Osterfeuer Genehmigung

    Osterfeuer Genehmigung

    Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

    Hinweise für Welver: Osterfeuer Genehmigung

    Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

    Beschreibung

    Grundsätzlich ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien - auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben aber prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. Damit kann die Häufigkeit und das Ausmaß von Brauchtumsfeuern im Gemeindegebiet beeinflusst werden.

    Grundsätzlich können Feuer nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.

    Feuer im Freien dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden.

    Hinweise für Welver: Osterfeuer Genehmigung

    Nach der Beschlusslage Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 7. April 2004 21 B 727/04, NWVBL. 2004, S. 387), ist ein Brauchtumsfeuer nur dann als solches zu bezeichnen, wenn es z. B. als öffentliches Feuer ausschließlich dem Brauchtum gilt. Ein Brauchtumsfeuer liegt nach der Auffassung des OVG grundsätzlich nur dann vor, wenn das Feuer von in der Dorfgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.In Brauchtumsfeuern können geeignete pflanzliche Rückstände, wie z. B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Nicht verbrannt werden dürfen dabei Abfälle wie z.B. beschichtetes/behandeltes Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter usw.), Altreifen usw..Zu beachten sind dabei die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 des Landesimmissionsschutzgesetzes, wonach das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Ob eine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Zeit, dem Ort, der Dauer, der Häufigkeit und der Wetterlage sowie dem Zweck des Verbrennungsvorganges ab.Das Osterfeuer ist unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Beschlusslage bei der Gemeinde anzumelden.

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    Osterfeuer Genehmigung

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    05 Sicherheit / Ordnung

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    Postanschrift

    Am Markt 4

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    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 23 84 / 51 - 0

    Fax: 0 23 84 / 51 - 230

    E-Mail: rathaus@welver.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Gemeinde Welver

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    E-Mail: rathaus@welver.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Formulare

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Hinweise für Welver: Osterfeuer Genehmigung

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Welver: Osterfeuer Genehmigung

    Allgemeinverfügung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Gebiet der Gemeinde Welver

    Fristen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Hinweise für Welver: Osterfeuer Genehmigung

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

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    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Kosten

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

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    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2025

    Stichwörter

    Osterfeuer, Brauchtumsfeuer, Martinsfeuer, Feuer im Freien, Verbrennen im Freien, Immissionsschutz, Luftschadstoffe, Luftverunreinigung, Luftqualität, Luftreinhaltung

    Sprachversion

    Englisch

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    Deutsch

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