Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Genehmigung

    Störfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen

    Wenn Sie an einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, eine störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung der Anlage planen, benötigen Sie eine Genehmigung.

    Beschreibung

    Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die zum Betriebsbereich gehört oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, errichten, betreiben oder ändern? Dann benötigen Sie eine Genehmigung, wenn die Auswirkungen störfallrelevant sind.

    Stellt die zuständige Stelle bei der Prüfung Ihrer vorangegangenen Meldung über eine störfallrelevante Errichtung oder Änderung fest, dass Ihr Vorhaben störfallrechtliche Auswirkungen hat? Dann benötigen Sie ebenfalls eine Genehmigung.

    Diese Vorhaben können dazu führen, dass durch die Errichtung oder Änderung eine erhebliche Gefahrenerhöhung von der Anlage ausgeht oder andere immissionsrechtliche Voraussetzungen nicht mehr gewährleistet sind.

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Anlagenbezogener Immissionsschutz

    Beschreibung

    Verursacht ein Gewerbe Lärm, Luftverschmutzung oder ähnliche Immissionen, kann der Kreis Borken als Untere Immissionsschutzbehörde aktiv werden. Er genehmigt und überwacht genehmigungsbedürftigen Anlagen gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz. Ziel ist es, die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen zu schützen. Zur Themenseite "Immissionsschutz" gelangen sie hier.Die Zuständigkeiten für die Aufgaben finden Sie mit einem Klick auf das folgende Dokument:Ansprechpersonen in der Fachabteilung Anlagenbezogener Immissionsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksregierung Münster Dezernat 52 und Dezernat 53

    Adresse

    Hausanschrift

    Domplatz 1-3

    48143 Münster

    Kontakt

    Fax: 0251 411 85295

    Telefon Festnetz: 0251 411 0

    E-Mail: dez53@brms.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage
    • erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
    • Erläuterungen der Anlage
    • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen)

    Formulare

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb (§§ 4,6 BImSchG) oder zur Änderung von Anlagen (§ 16 BImSchG) - AntragInhaltsverzeichnis: Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb (§§ 4,6 BImSchG) oder zur Änderung von Anlagen (§ 16 BImSchG)

    Voraussetzungen

    • Von der Anlage dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach technischem Stand vermeidbar sind.
    • Unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen der Anlage müssen nach technischem Stand auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
    • Die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle müssen ordnungsgemäß beseitigt werden.
    • Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und die Belange des Arbeitsschutzes dürfen dem Vorhaben nicht entgegenstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
    • Klage

    Fristen

    Bevor die Anlage errichtet, betrieben oder geändert wird.

    Bearbeitungsdauer

    6 bis 7 Monate (Die zuständige Behörde muss innerhalb von sechs Monaten über eine Änderung und innerhalb von sieben Monaten über die Errichtung und den Betrieb entscheiden.)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Sie den angemessenen Sicherheitsabstand in der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben bereits sichergestellt haben.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 18.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    störfallrelevante Einrichtung Betrieb, Immissionsschutz, Genehmigung, Störfallrelevante Änderung, Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren, Anlage ist Betriebsbereich, Anlage ändern, Anlage Bestandteil Betriebsbereich, Nicht genehmigungsbedürftige Anlage

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de