen die Existenz der Zahlungspflichtigen nachhaltig gefährdet wäre und dies durch eine Stundung abgewendet werden kann. Eine Stundung ist nicht mehr möglich, wenn bereits gemahnt wurde. In diesem Zusammenhang sind folgende Hinweise zu beachten. Es ist erforderlich, die wirtschaftliche Situation der oder des Zahlungspflichtigen konkret darzulegen und nachzuweisen. Dazu sind die Anlagen 1 und 2 bzw. 3 auszufüllen und mit entsprechenden Unterlagen vollständig zu belegen. Außerdem ist zu belegen, dass der fällige Betrag aktuell nicht auf dem Kapitalmarkt zu beschaffen ist. (Bescheinigungen von zwei Kreditinstituten erforderlich). Sollten die vorgenannten Voraussetzungen für eine Stundung gegeben sein, so ist grundsätzlich zusätzlich die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung erforderlich. Wird die Stundung bewilligt ist zu beachten, dass Zahlungen zu dem betreffenden Kassenzeichen nicht mehr abgebucht werden können. Alle Forderungen sind eigenständig pünktlich zur Fälligkeit zu überweisen. Für eine gestundete Forderung fallen Stundungszinsen an. Die Zinsen werden nach den gesetzlichen Grundlagen erhoben und im Stundungsbescheid entsprechend ausgewiesen. Bei Steuerforderungen betragen die Stundungszinsen nach des § 238 AO der Abgabenordung (AO) monatlich ein Prozent des auf 50,00 € abgerundeten Forderungsbetrages. Auskunft erteilt Ihre zuständige Sachbearbeiterin/ Ihr zuständiger Sachbearbeiter der Stadtkasse Stadtkasse@moenchengladbach.de. Auskunft zur Steuerfestsetzung erhalten Sie beim Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben Steuern@moenchengladbach.de.

    Online-Dienst

    Stundungsantrag

    ID: L100002_123417852

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachbereich Stadtkasse

    Adresse

    Hausanschrift

    Nicodemstraße 8

    41068 Mönchengladbach

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    • Zulässiger Antrag auf Restschuldbefreiung
    • Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten mit beigefügter Erklärung, dass kein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegt. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden sind.
    • Dem Stundungsantrag ist eine Aufstellung über das Vermögen, insbesondere über die Höhe der laufenden Einnahmen, über die laufenden Verbindlichkeiten mitsamt der entsprechenden Belege beizufügen. Auch für diese Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stellen die Insolvenzgerichte Vordrucke zur Verfügung.

    Hinweise für Mönchengladbach: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Aufstellung der zwingend einzureichenden Unterlagen finden Sie hier. Bitte stellen Sie die Unterlagen vor dem Ausfüllen des Onlineformulars zusammen. gültiger Ausweis/ID Karte Vorder- und Rückseite Alle Seiten des betreffenden Bescheides Einkommensnachweise ( Steuerbescheid, Rentenbescheid, letzten 3 Lohnabrechnungen oder Bescheid über Bezug von Sozialleistungen) Kontoauszüge der letzten 3 Monate Nachweis über den gescheiterten Versuch der Fremdfinanzierung bei mindestens drei Kreditinstituten Angaben und Nachweis über die Sicherheitsleistungen ( z.B. Grundbuchauszug, Abtretungserklärung, Auszug Sparbücher)

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Stundung der Verfahrenskosten kann nur natürlichen Personen gewährt werden (nicht möglich für juristische Personen, beispielsweise eine GmbH)
    • Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten
    • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    • Zulässiger Antrag auf Restschuldbefreiung, d.h. die Fristen des § 287a BGB sind einzuhalten und keine Versagungsgründe liegen vor (Lesen Sie hierzu auch Restschuldbefreiung).
    • Es muss eine Befreiung von den Verbindlichkeiten in dem Insolvenzverfahren erreicht werden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Haben Sie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, prüft das Insolvenzgericht, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind.
    • Falls keine Kostendeckung vorliegt, fordert das Insolvenzgericht bei Ihnen einen Gerichtskostenvorschuss an.
    • Verfügen Sie über kein ausreichendes Vermögen, um diesen Vorschuss zu bezahlen, können Sie einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen.
    • Zur Verfahrensbeschleunigung bietet es sich an, den Stundungsantrag bereits zeitgleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

    Weitere Informationen

    https://www.justiz.nrw/BS/formulare/insolvenz/verfahrenskostenstundung/index.php

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Stundung, Verfahrenskosten, Insolvenzverfahren, Regelinsolvenz, Verbraucherinsolvenz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English