Teilgenehmigung zur Errichtung einer Anlage Erteilung

    Teilgenehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Anlage beantragen

    Wenn Sie einen Teil einer neuen Anlage errichten und beziehungsweise oder betreiben möchten, müssen Sie eine Teilgenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Beschreibung

    Teile von Anlagen können auf Grund ihrer Beschaffenheit oder des Betriebs schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder belästigen.

    Wenn Sie eine Anlage errichten oder betreiben wollen, benötigen Sie eine Teilgenehmigung von der zuständigen Behörde. Eine Teilgenehmigung kann beantragt und erteilt werden, wenn die vollständige Genehmigung einer beantragten Anlage noch nicht erfolgt ist, aber folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Es besteht ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung,
    • die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung liegen vor und
    • eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse bezüglich der Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn eine Anlage oder ein Teil einer Anlage errichten oder ein Teil einer Anlage errichtet und betreiben werden soll, welche auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, ist eine Genehmigung gemäß § 8 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich. Konkret sind diese Anlagen im Anhang der 4. Verordnung zum BImSchG gelistet. Dazu gehören auch ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen.

    Online-Dienste

    Teilgenehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Anlage beantragen

    ID: L100002_138667800

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Teilgenehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Anlage beantragen

    ID: L100002_138667811

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 53 Sonstige Anlagen

    Adresse

    Hausanschrift

    Cecilienallee 2

    40474 Düsseldorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 (0)211 475-0

    E-Mail: Dez53.Zulassung@brd.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 52 Entsorgungsanlagen

    Adresse

    Hausanschrift

    Cecilienallee 2

    40474 Düsseldorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 (0)211 475-0

    E-Mail: Dez52.Zulassung@brd.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Untere Immissionsschutzbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Natorpstr. 27

    45139 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-59588

    Fax: +49 201 88-59559

    E-Mail: uib@umweltamt.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Essen

    Beschreibung

    Umweltamt - Untere Immisionsschutzbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Natorpstraße 27

    45139 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0201 88 59588

    Fax: 0201 88 59559

    E-Mail: uib@umweltamt.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Zeichnungen, Pläne, Gutachten
    • Erläuterungen

    Weitere erforderliche Unterlagen erfragen Sie bitte bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag, mit Antragsformular 1- Kurzbeschreibung- amtliche Basiskarte NRW- Topographische Karte- Werkslageplan und Gebäudeplan- Lageplan mit Umgebungsbebauung- Auszug aus dem Bebauungsplan/ Flächennutzungsplan- Bauvorlagen- Antragsformular für den baulichen Teil- Statistischer Erhebungsbogen- Amtlicher Lageplan- Katasterplan- Bauzeichnungen (Grundriss, Ansichten, Schnitte)- Baubeschreibung- Nachweis der Standsicherheit- Nachweis des Schallschutzes- Berechnung und Angaben zur Kostenermittlung- Brandschutzkonzept- Anlagen- und Betriebsbeschreibungmit der Beschreibung der Herstellungs-, Produktions- und Behandlungsverfahren sowie der technischen Einrichtungen, Aussagen zum Arbeitsschutz- Fließbild- Maschinenaufstellungsplan- Immissionsprognosen bzw. Gutachten zuLärm, Luftverunreinigungen, Gerüchen, Erschütterungen- Schornsteinhöhenberechnung- Stickstoffdeposition/ Säureeintrag- Schattenwurfgutachten (WEA)- Formulare 2 - 8.5ggf. Angaben bei IED- Anlagen, Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zum Naturschutz, Angaben zum Störfallrecht- Wasserrechtliche Antragsunterlagen für den einkonzentrierten Antrag auf Indirekteinleitung (bzw. Freistellung) und / oder den Bau und Betrieb einer Abwasserbehandlung- Sonstige Unterlagen für das Verfahren, wie Sicherheitsdatenblätter, Angaben zur Sicherheitsleistung, Unterlagen zur Erlaubnis gemäß Betriebssicherheitsverordnung, Erklärungen zum Arbeitsschutz etc.- Verzeichnis der Unterlagen mit Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

    Voraussetzungen

    • Das Teilvorhaben erfüllt die Anforderungen aus dem BundesImmissionsschutzgesetz.
    • Dem Teilvorhaben stehen keine anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes entgegen.
    • Eine vorläufige Beurteilung hat ergeben, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigung entgegenstehen.
      • Die vorläufige Gesamtbeurteilung ist nicht mehr bindend, wenn sich die Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen verändern und sich dadurch auch die Beurteilung verändert. In dem Fall kann die Behörde die Genehmigung oder weitere Teilgenehmigungen versagen.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Auf Antrag soll eine Genehmigung für die Errichtung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage erteilt werden, wenn1. ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht,2. die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen und3. eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.Eine immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung erfordert ein Genehmigungsverfahren. Ausnahmsweise kann gestattet werden, bereits während eines noch laufenden Genehmigungsverfahrens, bevor die Genehmigung erteilt ist, damit zu beginnen, eine Anlage zu errichten oder eine bestehende Anlage zu verändern (§ 8a BImSchG).Immissionsschutzrechtliche Vorgaben schützen und sorgen vor Umweltgefahren, die mediale Störungen der natürlichen Umwelt verursachen. Dazu gehören Luftverunreinigungen, Geräusche und Erschütterungen.Durch die Anlage dürfen keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden.Mit dem Genehmigungsverfahren soll sichergestellt werden, dass:Menschen, Tiere, Pflanzen, der Boden, das Wasser und die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt werden,Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird,ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt durch integrierte Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden erreicht wird,im Betrieb einer Anlage Energie sparsam und effizient genutzt wird,im Betrieb einer Anlage das Abfallaufkommen vermieden beziehungsweise minimiert wird, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden,Schutz und Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, getroffen werden,die Anlage so betrieben wird, dass von ihr keine anderen nachteiligen Auswirkungen ausgehen,alle Vorkehrungen zum Schutze der in einer Anlage beschäftigten Arbeitnehmer gegeben sind,auch nach einer Betriebseinstellung durch die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung das hohe Schutzniveau gewährleistet bleibt.Außerdem wird in einem Genehmigungsverfahren geprüft, ob auch andere öffentlich- rechtliche Belange gewahrt sind, wie zum Beispiel:das Wasserrecht,das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht,das Naturschutzrecht,das Bauordnungsrecht unddie Schutzgüter aller weiteren betroffenen Rechtsgebiete.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
    • Klage

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern.Über den Genehmigungsantrag ist nach Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist öffentlich bekannt zu machen.

    Fristen

    Sie müssen die Genehmigung beantragen, bevor Sie mit dem Vorhaben beginnen.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Fristen für die Bearbeitungsdauer eines Genehmigungs-verfahrens ergeben sich aus § 10 Abs. 6a und § 16 Abs. 3 BImSchG:- förmliches Genehmigungsverfahren: 7 Monate- vereinfachtes Genehmigungsverfahren: 3 Monate

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 05.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Genehmigungsverfahren, Gegenstand, Immissionsschutz, Anlagenteile, Teilanlage, Betrieb eines Anlagenteils, Zusätzliche Anlage, immissionsschutzrechtlich, Neugenehmigung, Teilgenehmigung, Anlagen, Umwelteinwirkungen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English