Osterfeuer Genehmigung

    Osterfeuer Genehmigung

    Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

    Beschreibung

    Grundsätzlich ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien - auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben aber prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. Damit kann die Häufigkeit und das Ausmaß von Brauchtumsfeuern im Gemeindegebiet beeinflusst werden.

    Grundsätzlich können Feuer nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.

    Feuer im Freien dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden.

    Hinweise für Paderborn: Inhalte der zuständigen Stelle

    Brauchtumsfeuer (z. B. Osterfeuer) sind bis spätestens 2 Wochen vor dem Abbrenntermin vorzugsweise online oder alternativ telefonisch anzuzeigen. Für die Onlineanzeige nutzen Sie bitte unseren Anzeigeassistenten unter der Rubrik "Onlinedienstleistung".

    Online-Dienste

    Osterfeuer Genehmigung

    ID: L100002_128576953

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    Sprache

    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Stadt Paderborn

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Abdinghof 11

    33098 Paderborn

    Kontakt

    Fax: 05251/8821305

    Telefon Festnetz: 05251/8812686

    E-Mail: gefahrenabwehr@paderborn.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amt für öffentliche Ordnung - Allgemeine Gefahrenabwehr

    Beschreibung

    Die Abteilung "Allgemeine Gefahrenabwehr" ist grundsätzlich zuständig für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Im Wesentlichen nimmt die Abteilung die folgenden genannten Aufgaben wahr:- Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)(Bei Fragen rund um das Thema PsychKG wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer 05251 88-12288 an die zuständigen Sachbearbeiter).- Durchführung des Landeshundegesetzes- Aufgaben nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz- Obdachlosenangelegenheiten- Aufnahme von Anzeigen und Erteilung der Genehmigung von Feuerwerken- Kampfmittelräumungen (Bomben- und Munitionsfunde)- Ordnungsbehördliche Bestattungen- Koordinierung von Sicherheitsmaßnahmen bei Großveranstaltungen- Illegale Abfallablagerungen- Wild- und Jagdschäden

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 28/30 (ehe

    33102 Paderborn

    Version

    Technisch geändert am 31.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Formulare

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Paderborn: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 15 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Paderborn

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Paderborn: Inhalte der zuständigen Stelle

    der

    Fristen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Hinweise für Paderborn: Inhalte der zuständigen Stelle

    das Abbrennen von Brauchtumsfeuer (z. B. Osterfeuer) ist spätestens 2 Wochen vorab anzuzeigen das Verbrennen von Schlagabraum ist spätestens 24 Stunden vorab anzuzeigen

    Bearbeitungsdauer

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Kosten

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Paderborn: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Verbrennung von Brauchtumsfeuer/Schlagabraum muss ständig von zwei über 18 Jahre alten Personen beaufsichtigt werden. Diese dürfen den Verbrennungsort erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen bzw. darf bei starkem Wind erst gar nicht angezündet werden. Beachten Sie bitte das Merkblatt unter der Rubrik "Downloads".

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2025

    Stichwörter

    Osterfeuer, Brauchtumsfeuer, Martinsfeuer, Feuer im Freien, Verbrennen im Freien, Immissionsschutz, Luftschadstoffe, Luftverunreinigung, Luftqualität, Luftreinhaltung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de