Osterfeuer Genehmigung

    Osterfeuer Genehmigung

    Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

    Beschreibung

    Grundsätzlich ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien - auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben aber prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. Damit kann die Häufigkeit und das Ausmaß von Brauchtumsfeuern im Gemeindegebiet beeinflusst werden.

    Grundsätzlich können Feuer nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.

    Feuer im Freien dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden.

    Hinweise für Iserlohn: Inhalte der zuständigen Stelle

    Osterfeuer sind genehmigungspflichtig Seit 1997 werden Genehmigungen für Osterfeuer nur erteilt, wenn die Feuer von Verbänden, Vereinen oder größeren Initiativen ausgerichtet werden, für jedermann zugänglich sind und somit nachweislich der Brauchtumspflege dienen.Osterfeuer dürfen nur im Zeitraum von Karsamstag bis Ostermontag abgebrannt werden. Das Feuer darf nicht vor 17 Uhr entzündet werden und muss bis 23 Uhr vollständig abgebrannt und gelöscht sein. Als Brennmaterial dürfen nur trockene pflanzliche Abfälle wie Hecken- und Baumschnitt verwendet werden, die frei von Verpackungen und Anhaftungen sind. Zum Entzünden sind chemische Brandbeschleuniger nicht erlaubt. Wichtig ist auch, dass Mindestabstände, etwa zu Wäldern und Gebäuden, eingehalten werden.Der Antrag ist unter Angabe von Namen, Adresse und Telefonnummer des Ansprechpartners und Ort, Datum und Uhrzeit des Osterfeuers schriftlich zu stellen.Hinweis:Bei Ausschank und Verkauf von alkoholischen Getränken ist zusätzlich eine vorübergehende Gestattung gem. § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz erforderlich.Auflagen für die Genehmigung von Osterfeuern: Es darf ausschließlich naturbelassenes und trockenes Holz verbrannt werden. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte und andere Brandbeschleuniger dürfen weder zur Ingangsetzung noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden. Die Höhe der Aufschichtung darf die in der Genehmigung von der Stadt Iserlohn vorgegebene Höhe nicht überschreiten. Das Brennmaterial darf zum Schutz nistender Kleintiere erst kurz vor dem Anzünden zusammengetragen werden. Andernfalls ist es vor dem Abbrennen komplett umzuschichten. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten: a) 100 m zu im Zusammenhang bebauten Ortsteilen; b) 50 m zu bewohnten Gebäuden, sonstigen baulichen Anlagen, öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen etc.), Wäldern, Wallhecken, Feldgehölzen und zu Gebüschen; c) 10 m zu befestigten Wirtschaftswegen Der Feuerbereich muss von einem 10 m breiten Ring umgeben sein, der frei von brennbaren Materialien ist. Bei starkem Wind darf kein Feuer unterhalten werden. Das Feuer ist von zwei Personen, von denen eine mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, zu beaufsichtigen. Die Aufsichtspersonen dürfen den Brennplatz erst verlassen, wenn das Feuer vollständig erloschen ist. Restglut ist so zu überdecken, dass auch bei aufkommendem Wind ein Funkenflug ausgeschlossen ist. Den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr und der Beauftragten der Stadt Iserlohn ist Folge zu leisten.

    Online-Dienste

    Osterfeuer

    ID: L100002_123181405

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Osterfeuer Genehmigung

    ID: L100002_128576953

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Iserlohn

    Beschreibung

    Abteilung Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Schillerplatz 7

    58636 Iserlohn

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02371/217-1616

    Fax: 02371/217-2997

    E-Mail: ordnungsamt@iserlohn.de

    Version

    Technisch geändert am 28.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Abteilung Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Max-Planck-Straße 5

    58638 Iserlohn

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Iserlohn: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 7 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (LimSchG) vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232/SGV. NW. 7129)§12 Abs. 1 Gaststättengesetz vom 05. Mai 1970 (BGBl I S. 465) in der z.Zt. geltenden Fassung

    Fristen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Bearbeitungsdauer

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Kosten

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Hinweise für Iserlohn: Inhalte der zuständigen Stelle

    1. Osterfeuer: 50,00 Euro2. Vorübergehende Gestattung gem. § 12 Gaststättengesetz: 49,00 Euro

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2025

    Stichwörter

    Osterfeuer, Brauchtumsfeuer, Martinsfeuer, Feuer im Freien, Verbrennen im Freien, Immissionsschutz, Luftschadstoffe, Luftverunreinigung, Luftqualität, Luftreinhaltung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de