Osterfeuer Genehmigung

    Osterfeuer Genehmigung

    Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

    Beschreibung

    Grundsätzlich ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien - auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben aber prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. Damit kann die Häufigkeit und das Ausmaß von Brauchtumsfeuern im Gemeindegebiet beeinflusst werden.

    Grundsätzlich können Feuer nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.

    Feuer im Freien dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden.

    Hinweise für Schalksmühle: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer ein Osterfeuer (Brauchtumsfeuer) veranstalten möchte, benötigt hierfür eine Ausnahmegenehmigung. Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung spätestens zwei Tage vor Karfreitag vorliegen muss. Bei Beantragung der Ausnahmegenehmigung sind folgende Daten zu nennen: Veranstaltungsort Veranstaltungstag (Karsamstag oder Ostersonntag) verantwortliche Person während der Veranstaltung Sofern Speisen und alkoholische Getränke verkauft werden, muss eine zusätzliche Genehmigung nach § 12 Gaststättengesetz beantragt werden. Sie können die Anmeldung im Bereich "Formulare" auf dieser Seite online vornehmen.

    Online-Dienst

    Osterfeuer Genehmigung

    ID: L100002_128576953

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    Sprache

    Englisch

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    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Gemeinde Schalksmühle

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    58579 Schalksmühle

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02355/84230

    Fax: 0235584299

    E-Mail: s.gonzalez@schalksmühle.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sachgebiet Bürger- und Kundenbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    58579 Schalksmühle

    Kontakt

    Telefon mobil: 02355 84-243

    Fax: buergerbuero@schalksmuehle.de

    E-Mail: 02355 84-0 (Zentrale) oder siehe weitere Ansprechpersonen unten

    Version

    Technisch geändert am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Hinweise für Schalksmühle: Inhalte der zuständigen Stelle

    Osterfeuer-Anmeldung

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schalksmühle: Inhalte der zuständigen Stelle

    Landesimmissionsschutzgesetz NRW

    Fristen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Bearbeitungsdauer

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Kosten

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Hinweise für Schalksmühle: Inhalte der zuständigen Stelle

    geführenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2025

    Stichwörter

    Osterfeuer, Brauchtumsfeuer, Martinsfeuer, Feuer im Freien, Verbrennen im Freien, Immissionsschutz, Luftschadstoffe, Luftverunreinigung, Luftqualität, Luftreinhaltung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de