Informationspflichten von Verdunstungs-, Kühlanlagen und Nassabschneidern Meldung

    Informationspflichten von Verdunstungs-, Kühlanlagen und Nassabschneidern Meldung

    Betreiber von Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der 42. BImSchV fallen, zeigen in der Anwendung KaVKA-42.BV den zuständigen Behörden diese Anlagen an, melden Maßnahmenwertüberschreitungen und teilen die Ergebnisse von Überprüfungen des ordnungsgemäßem Anlagenbetriebs mit.

    Beschreibung

    Am 19. Juli 2017 wurde die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 42. BImSchV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2017, Teil I, S. 2379) verkündet.

    Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren, die beim Einatmen bei Menschen zu schweren Lungenentzündungen sogar mit Todesfolge führen können.

    Legionellen sind natürlich vorkommende Wasserbakterien, die aus der Umwelt in geringen Konzentrationen in technische Wassersysteme gelangen. Unter für sie günstigen Bedingungen können sie sich in diesen Systemen stark vermehren. Soweit Aerosole aus diesen Systemen in die Umgebungsluft austreten können, besteht das Risiko, dass Legionellen in die Außenluft getragen werden und somit zu einer gesundheitlichen Gefährdung in der Umgebung dieser technischen Systeme führen.

    Vor dem Hintergrund mehrerer eingetretener Legionellose-Ausbrüche aus technischen Wassersystemen in Deutschland in den vorausgegangenen Jahren wurde mit der 42. BImSchV 2017 bundesweit eine Verordnung verabschiedet, mit der die Anwendung des Standes der Technik sowie unmittelbar anwendbare technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern verbindlich geregelt werden sollen.

    Im Mittelpunkt der Verordnung steht die Überwachung der Anlagen und Dokumentation im Rahmen der Betreiberverantwortung. Sollten im Rahmen der Eigenüberwachung durch den Betreiber erhöhte Legionellen-Befunde festgestellt werden, so sind diese der zuständigen Behörde zu melden, um frühzeitig Gefahrenabwehrmaßnahmen ergreifen zu können.

    Eine Anzeige von Bestands- und Neuanlagen gegenüber der zuständigen Behörde ist vorgesehen, um den Aufbau eines Anlagenkatasters zu ermöglichen. Auf dieses Anlagenkataster soll im Fall eines erneuten Legionellen-Ausbruchs zur Ursachenermittlung zugegriffen und die Recherche nach möglichen Ausbreitungsquellen beschleunigt werden, so dass schnellstmöglich weitere Infektionen verhindert werden.

    Zur Unterstützung der Betreiber von Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der 42. BImSchV fallen, stellen die Bundesländer seit dem 19.07.2018 die unter der Web-Adresse: https://kavka.bund.de bereitgestellte Software mit dem Namen "KaVKA-42.BV" zur Verfügung.

    Die Anzeigepflicht nach § 13 der 42. BImSchV trat am 19.07.2018 in Kraft. Bestandsanlagen waren gegenüber der zuständigen Behörde spätestens bis zum 19.08.2018 anzuzeigen. Weitere Fristen für die Anzeige einer Neuanlage, der Änderung oder Stilllegung einer Anlage sowie des Betreiberwechsels ergeben sich aus § 13 der 42. BImSchV.

    Um eine Anlage anzuzeigen, ist zunächst eine Registrierung im System KaVKA-42.BV erforderlich. Nach erfolgreicher Registrierung können die Stammdaten der Arbeitsstätte (des Standorts der Anlage) sowie der Anlage erfasst und die Anzeige an die zuständige Behörde übermittelt werden.

    Die 42. BImSchV verpflichtet Betreiber auch zur Durchführung wiederkehrender Laboruntersuchungen des Nutzwassers (§§ 4 und 7). Sollte bei einer Laboruntersuchung auf den Parameter Legionellen eine Überschreitung des Maßnahmenwertes festgestellt werden, so ist die zuständige Behörde zu informieren (§ 10). Auch diese Meldung über die Überschreitung des Maßnahmenwertes erfolgt elektronisch über die Web-Anwendung KaVKA-42.BV.

    Betreiber haben außerdem regelmäßig alle fünf Jahre die Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebes durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A zu veranlassen. Gemäß § 14 Abs. 2 der 42. BImSchV hat der Betreiber den Sachverständigen oder die Inspektionsstelle zu beauftragen, die Ergebnisse der Überprüfungen zeitgleich dem Betreiber und der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen. Diese Pflicht ist erfüllt, wenn das Ergebnis der Überprüfung durch den Sachverständigen oder die Inspektionsstelle elektronisch in die Web-Anwendung KaVKA-42.BV hochgeladen wird.

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Über die 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV) werden Betreiber derartiger Anlagen unter anderem verpflichtet, bei der Errichtung und dem Betrieb den Stand der Technik anzuwenden. Anlagen im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind so auszulegen, zu errichten und zu betreiben, dass Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, nach dem Stand der Technik vermieden werden. Gemäß der 42. BImSchV sind diese Anlagen anzuzeigen. Dies hat bundeseinheitlich über die Internetseite des KaVKA-Katasters zu erfolgen. Darüber hinaus enthält die 42. BImSchV Prüf- und Maßnahmenwerte für Konzentrationen von Legionellen im Nutzwasser. Die Verordnung enthält u. a. folgende rechtlich verpflichtende Anzeigen- und Mitteilungspflichten für den Betreiber: Pflicht zur Anzeige einer Neuanlage (§ 13 Absatz 1) Pflicht zur Anzeige einer Bestandsanlage (§ 13 Absatz 2) Pflicht zur Information der zuständigen Behörden bei Überschreitung der Maßnahmenwerte (§ 10 Satz 1) Pflicht zur Führung eines Betriebstagebuches (§ 12) Pflicht zur Anzeige von Änderungen der Anlage oder der Anlagenstilllegung (§ 13 Absatz 3) Pflicht zur Anzeige eines Betreiberwechsels (§ 13 Absatz 4) Pflicht zur Überprüfung durch einen Sachverständigen (§ 14 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 Satz 1) Pflicht zur Mitteilung des Ergebnisses an die Behörde (§ 14 Absatz 2 Satz 2) Stellung eines Antrags für Ausnahmen, falls diese benötigt werden (§ 15) Fristen: Die Anzeigepflicht nach § 13 der 42. BImSchV trat am 19.07.2018 in Kraft. Der Betreiber einer Neuanlage hat diese spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bestandsanlagen waren gegenüber der zuständigen Behörde spätestens bis zum 19.08.2018 anzuzeigen. Außerdem finden sich in § 13 noch weitere Fristen für die Anzeige einer Änderung oder Stilllegung einer Anlage sowie des Betreiberwechsels.

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    zuständige Stelle

    Zuständige Behörden sind die Immissionsschutzbehörden der Länder.

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Münster Dezernat 52 und Dezernat 53

    Adresse

    Hausanschrift

    Domplatz 1-3

    48143 Münster

    Kontakt

    Telefon mobil: 0251 411 85295

    Fax: dez53@brms.nrw.de

    E-Mail: 0251 411 0

    Version

    Technisch geändert am 09.12.2024

    Sprachversion

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    Dienstgebäude Rathausplatz (ehem. Finanzamt Buer) - Referat 60/3.2 - Betrieblicher Umweltschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    45894 Gelsenkirchen

    Es ist ein Personenaufzug vorhandenAufzüge für Rollstuhlfahrer voll zugänglich

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:30 - 15:30Dienstag: 08:30 - 15:30Mittwoch: 08:30 - 15:30Donnerstag: 08:30 - 15:30Freitag: 08:30 - 12:30Samstag: geschlossenSonntag: geschlossenTerminvereinbarung erforderlich: telefonisch

    Kontakt

    Fax:

    Telefon Festnetz: +492091694830

    Telefon Festnetz: +492091694234

    Fax:

    Telefon Festnetz: +492091692882

    Fax:

    E-Mail: juliane.joseph@gelsenkirchen.de

    E-Mail: martina.bussmann@gelsenkirchen.de

    E-Mail: matthias.baake@gelsenkirchen.de

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    Technisch geändert am 17.12.2024

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anzeigen nach § 13 der 42. BImSchV und Mitteilungen nach § 10 der 42. BImSchV sind online über die Internetseite des KaVKA-Kataster einzureichen. Über diese Seite können auch Mitteilungen nach § 14 der 42. BImSchV abgegeben werden. Anträge für Ausnahmen nach § 15 der 42. BImSchV sind formlos beim Referat Umwelt einzureichen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie müssen Betreiber einer oder mehrerer Anlagen sein, die unter den Anwendungsbereich der 42. BImSchV fallen.

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ob eine Anlage von den Regelungen erfasst wird, ergibt sich aus dem Anwendungsbereich in § 1 der 42. BImSchV.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Gebühren ergeben sich gem. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) in der jeweils gültigen Fassung.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz am 01.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Kühltürme, Maßnahmenwert, 42. BImSchV, Anzeige, KaVKA-42BV, Verdunstungskühlanlagen, Legionellen, Kataster, Mitteilung, Meldung, Nassabscheider

    Sprachversion

    Deutsch

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