Anzeigepflichten Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider Anzeige bei Inbetriebnahme, bei Änderung, bei Stilllegung, bei Betreiberwechsel
Die Inbetriebnahme von neuen Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern ist anzeigepflichtig, ebenso auch Änderungen und Stilllegungen von Anlagen sowie Betreiberwechsel.
Beschreibung
Als Betreiber einer Neuanlage sind Sie verpflichtet, diese spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bestehende Anlagen waren bis zum 20. August 2018 anzuzeigen. Darüber hinaus sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, Änderungen der Anlage sowie eine Anlagenstilllegung anzuzeigen. Bei einem Betreiberwechsel hat der neue Betreiber diesen Wechsel unverzüglich, aber spätestens innerhalb eines Monats, der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Online-Dienst
Anzeigepflichten Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider Anzeige bei Inbetriebnahme, bei Änderung, bei Stilllegung, bei Betreiberwechsel
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Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Zuständige Behörden sind die Immissionsschutzbehörden der Länder.
Ansprechpartner
Bezirksregierung Münster Dezernat 52 und Dezernat 53
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon mobil: 0251 411 85295
Fax: dez53@brms.nrw.de
E-Mail: 0251 411 0
Formulare
Die Anzeige erfolgt elektronisch über das "Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV - KaVKA" .
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
Verfahrensablauf
Die Anzeige erfolgt über das "Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV - KaVKA" .
Um eine Anlage anzuzeigen, ist zunächst eine Registrierung im System KaVKA-42.BV erforderlich. Nach erfolgreicher Registrierung können die Stammdaten der Arbeitsstätte (des Standorts der Anlage) sowie der Anlage erfasst und die Anzeige an die zuständige Behörde übermittelt werden.
Unter nachfolgenden Link finden Sie Hinweise zur Anmeldung und Registrierung.
Fristen
Der Betreiber einer Neuanlage hat die diese spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Bestehende Anlagen waren bis spätestens einen Monat nach dem 19. Juli 2018 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Änderungen der Anlage, die Anlagenstilllegung sowie Betreiberwechsel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 07.12.2020
Stichwörter
Kühltürme, Nassabscheider, Maßnahmenwert, Legionellen, Verdunstungskühlanlagen, 42. BImSchV